Eine Abmahnung ist berechtigt, wenn der mit ihr geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht und sie nicht rechtsmissbräuchlich erfolgte (BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 150/18, GRUR 2019, 1044 Rn. 12 = WRP 2019, 1475 - Der Novembermann, mwN). Eine dem § 8 Abs. 4 UWG entsprechende Norm kennt das Urheberrechtsgesetz nicht. Ob eine Rechtsverfolgung rechtsmissbräuchlich ist, richtet sich im Urheberrecht nach dem allgemeinen Verbot unzulässiger Rechtsausübung gemäß § 242 BGB. |