I. |
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an der Beklagten, zu unterlassen,
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im geschäftlichen Verkehr in sozialen Medien, beispielsweise in dem sozialen Medien "Instagram" unter Abbildung einer Person (Bezeichnung "c.") kommerzielle Inhalte vorzustellen, ohne den kommerziellen Zweck der Veröffentlichung zu verdeutlichen, sofern er sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, indem dies geschieht wie durch Veröffentlichung von Beiträgen
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mit der Abbildung einer Person ("c.") = Ansicht,
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nach Aufruf der 1. Ansicht durch einen Klick des Anzeigens des Namens von einem oder mehreren Unternehmen auf der gleichen Seite = 2. Ansicht und
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durch einen weiteren Klick des Accounts des Unternehmens dessen Name bei der zweiten Ansicht ins Bild gekommen ist = 3. Ansicht, ohne die 1. oder 2. Ansicht als kommerzielle Veröffentlichung zu kennzeichnen;
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jeweils wenn dies geschieht wie in den Anlagen K 4a - K 6 c wiedergegeben.
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II. |
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an der Beklagten, es zu unterlassen,
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im geschäftlichen Verkehr in sozialen Medien, beispielsweise in dem sozialen Medium Instagram kommerzielle Inhalte vorzustellen, ohne den kommerziellen Zweck der Veröffentlichung zu verdeutlichen, sofern er sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, indem dies geschieht wie durch Veröffentlichung des Beitrages
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mit der Abbildung eines Plüschelefanten mit dem Markenzeichen/S." im Ohr, ohne die Abbildung als kommerzielle Veröffentlichung zu kennzeichnen,
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wenn dies geschieht wie in Anlage K 8 wiedergegeben.
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III. |
an den Kläger € 178,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Oktober 2018 zu zahlen.
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