Webshoprecht.de



A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

BGH Urteil vom 28.05.2020 - I ZR 129/19 - Rechtsmissbräuchliche Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen

BGH v.. 28.05.2020: Rechtsmissbräuchliche Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen


Der BGH (Urteil vom 28.05.2020 - I ZR 129/19) hat entschieden:

   Eine Abmahnung ist berechtigt, wenn der mit ihr geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht und sie nicht rechtsmissbräuchlich erfolgte (BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 150/18, GRUR 2019, 1044 Rn. 12 = WRP 2019, 1475 - Der Novembermann, mwN). Eine dem § 8 Abs. 4 UWG entsprechende Norm kennt das Urheberrechtsgesetz nicht. Ob eine Rechtsverfolgung rechtsmissbräuchlich ist, richtet sich im Urheberrecht nach dem allgemeinen Verbot unzulässiger Rechtsausübung gemäß § 242 BGB.




Siehe auch
Rechtsmissbrauch - die rechtsmissbräuchliche Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs in Abmahnung und Prozess
und
Stichwörter zum Thema Urheberrecht und Urheberschutz


Tatbestand:


Die Klägerin ist eine Rechtsanwalts-Partnergesellschaft. Die Beklagte vertreibt unter anderem Tonträger.

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht wegen Verletzung des Urheberrechts des US-amerikanischen Gitarristen Al Di Meola (im Folgenden: Zedent) in Anspruch. Die Beklagte bot am 20. Februar 2017 über ihre Internetseite eine Doppel-CD mit dem Titel "Al Di Meola Live '95" zum Kauf an, auf der sich 14 Live-Aufnahmen des Künstlers befinden. Herstellerin der angebotenen Doppel-CD war die "H. H. R. " aus dem Vereinigten Königreich. Der Vertrieb erfolgte über die "S. Music D. GmbH" (im Folgenden: S. GmbH). Die Belieferung sollte auf Nachfrage oder Bestellung durch einzelne Händler, wie zum Beispiel die Beklagte, erfolgen.

Die G. GmbH, deren Mitgesellschafter und Geschäftsführer die Partner der Klägerin sind, ermittelte das Angebot der Doppel-CD durch die Beklagte sowie weitere Angebote durch andere Händler. Mit Schreiben vom 22. Februar 2017 mahnte die Klägerin im Namen des Zedenten die Beklagte und weitere 15 Einzelhändler ab. In den Abmahnungen wurde jeweils eine Kostenerstattung in Höhe von 1.065 € gefordert, die sich aus 865 € Anwaltskosten nach einem Gegenstandswert von 15.200 €, Ermittlungskosten der G. GmbH von 100 € sowie Schadensersatz nach der Lizenzanalogie in Höhe von 100 € zusammensetzten. Gegenüber der S. GmbH, die ebenfalls abgemahnt wurde, machte die Klägerin nach einem höheren Gegenstandswert einen Aufwendungsersatzanspruch von insgesamt 1.742,40 € geltend. Die Beklagte gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und verwies die Klägerin wegen möglicher Zahlungsansprüche an die S. GmbH.

Mit Vereinbarung vom 11. April 2017 trat der Zedent Ansprüche auf Erstattung der Abmahnkosten und Auslagen sowie auf Zahlung von Schadensersatz an die Klägerin ab.

Die Klägerin hat vor dem Amtsgericht die Zahlung von 1.065 € verlangt. Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe der geltend gemachten Anwaltskosten von 865 € stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von 184,31 € verurteilt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter.

Die ordnungsgemäß geladene Klägerin war im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten. Die Beklagte hat beantragt, über ihr Rechtsmittel durch Versäumnisurteil zu entscheiden.





Entscheidungsgründe:


I.

Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten nur in Höhe von 184,31 € zu. Dazu hat es - soweit für die Revision von Bedeutung - ausgeführt:

Die Abmahnung sei nicht wegen Rechtsmissbrauchs unberechtigt. Es bestünden zwar Anhaltspunkte, die auf ein gewisses Interesse hindeuteten, Aufwendungs- oder Kostenerstattungsansprüche entstehen zu lassen. Bei einer Gesamtbetrachtung schlössen diese Umstände aber nicht aus, dass es dem Zedenten jedenfalls auch und nicht dem Gebühreninteresse untergeordnet darum gegangen sei, unrechtmäßige Angebote der Aufnahmen seiner Darbietungen zu unterbinden. Nicht rechtsmissbräuchlich sei es, dass der Zedent neben der S. GmbH auch gegen die Händler vorgegangen sei.

