Die Empfehlung eines Produktes durch einen „Influencer“ in dessen sozialem Medium, welches einen kommerziellen Zweck nicht erkennen lässt, stellt jedenfalls dann eine nach § 5a VI UWG verbotene getarnte Werbung dar, wenn der „Influencer“ sich hauptberuflich mit dem Geschäftsbereich, zu dem das empfohlene Produkt gehört, beschäftigt und geschäftliche Beziehungen zu den Unternehmen unterhält, deren Produkte er empfiehlt. |
„Since July 2017 he is responsible for the social media of the Y.“ (Anlage A 3 zur Antragsschrift). |