I. |
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber dem Verbraucher zu werben und hierbei den Hersteller der beworbenen Elektrohaushaltsgeräte dem Verbraucher vorzuenthalten, wenn dies geschieht wie in dem Prospekt „Tiefpreiswochen“ (KW 06/2018) auf Seite 1, für die Side- by- Side- Kühl-/Gefrierkombination HC-683 WEN, und/oder Seite 38 für die Elektrogeräte Stand-Kühlschrank RT2016/2, Stand-Kühlschrank RT 155/1, Kühl- Gefrierkombination HD-208RN und Kühl-/Gefrierkombination PCCB306NFEPX und aus Anlage K 3 ersichtlich.
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