II.

Über die Revision ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, weil die Klägerin in der mündlichen Revisionsverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil jedoch nicht auf der Säumnis der Klägerin, sondern auf einer Sachprüfung (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 26. April 2018 - I ZR 248/16, GRUR 2019, 199 Rn. 18 = WRP 2019, 180 - Abmahnaktion II, mwN).

III.

Die Revision hat Erfolg. Der Klägerin steht der vom Berufungsgericht zuerkannte Anspruch auf Erstattung ihrer Abmahnkosten nicht zu. Die Abmahnung war wegen Rechtsmissbrauchs nicht berechtigt im Sinne von § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG.

1. Nach § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG kann der Ersatz der für eine Abmahnung erforderlichen Aufwendungen verlangt werden, soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des § 97a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 UrhG entspricht.

Eine Abmahnung ist berechtigt, wenn der mit ihr geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht und sie nicht rechtsmissbräuchlich erfolgte (BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 150/18, GRUR 2019, 1044 Rn. 12 = WRP 2019, 1475 - Der Novembermann, mwN).

2. Ob eine Rechtsverfolgung rechtsmissbräuchlich ist, richtet sich im Urheberrecht nach dem allgemeinen Verbot unzulässiger Rechtsausübung gemäß § 242 BGB.

a) Im Wettbewerbsrecht ist die Geltendmachung von Ansprüchen auf Beseitigung und Unterlassung nach § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere, wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.

b) Eine dem § 8 Abs. 4 UWG entsprechende Norm kennt das Urheberrechtsgesetz nicht. Eine analoge Anwendung von § 8 Abs. 4 UWG im Urheberrecht kommt nicht in Betracht, weil keine planwidrige Regelungslücke besteht. Allerdings gilt auch für urheberrechtliche Ansprüche das allgemeine Verbot unzulässiger Rechtsausübung nach § 242 BGB. Die im Wettbewerbsrecht zur missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen entwickelten Rechtsgrundsätze beruhen gleichfalls auf dem Gedanken der unzulässigen Rechtsausübung. Sie können daher unter Berücksichtigung der zwischen den beiden Rechtsgebieten bestehenden Unterschiede grundsätzlich auch für das Urheberrecht fruchtbar gemacht werden (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 106/10, GRUR 2013, 176 Rn. 14 f. = WRP 2013, 336 - Ferienluxuswohnung, mwN).

c) Von einem Missbrauch im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG ist auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde, für sich genommen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele sind. Diese müssen allerdings nicht das alleinige Motiv des Gläubigers sein; vielmehr reicht es aus, dass die sachfremden Ziele überwiegen. Die Annahme eines derartigen Missbrauchs erfordert eine sorgfältige Prüfung und Abwägung der maßgeblichen Einzelumstände. Ein Anhaltspunkt für eine missbräuchliche Rechtsverfolgung kann sich daraus ergeben, dass die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden steht, der Anspruchsberechtigte die Belastung des Gegners mit möglichst hohen Prozesskosten bezweckt oder der Abmahnende systematisch überhöhte Abmahngebühren oder Vertragsstrafen verlangt. Ebenso stellt es ein Indiz für ein missbräuchliches Vorgehen dar, wenn der Abmahnende an der Verfolgung des beanstandeten Wettbewerbsverstoßes kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse haben kann, sondern seine Rechtsverfolgung aus der Sicht eines wirtschaftlich denkenden Gewerbetreibenden allein dem sachfremden Interesse dient, die Mitbewerber mit möglichst hohen Kosten zu belasten. Das ist etwa der Fall, wenn der Prozessbevollmächtigte des Klägers das Abmahngeschäft "in eigener Regie" betreibt, allein um Gebühreneinnahmen durch die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen zu erzielen (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2018 - I ZR 248/16, GRUR 2019, 199 Rn. 21 = WRP 2019, 180 - Abmahnaktion II; Urteil vom 14. Februar 2019 - I ZR 6/17, GRUR 2019, 638 Rn. 21 = WRP 2019, 727 - Kündigung der Unterlassungsvereinbarung).

