Das Bestreben eines Influencers, Werbeeinnahmen zu erzielen, rechtfertigt es nicht, ihn zu verpflichten, jede Äußerung mit einem Hinweis zu versehen, mit dem der Verkehr einen nachrangigen oder minderen Wert des Beitrags verbindet (namentlich: Kennzeichnung als Werbung). Es liegt dann keine kennzeichnungspflichtige Werbung vor, wenn ein Influencer in einem Beitrag ausschließlich redaktionelle Inhalte verbreitet und von in dem Beitrag genannten Unternehmen (Herstellern bzw. Händlern) nicht entlohnt oder in anderer Weise belohnt wird. |
der Antragsgegnerin zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr unter Abbildung einer Person und deren Bezeichnung “▪▪▪” kommerzielle Inhalte vorzustellen, ohne den kommerziellen Zweck der Veröffentlichung zu verdeutlichen, sofern er sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, indem dies geschieht wie durch Veröffentlichung von Beiträgen
ohne die erste oder zweite Ansicht als kommerzielle Veröffentlichung zu kennzeichnen, jeweils wenn dies geschieht, wie aus den Anlagenkonvolut A 3 bis A wiedergegeben. |
“jeweils wenn dies geschieht, wie in den Anlagen A 3 bis A 6 c wiedergegeben." |
“jeweils wenn dies geschieht, wie aus den Anlagenkonvoluten A 4 a bis c, A 5 a bis c, A 6 a bis c ersichtlich, die jeweils den Instagram-Blog “▪▪▪” der Antragsgegnerin zeigen”. |
der Antragsgegnerin zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr unter Abbildung einer Person oder einem Bezug zu einer Person und deren Bezeichnung “▪▪▪” kommerzielle Inhalte vorzustellen, ohne den kommerziellen Zweck der Veröffentlichung zu verdeutlichen, sofern er sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, indem dies geschieht wie durch Veröffentlichung von Beiträgen
ohne die erste oder zweite Ansicht als kommerzielle Veröffentlichung zu kennzeichnen, jeweils wenn dies geschieht, wie aus den Anlagenkonvoluten A 4 a bis c, A 5 a bis c, A 6 a bis c ersichtlich, die jeweils den Instagram-Blog “▪▪▪” der Antragsgegnerin zeigen. |
im geschäftlichen Verkehr unter Abbildung einer Person oder einem Bezug zu einer Person und der Bezeichnung “▪▪▪” kommerzielle Inhalte vorzustellen, ohne den kommerziellen Zweck der Veröffentlichung zu verdeutlichen, sofern er sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, indem dies geschieht wie durch Veröffentlichung von Beiträgen
ohne den kommerziellen Zweck der Veröffentlichung kenntlich zu machen, jeweils wenn dies geschieht, wie aus den Anlagenkonvoluten A 4 a bis c, A 5 a bis c, A 6 a bis c ersichtlich, die jeweils den Instagram-Blog “▪▪▪” der Antragsgegnerin zeigen. |
“Bei Entgegennahme des Buches wird für die Heiratswilligen auch nicht ohne weiteres deutlich, dass es sich um eine Werbepublikation handelt. Ein erkennbarer Nachteil ist für sie damit aber nicht verbunden. Es bleibt ihnen unbenommen, die Werbung im Kochbuch nicht weiter zur Kenntnis zu nehmen. Der Wert, den das Kochbuch mit seinem redaktionellen Teil für die Beschenkten haben kann, wird durch die Werbeanzeigen nicht geschmälert.” |
“Die Werbung ist in dem Kochbuch deutlich als solche erkennbar und nicht etwa mit dem (redaktionellen) Rezeptteil vermischt.”. |