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der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen,
im geschäftlichen Verkehr unter Abbildung einer Person oder einem Bezug zu einer Person und der Bezeichnung "..." kommerzielle Inhalte vorzustellen, ohne den kommerziellen Zweck der Veröffentlichung zu verdeutlichen, sofern er sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, indem dies geschieht wie durch Veröffentlichung von Beiträgen
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mit der Abbildung einer Person oder einem Bezug zu einer Person ("...") = 1. Ansicht,
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nach Aufruf der 1. Ansicht durch einen Klick des Anzeigens des Namens von einem oder mehreren Unternehmen auf der gleichen Seite = 2. Ansicht und
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durch einen weiteren Klick des Accounts des Unternehmens dessen Name bei der zweiten Ansicht ins Bild gekommen ist = 3. Ansicht
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ohne die 1. oder 2. Ansicht als kommerzielle Veröffentlichung zu kennzeichnen;
jeweils wenn dies geschieht wie aus den Anlagenkonvoluten A 4 a-c, A 5 a-c, A 6 a-c ersichtlich, die jeweils den Instagram-Blog "..." der Antragsgegnerin zeigen.
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