3. Danach hält die Beurteilung des Berufungsgerichts rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass der mit der Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch bestand. Dagegen wendet sich die Revision nicht, Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich.

b) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Abmahnung sei nicht wegen Rechtsmissbrauchs unberechtigt, hält der rechtlichen Nachprüfung dagegen nicht stand.

aa) Zutreffend hat das Berufungsgericht zunächst angenommen, für einen Missbrauch könne sprechen, dass der Zedent nicht oder jedenfalls nicht in gleichem Umfang wie in Deutschland gegen das Angebot der streitgegenständlichen Doppel-CD in anderen Ländern vorgeht. Zudem habe er seine Ansprüche an die Klägerin abgetreten, die damit bei wirtschaftlicher Betrachtung ihren eigenen Vergütungsanspruch - auf eigenes Risiko - gerichtlich geltend mache.

Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Partner der Klägerin jeweils Mitgesellschafter und Geschäftsführer der G. GmbH seien, die die Rechtsverletzungen ermittele und je erfolgreicher Ermittlung Kosten in Höhe von 100 € in Rechnung stelle, die ebenfalls vom Verletzer erstattet verlangt würden.

bb) Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, die für einen Rechtsmissbrauch sprechenden Umstände schlössen es bei einer Gesamtbetrachtung jedoch nicht aus, dass es dem Zedenten jedenfalls auch und nicht dem Gebühreninteresse untergeordnet um eine Verfolgung der Urheberrechtsverletzungen gegangen sei. Aus der Verfolgung von Urheberrechtsverstößen allein in Deutschland, könne nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass der Zedent rechtsverletzende Verwertungen eigentlich gar nicht missbillige und in Deutschland gegen Rechtsverletzungen aufgrund eines überwiegenden Kostenersatzinteresses vorgehe. Gründe für das Unterbleiben des Vorgehens könnten rationale wirtschaftliche Erwägungen sein. Ein Motiv, gegen die Verbreitung in Deutschland nur deshalb vorzugehen, weil dies zu Gebührenansprüchen der Klägerin führe, sei ebenso wenig ersichtlich wie eigene gewinnorientierte Interessen. Die Abmahnung sei auch nicht deswegen rechtsmissbräuchlich, weil der Zedent gegen die S. GmbH und die Händler vorgegangen ist. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

cc) Es ist bereits fraglich, ob das Berufungsgericht seiner Gesamtbetrachtung den richtigen rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt hat. Soweit es darauf verwiesen hat, es sei kein allein auf Gebührenerzielung gerichtetes Motiv festzustellen, spricht dies dafür, dass es in Verkennung des rechtlichen Maßstabs angenommen hat, die sachfremden, für sich genommen nicht schutzwürdigen Interessen und Ziele müssten das alleinige Motiv des Gläubigers sein. Andererseits hat das Berufungsgericht angenommen, dem Zedenten sei es bei der Rechtsverfolgung auch und nicht nur dem Gebühreninteresse untergeordnet um die Verteidigung seines Urheberrechts gegangen, und hat damit den richtigen rechtlichen Maßstab angewendet. Die Frage, ob das Berufungsurteil bereits insoweit rechtsfehlerhaft ist, kann jedoch offenbleiben.

dd) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, das parallele Vorgehen des Zedenten sowohl gegen die S. GmbH als auch gegen die Händler sei jeden- falls solange nicht rechtsmissbräuchlich wie gegen den Zwischenhändler kein Titel vorliege, der diesen auch zum Rückruf verpflichte, beruht dagegen auf einem rechtlich fehlerhaften Maßstab. Die Vornahme gesonderter Abmahnungen gegenüber unterschiedlichen Adressaten wegen unterschiedlicher Rechtsverletzungen ist zwar grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich (vgl. BGH, GRUR 2013, 176 Rn. 23 - Ferienluxuswohnung; GRUR 2019, 1044 Rn. 17 - Der Novembermann). Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit kann es im Einzelfall aber ein Indiz für einen Rechtsmissbrauch darstellen, dass schonendere Möglichkeiten der Anspruchsdurchsetzung nicht genutzt wurden (zu § 8 Abs. 4 UWG vgl. KG, WRP 2008, 511 [juris Rn. 10]; Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., § 8 Rn. 4.10). Das ist nicht nur der Fall, wenn gegen den Hersteller oder Zwischenhändler bereits ein Titel vorliegt, der auch zum Rückruf der rechtsverletzenden Produkte verpflichtet. Auf eine schonendere Möglichkeit zur Anspruchsdurchsetzung kann der Rechtsinhaber auch dann verwiesen werden, wenn sich die Abmahnung von zahlreichen Händlern wegen des damit einhergehenden Kostenrisikos sowie unter Berücksichtigung der objektiven Interessenlage des Rechtsinhabers als nicht interessengerecht erweist (vgl. BGH, GRUR 2019, 199 Rn. 25 und 30 - Abmahnaktion II). Ob auch im Streitfall, in dem neben der S. GmbH als Zwischenhändlerin nur 16 weitere gewerbliche Abnehmer abgemahnt worden sind, eine solche Beurteilung angezeigt wäre, kann ebenfalls offenbleiben.

