Webshoprecht.de



A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Landgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 02.04.2019 - 2-06 O 105/19 - Instagram-Werbung durch Influencer

LG Frankfurt am Main v. 02.04.2019: Instagram-Werbung durch Influencer


Das Landgericht Frankfurt am Main (Beschluss vom 02.04.2019 - 2-06 O 105/19) hat entschieden:




Siehe auch
Kommerzielle Kennzeichnung von Influencer-Posts in sozialen Medien
und
Soziale Netzwerke - Facebook - Instagram -Twitter - Whatsapp - social network service


Gründe:


Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war zurückzuweisen. Der Antragsteller hat einen Verfügungsanspruch gemäß §§ 3, 5a Abs. 6, 8, 12 ff UWG nicht dargetan.

Eine geschäftliche Handlung, die die Pflicht zur Kennzeichnung als Werbung bzw. Anzeige auslösen würde, ist nicht erkennbar. Geschäftliche Handlung bedeutet nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 Nr. 1 UWG jedes Verhalten einer Person zu Gunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. Dies Voraussetzung der Absatzförderung fremder Produkte erfüllt jede Empfehlung eines Produktes, etwa auch durch Setzen von Links. Ferner kann das Interesse an fremden Produkten durch den Antragsgegner geweckt werden, wenn diese im Zusammenhang mit seiner Person auf seinem Instagram-Account präsentiert werden.




Zusätzlich hat aber eine Abgrenzung zwischen reinem privatem Handeln und einer privaten grundrechtlich geschützten Meinungsäußerung von einem auf Erwerbszwecke gerichteten geschäftlichen bzw. kommerziellen Handeln zu erfolgen. Eine geschäftliche Handlung ist daher entgegen der Auffassung des LG Hagen (GRUR-RR 2017, 510) nicht allein in der bloßen Verlinkung zu Webseiten dritter Markeninhaber bzw. Unternehmen zu sehen; hier in dem Setzen einzelner "tags" auf Instagram.

Hinzutreten müssen vielmehr weitere objektive Umstände, die mit einem rein privaten Handeln nicht mehr erklärbar sind und deshalb auf ein geschäftliches Handeln des Antragsgegners selbst schließen lassen.

Dazu trägt der Antragsteller nur vor, dass der Antragsgegner mehr als 5.000 Follower habe. Das mag ihn zwar für die Unternehmenswerbung interessant machen, belegt aber in keiner Weise, dass eine Zusammenarbeit bereits etabliert ist und der Antragsgegner keine rein privaten Empfehlungen ausspricht. Die Impressumsangabe in Anlage A16 steht in keinerlei erkennbarem Zusammenhang mit dem angegriffenen Instagram-Auftritt. Dass der Instagram-Auftritt selbst in einer Weise gestaltet wäre, die mit einem rein privaten Handeln nicht mehr erklärbar sei, trägt der Antragsteller weder vor noch ist dies den Ausdrucken in Anlage A3 zu entnehmen.



Auf Vorstehendes hatte die Kammer den Antragsteller ausweislich der Verfügung vom 22.03.2019 hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Schriftsatz vom 28.03.2019 hat der Antragsteller zwar auf diesen Hinweis erwidert, in diesem Schriftsatz aber ebenfalls keine weiteren objektiven Umstände dargetan, die mit einem rein privaten Handeln des Antragsgegners nicht mehr erklärbar wären. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist nicht jedes Setzen eines "tags" ein "planmäßiges Hinführen" Dritter in Form einer geschäftlichen Handlung. Vor dem Hintergrund, dass auch von Berufswegen tätig werdenden Personen (Anlage A 17) das grundgesetzlich geschützte Recht auf Meinungsfreiheit zusteht, kann von diesen nicht verlangt werden, jeden Post als "Werbung" oder "Anzeige" zu markieren, auch wenn der Post einer rein privaten Empfehlung entspring.

Im Übrigen geht der nach Meinung des Antragstellers vorliegende unlautere Verstoß gegen § 5a Abs. 6 UWG nicht aus dem Verfügungsantrag in Kombination mit der Anlage A 3 hervor. Der Antragsteller lässt die Kammer im Einzelnen im Unklaren, was genau verboten werden soll. Es ist nicht Aufgabe der Kammer etwaig eingeblendete Namen von Unternehmen, die sich aus der Anlage A 3 ergeben sollen, zuzuordnen.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum





   Dass ein Blogger auf der Plattform Instragram mehr als 5.000 Follower hat, mag ihn zwar für die Unternehmenswerbung interessant machen, belegt aber in keiner Weise, dass eine Zusammenarbeit bereits etabliert ist und der Antragsgegner keine rein privaten Empfehlungen ausspricht.