ee) Jedenfalls überwiegen im Rahmen der Gesamtbetrachtung bei zutreffender Gewichtung die vom Berufungsgericht festgestellten Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch das schützenswerte Interesse des Zedenten, Urheberrechtsverletzungen zu unterbinden.

(1) Zu den vom Berufungsgericht festgestellten Umständen kommt maßgeblich hinzu, dass der Zedent seine Ansprüche kurz nach der Abmahnung an die Klägerin abgetreten hat. Hinsichtlich der zuletzt allein noch streitigen anwaltlichen Abmahnkosten macht die Klägerin somit ihre eigenen Vergütungsansprüche - auf eigenes Risiko - gerichtlich geltend. Dieser Umstand spricht zusammen mit der größeren Anzahl gleichlautender Abmahnungen vom selben Tag sowie dem vergleichbaren Vorgehen der Klägerin in Parallelfällen dafür, dass die Klägerin das Abmahngeschäft "in eigener Regie" und in erster Linie betreibt, um Gebühreneinnahmen durch die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen zu generieren. In diesem Zusammenhang kommt auch dem Umstand erhebliches Gewicht zu, dass die Partner der Klägerin Mitgesellschafter und Geschäftsführer der G. GmbH sind, die die Rechtsverletzungen ermittelt und ihrerseits je erfolgreicher Ermittlung Kosten in Höhe von 100 € in Rechnung stellt. Dabei ist auf die zulässige Verfahrensrüge der Beklagten gemäß § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO (vgl. dazu BGH, Urteil vom 28. Januar 2016 - I ZR 202/14, GRUR 2016, 939 Rn. 31 = WRP 2016, 999 - wetter.de) auch der vom Berufungsgericht übergangene Vortrag zu berücksichtigen, wonach der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ausweislich des Sitzungsprotokolls der mündlichen Verhandlung in den Parallelverfahren vor dem Landgericht Hamburg eingeräumt hat, dass die G. GmbH auf Grundlage eines Gesamtauftrags des Zedenten automatisch nach Rechtsverletzungen im Inland sucht, die Klägerin das wirtschaftliche Risiko der Prozessführung trägt und sie mit den Aufträgen des Zedenten letztlich Gebühren generieren kann. Diese Umstände sprechen klar und deutlich dafür, dass die überwiegende Motivation für die Abmahnungen nicht darin lag, weitere Urheberrechtsverletzungen zu verhindern, sondern Gebühreneinnahmen zu erzielen.

(2) Daneben ist im Streitfall die singuläre Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen in Deutschland ein weiteres Indiz für ein Vorgehen, das überwiegend von der Erzielung von Vergütungsansprüchen für die Klägerin motiviert ist. Die Verfolgung von Rechtsverletzungen nur auf dem deutschen Markt spricht unter Berücksichtigung der Umstände des Streitfalls gegen ein überwiegendes, eine rechtsmissbräuchliche Rechtsverfolgung ausschließendes Interesse des Zedenten an der Verteidigung seines Urheberrechts gegen rechtsverletzende Verwertungen.

IV.

Danach ist das Urteil des Berufungsgerichts insoweit aufzuheben, als darin zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung ist das amtsgerichtliche Urteil auf die Berufung der Beklagten abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 2 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem/einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt/Rechtsanwältin binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof, Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum