Webshoprecht.de



A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil vom 10.06.2020 - 6 U 129/18 - Recht auf Vergessenwerden gegen Suchmaschinenbetreiber

OLG Karlsruhe v. 10.06.2020: Recht auf Vergessenwerden gegen Suchmaschinenbetreiber


Das Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil vom 10.06.2020 - 6 U 129/18) hat entschieden:

  1.  Die auch bei einem Anspruch auf Löschung von Suchergebnissen gegen einen Internet-Suchmaschinenbetreiber aus Art. 17 DS-GVO („Recht auf Vergessenwerden“) erforderliche umfassende Interessenabwägung richtet sich nach eigenen Maßstäben; die zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht (§§ 823, 1004 BGB) entwickelten Grundsätze können nicht ohne weiteres übertragen werden.

  2.  Dabei ist zu berücksichtigen, welche Ansprüche und Durchsetzungsmöglichkeiten der Betroffene gegen den Inhalteanbieter hat. Ansprüche gegen den Inhalteanbieter und gegen den Suchmaschinenbetreiber sind nicht generell vor- oder nachrangig, sondern stehen in Wechselwirkung. Nach den Umständen des Einzelfalles kann sich daraus ein Vorrang des einen oder des anderen Anspruches ergeben.

  3.  Ist der Inhalteanbieter im Inland greifbar und kann er rechtlich belangt werden, beseitigt das Vorgehen gegen den (einzigen) Inhalteanbieter die Störung effektiver als das Vorgehen gegen einen (von mehreren) Suchmaschinenbetreibern. In einer solchen Konstellation ist der Anspruch gegen den Suchmaschinenbetreiber nur begründet, wenn die Rechtswidrigkeit offensichtlich ist.

  4.  Zu der Frage, ob die Unterdrückung von Suchergebnissen („De-Listing“) gegen den Suchmaschinenbetreiber in Form eines Unterlassungsantrags auf den Löschungsanspruch nach Art. 17 DS-GVO gestützt werden kann.




Siehe auch
Das Recht auf Vergessenwerden, insbesondere gegenüber Suchmaschinen
und
Stichwörter zum Thema Datenschutz


Gründe:


I.

Der Kläger begehrt die Entfernung eines Links aus der Ergebnisliste der von der Beklagten betriebenen Internet-Suchmaschine.

Die Beklagte betreibt die Internet-Suchmaschine [b].de. Bei Eingabe des Vor- und Nachnamens des Klägers erscheint dort ein Link zu einem Artikel, der am [Datum] im Magazin „[M]“ erschienen und im Online-Archiv auf der Webseite des Magazins nach wie vor veröffentlicht ist. Der Titel des Artikels lautet „[Titel]“.

Hintergrund des [M]-Artikels sind Straftaten aus dem Jahr 1988. Der Kläger war 1988 zunächst wegen Raubmordes an [O] angeklagt. Am [Datum] 1988 wurde er freigesprochen, weil seine Täterschaft nicht nachgewiesen werden konnte, und am selben Tag aus der Untersuchungshaft entlassen. Am [Datum] 1988 überfiel und ermordete der Kläger gemeinsam mit einem weiteren Täter drei Menschen. Wegen dieser Taten wurde der Kläger zu lebenslanger Haft verurteilt. Am 23.11.2014 wurde der Kläger aus der Haft entlassen. Die zur Bewährung ausgesetzte Reststrafe wurde inzwischen erlassen.

Der vom Kläger beanstandete Artikel handelt von der grundsätzlichen Problematik, dass Täter, denen ein Verbrechen nicht nachgewiesen werden kann, freigesprochen werden und dann gegebenenfalls sofort das nächste Verbrechen begehen. Er befasst sich im Wesentlichen mit der Verzweiflung der Richter sowie der Angehörigen der Opfer in einem solchen Fall. Hierbei werden auch die Hintergründe der Tatvorwürfe gegen den Kläger in Bezug auf den Tod von [O] thematisiert. Weiter enthält der Artikel Ausführungen zu der am [Datum] 1988 durch den Kläger begangenen Tat und zu seiner Biographie. Wegen der weiteren Einzelheiten des Artikels wird auf den als Anlage K3 vorgelegten Ausdruck verwiesen.

Neben dem Link auf den beanstandeten Artikel erscheinen in der Suchmaschine bei Eingabe des Namens „[K]“ verschiedene Ergebnisse zu anderen Personen, etwa einem Rosenzüchter, einem Ruderer, einem Baseballspieler und einem Professor.

Unter dem 05.07.2016 stellte der Kläger über das Webformular der Beklagten einen Antrag auf Löschung des Links aus den Suchergebnissen. Dies lehnte die Beklagte mit Email vom 18.07.2016 ab (Anlage K5).

Der Kläger verfolgt das Klageziel, dass der „[M]“-Artikel bei einer Suche nach seinem Namen in der Ergebnisliste der Suchmaschine nicht mehr angezeigt wird.

Er hat vorgetragen, der beanstandete Link erscheine stets an vierter Stelle der Suchliste. Er hat die Ansicht vertreten, ihm stehe nach § 823 Abs. 1, Abs. 2, 1004 BGG in Verbindung mit seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ein Anspruch auf Löschung zu. Er könne sich auch auf datenschutzrechtliche Vorschriften, insbesondere § 35 BDSG n.F. und die europarechtlichen Grundsätze zum „Recht auf Vergessen“ nach Art. 17 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) berufen. Bei der gebotenen Interessenabwägung überwiege seine Grundrechtsposition das Interesse der Beklagten. Der Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht wiege schwer, weil der Artikel nicht nur die wahren Tatumstände beschreibe, sondern auch das grausame, brutale und rücksichtslose Vorgehen des Klägers und die Folgen für die Opfer herausstelle. Zudem nähre die Darstellung den Verdacht, dass der Kläger auch die vorherige Tat begangen habe. Da die Fundstelle weit oben in der Suchergebnisliste auftauche, sei die Information für die Allgemeinheit ohne Schranken leicht zugänglich und verhindere die Resozialisierung des Klägers nach Verbüßung der langjährigen Haftstrafe. Dagegen habe das grundsätzlich berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit nach dem langen Zeitablauf sein Gewicht verloren. Eine vorherige Inanspruchnahme des Urhebers des Artikels sei dem Kläger nicht zumutbar.

Die Beklagte hat vorgetragen, der Link erscheine in der Ergebnisliste aufgrund der Eigenheiten des Suchalgorithmus nicht immer an vierter Stelle, sondern an ständig wechselnder Position, und rücke mit zunehmendem Zeitablauf immer weiter nach hinten. Sie hat geltend gemacht, ein Anspruch auf Löschung bestehe nicht, da die Interessenabwägung zu Lasten des Klägers ausfalle. Denn der Artikel enthalte ausschließlich wahre Tatsachenbehauptungen und behandle eine Konstellation, für die ein fortbestehendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestehe. Der Kläger sei auch nicht eindeutig identifizierbar, da unter seinem Namen auch andere Personen gefunden werden könnten. Sie hat sich auch auf ihre privilegierte Stellung als Suchmaschinenbetreiberin nach § 7 TMG berufen. Zudem habe der Kläger in erster Linie den Betreiber der Webseite, auf der der Artikel veröffentlicht sei, in Anspruch zu nehmen. Der Betreiber einer Suchmaschine könne nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Rechtsverletzung durch den Dritten rechtskräftig festgestellt oder offensichtlich sei.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Zu Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte könne als mittelbare Störerin nur dann in Anspruch genommen werden, wenn sie durch einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung erlangt habe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass eine sichere und eindeutige Beurteilung, ob unter Berücksichtigung aller widerstreitenden grundrechtlichen Belange und der Umstände des Einzelfalles das Schutzinteresse der Betroffenen die schutzwürdigen Belange der Internetseitenbetreiber, der Beklagten und der Internetnutzer überwiegt, dem Suchmaschinenbetreiber im Regelfall nicht ohne Weiteres möglich ist, so dass dieser Maßstab nur im Ausnahmefall zu einer Haftung führen könne. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt, weil bei einer Abwägung der widerstreitenden Interessen nicht von einer rechtswidrigen Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers ausgegangen werden könne. Auch unter dem Gesichtspunkt datenschutzrechtlicher Vorschriften, insbesondere nach Art. 17 DS-GVO, bestehe kein Anspruch, da die Ausnahme des Art. 17 Abs. 3 Buchst. a DS-GVO eingreife. Auch diese Vorschrift fordere eine umfassende Abwägung. Bei dieser seien die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze zur Störerhaftung des Suchmaschinenbetreibers anzuwenden, so dass die Abwägung im vorliegenden Fall zu Lasten des Klägers ausfalle.

Wegen der Einzelheiten, insbesondere der umfangreichen Interessenabwägung, wird auf das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 30.11.2018 verwiesen.

Gegen das Urteil, das ihm am 10.12.2018 zugestellt wurde, richtet sich die Berufung des Klägers vom 20.12.2018, mit der er seinen erstinstanzlichen Antrag unverändert weiterverfolgt.

Der Kläger wendet sich nicht gegen die Ausführungen des Landgerichts zum nationalen Recht. Er macht geltend, dass der Anspruch auf Löschung des Links europarechtlich nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. d DS-GVO begründet sei. Eine Datenverarbeitung sei nach Art. 4 Nr. 2 DS-GVO grundsätzlich verboten und nur unter dem Vorbehalt einer gesetzlichen oder gewillkürten Erlaubnis zulässig.

Die in Art. 6 Abs. 1 DS-GVO genannten Erlaubnistatbestände seien abschließend. Hier liege keiner dieser Erlaubnistatbestände vor, insbesondere greife Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. f DS-GVO nicht ein. Nach dieser Vorschrift sei eine Interessenabwägung geboten, bei der nach dem Willen des Gesetzgebers die Grundrechte der Betroffenen gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse der Suchmaschinenbetreiber grundsätzlich vorrangig sein sollten. Die Interessen des Klägers überwögen das rein wirtschaftliche Interesse der Beklagten; auch das – nach 30 Jahren nur noch sehr beschränkte – Informationsinteresse der Öffentlichkeit trete zurück, zumal es durch die Entfernung nur des Ergebnislinks in der Suchliste – nicht des Artikels als solchem aus dem Archiv des Magazins „[M]“ – nur geringfügig eingeschränkt werde.

Die aus dem nationalen Recht hergeleitete Evidenzschranke für den Löschungsanspruch gegenüber dem Suchmaschinenbetreiber sei der Datenschutz-Grundverordnung systemfremd und gelte dafür nicht. Die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. f DS-GVO könne auch nicht mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des deutschen Rechts gleichgesetzt werden, insbesondere sei der Grundsatz der Datensparsamkeit nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DS-GVO zu beachten.

Auch der Ausschlusstatbestand des Art. 17 Abs. 3 Buchst. a DS-GVO greife nicht ein. Auch diese Vorschrift verlange eine Erforderlichkeitsprüfung, die zu Gunsten des Klägers ausfalle. Ein Suchmaschinenbetreiber könne sich nicht auf das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung berufen. Das Recht auf Löschung sei auch unabhängig davon, ob der Inhalt rechtmäßig sei und ob der Anbieter selbst die Daten löschen müsse; entscheidend für die Veröffentlichung in der Ergebnisliste der Suchmaschine sei allein das Informationsinteresse des Suchmaschinenbetreibers. Regelmäßig überwiege das Interesse am Schutz der Privatsphäre; das Interesse der Öffentlichkeit an der Auffindbarkeit der Information überwiege nur im Ausnahmefall.

Der Kläger beantragt zuletzt in der Berufungsinstanz,

   unter Abänderung des am 30.11.2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Karlsruhe (Az.: 21 O 84/17) die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,

   auf der Ergebnisliste der Suchmaschine [b].de der Beklagten und nach Eingabe des Namen des Klägers „[K]" den folgenden Ergebnislink zu verbreiten (...)

oder hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, auf der Ergebnisliste der Suchmaschine [b].de den folgenden Ergebnislink (...) zu löschen, soweit der Ergebnislink unter Eingabe personenbezogener Daten des Klägers generiert wurde.




Die Beklagte beantragt,

   die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.

Soweit der Kläger rüge, dass das Landgericht Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO nicht beachtet habe, gehe die Rüge fehl: Das Landgericht habe diese Vorschrift ausdrücklich genannt und habe auch die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen; diese Abwägung sei zu Lasten des Klägers ausgefallen. Das sei richtig, denn Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO greife nur ein, wenn die Interessen des Einzelnen überwiegen. Das sei bei bloßer Gleichwertigkeit nicht der Fall. Zudem obliege dem Betroffenen die Darlegungslast. Dementsprechend sei mit dem Landgericht davon auszugehen, dass auch der Anspruch nach Art. 17 Abs. 1 DS-GVO einen hinreichend konkreten Hinweis auf eine offensichtliche und bereits auf den ersten Blick klar erkennbare Rechtsverletzung voraussetzt.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.05.2020 verwiesen.





II.

Die Berufung ist zulässig (A.), aber nach dem anzuwendenden deutschen Recht (B.) unbegründet (C.).

A.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere ergibt sich die internationale Zuständigkeit – was von keiner der Parteien in Frage gestellt wird – aus § 32 ZPO. Die deutschen Gerichte sind zur Entscheidung über Klagen wegen Persönlichkeitsbeeinträchtigungen durch im Internet abrufbare Veröffentlichungen international zuständig, wenn die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen – dem Interesse des Klägers an der Achtung seines Persönlichkeitsrechts einerseits, dem Interesse der Beklagten an der Gestaltung ihres Internetauftritts und an einer Berichterstattung andererseits – nach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der beanstandeten Meldung, im Inland tatsächlich eingetreten sein kann oder noch eintreten kann (BGH, Urteil vom 27.02.2018, VI ZR 489/16 – juris Rn. 15-19; Senat, Urteile vom 14.12.2016, 6 U 2/15 – juris Rn. 49-51, und vom 13.03.2018, 6 U 13/17 – nicht veröffentlicht). Das ist hier der Fall, da das beanstandete Suchergebnis gerade in Deutschland aufrufbar ist.

B.

Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch richtet sich – was ebenfalls von keiner Partei in Frage gestellt wird – nach deutschem Recht. Das folgt aus Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB, dem auch der Persönlichkeitsschutz einschließlich sich daraus herleitender Unterlassungsansprüche unterfällt (BGH, Urteil vom 27.02.2018, VI ZR 489/16 – juris Rn. 20-24; Senat, Urteile vom 14.12.2016, 6 U 2/15 – juris Rn. 52f., und vom 13.03.2018, 6 U 13/17 – nicht veröffentlicht). Der maßgebliche Erfolgsort liegt in Deutschland, da hier der soziale Geltungsanspruch des Klägers gestört bzw. gefährdet wird.

Die datenschutzrechtlichen Fragen sind nach der Datenschutz-Grundverordnung zu beurteilen, was sich aus Artt. 2 Abs. 1; 3 Abs. 1, 2 DS-GVO ergibt.

Das Haftungsprivileg der §§ 8-10 TMG steht dem geltend gemachten Anspruch nicht entgegen, da dieser nicht auf eine nach § 7 Abs. 2 TMG unzulässige Begründung einer allgemeinen Überwachungs- oder Nachforschungspflicht der Beklagten zielt (Senat, Urteil vom 14.12.2016, 6 U 2/15 – juris Rn. 110). Insbesondere die Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung werden durch §§ 7ff. TMG nicht beschränkt (Paal, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, § 7 TMG Rn. 13 unter Verweis auf Art. 1 Abs. 5 der E-Commerce-Richtlinie).

C.

Die Berufung ist unbegründet.

Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung die Feststellungen des Landgerichts zugrunde zu legen, die von der Berufung nicht angegriffen werden (§§ 513, 529 ZPO). Auf dieser Grundlage steht dem Kläger weder nach §§ 823 Abs. 1, Abs. 2; 1004 BGB, Art. 1 GG (1.) noch nach Art. 17 Abs. 1 DS-GVO (2.) der geltend gemachte Anspruch zu.

1. Dem Kläger steht kein Anspruch nach §§ 823 Abs. 1, Abs. 2; 1004 BGB, Art. 1 GG zu.

Als verletztes Rechtsgut kommt dabei vorrangig das allgemeine Persönlichkeitsrecht – nicht das Recht auf informationelle Selbstbestimmung – in Betracht (BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019, 1 BvR 16/13 – juris Rn. 91f. – Recht auf Vergessen I). Die ebenfalls mögliche Haftung nach §§ 823 Abs. 2, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit datenschutzrechtlichen Schutzgesetzen (BGH, Urteil vom 24.07.2018, VI ZR 330/17 – juris Rn. 30) setzt deren Verletzung voraus, die unten (2.) zu prüfen sein wird.

Zum Anspruch aus §§ 823 Abs. 1, Abs. 2; 1004 BGB, Art. 1 GG wegen Persönlichkeitsverletzung hat das Landgericht ausgeführt, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ein Anspruch gegen den Suchmaschinenbetreiber nur bei einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung bestehe und dass es hieran vom vorliegenden Fall fehle, weil die Interessen des Klägers die schutzwürdigen Belange der Internetseiten- und Suchmaschinenbetreiber sowie der Internetnutzer nicht offensichtlich überwögen. Die dabei zugrunde gelegten rechtlichen Maßstäbe (a.) und die umfassende Interessenabwägung (b.), sind im Ergebnis zutreffend; der Kläger hat hiergegen auch keine Einwände erhoben.

a. Die vom Landgericht herangezogenen rechtlichen Maßstäbe sind zutreffend und werden von der Berufung auch nicht angegriffen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht ein Anspruch gegen den Betreiber einer Internetsuchmaschine als mittelbarem Störer nur dann, wenn dieser durch einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung erlangt hat (BGH, Urteil vom 27.02.2018, VI ZR 489/16 – juris Rn. 36; BGH, Urteil vom 24.07.2018, VI ZR 330/17 – juris Rn. 37). Hiervon steht im vorliegenden Fall nicht die Kenntniserlangung durch einen konkreten Hinweis in Frage – diese steht jedenfalls seit der Klageerhebung fest –, sondern ob es sich um eine offensichtliche und klar erkennbare Rechtsverletzung handelt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Internet ohne die Hilfestellung einer Suchmaschine aufgrund der nicht mehr übersehbaren Flut von Daten für den Einzelnen nicht sinnvoll nutzbar wäre. Letztlich ist damit die Nutzung des Internets insgesamt auf die Existenz und Verfügbarkeit von Suchmaschinen angewiesen. Wegen ihrer essentiellen Bedeutung für die Nutzbarmachung des Internets dürfen keine Prüfpflichten statuiert werden, die den Betrieb von Suchmaschinen gefährdeten oder unverhältnismäßig erschwerten (BGH, Urteil vom 27.02.2018, VI ZR 489/16 Rn. 34; OLG Frankfurt, Urteil vom 06.09.2018, 16 U 193/17 – juris Rn. 74). Zudem ist die Rechtswidrigkeit des Eingriffs in das geschützte Rechtsgut – anders als bei Marken- oder Urheberrechtsrechtsverletzungen – nicht indiziert und ein „Overblocking“ zu vermeiden. Da eine sichere und eindeutige Beurteilung, ob unter Berücksichtigung aller widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange und der Umstände des Einzelfalls das Schutzinteresse der Betroffenen die schutzwürdigen Belange der Internetseiten- und Suchmaschinenbetreiber sowie der Internetnutzer überwiegt, dem Suchmaschinenbetreiber im Regelfall nicht ohne weiteres möglich ist, führt der Maßstab der "offensichtlich und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung" nur in Ausnahmefällen zu einem eindeutigen Ergebnis für den Suchmaschinenbetreiber und dementsprechend zu einem Anspruch auf Löschung oder Unterlassung (BGH, Urteil vom 27.02.2018, VI ZR 489/16 – juris Rn. 35, 37).

b. Das Landgericht hat nach diesen Maßstäben eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen. Diese ist im Ergebnis zutreffend, auch wenn einige Aspekte zu ergänzen oder anders zu gewichten sind.

aa. Zutreffend hat das Landgericht berücksichtigt, dass die Berichterstattung unter namentlicher Nennung des Klägers – und dementsprechend auch die Verlinkung bei der Suche nach dessen Namen – einen erheblichen Eingriff in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht darstellt. Das Persönlichkeitsrecht des Klägers ist auch nicht nur in seiner Sozialsphäre beeinträchtigt. Denn die Auffindbarkeit und Zusammenführung von Informationen mittels namensbezogener Suchabfragen führt heute dazu, dass für deren Auswirkungen zwischen Privat- und Sozialsphäre kaum mehr zu unterscheiden ist (BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019, 1 BvR 276/17 – juris Rn. 128 – Recht auf Vergessen II). Dagegen ist der Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung nicht eröffnet (BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019, 1 BvR 16/13 – juris Rn. 79, 89-92 – Recht auf Vergessen I; BVerfG, Beschluss vom 25.02.2020, 1 BvR 1282/17 – juris Rn. 7).

Entgegen den Ausführungen des Landgerichts ist das Gewicht des Eingriffs nicht dadurch stark reduziert, dass es sich um einen Eingriff von geringer Breitenwirkung handelt. Zwar ist der Artikel nur über das Archiv des „[M]“ oder eine gezielte Suche auffindbar, die Suche nach dem Namen des Klägers führt – unstreitig – auch zu einer Reihe anderer Personen und der Link auf den Artikel taucht – wie das Landgericht selbst überprüft hat – nicht immer an vorderer Stelle der Ergebnisliste auf, sondern in wechselnder Priorität, zum Teil erst auf Seite 8 der Suchliste. Es ist aber zu berücksichtigen, dass der Kläger unter den heutigen Nutzungsgewohnheiten des Internets fürchten muss, dass Freunde, Nachbarn und insbesondere auch neue Bekannte schon aus einem oberflächlichen Informationsinteresse heraus oder aus geringfügigem Anlass den Namen des Beschwerdeführers im Suchfeld einer Suchmaschine eingeben. Werden sie dabei auf dessen frühere Straftaten hingewiesen, begründet das die Gefahr, dass dessen Wahrnehmung in seinem sozialen Umfeld nachhaltig hierdurch geprägt bleibt. Dies wiegt umso schwerer, weil der Beschwerdeführer sich nach der Verbüßung einer langjährigen Haftstrafe in ein neues soziales Umfeld einfinden muss. Schon die ständig drohende Möglichkeit und die damit verbundene Angst, jederzeit unvorbereitet aufs Neue mit seiner Vergangenheit konfrontiert zu werden, kann den Beschwerdeführer dazu bewegen, mit neuen sozialen Kontakten vorsichtig zu sein, sich zurückzuziehen und die Öffentlichkeit zu meiden. Dadurch wird eine Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in die Gesellschaft nach der Verbüßung seiner Haftstrafe erheblich erschwert und die Chance eines Neuanfangs nachhaltig behindert (BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019, 1 BvR 16/13 – juris Rn. 124f., 146-148 – Recht auf Vergessen I). Das gilt umso mehr, nachdem die Bewährungszeit – wie der Kläger unter Vorlage des Beschlusses zum Erlass der Reststrafe in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen hat – inzwischen abgelaufen ist. Dass für die Leser ersichtlich ist, dass das Geschehen lange Zeit zurückliegt, weil der Artikel nur in einem Online-Archiv zur Verfügung steht, die Daten der Tat in dem Bericht genannt und das Titelblatt der damaligen [M]-Ausgabe in Farbe wiedergegeben ist, hat demgegenüber keine entscheidende Bedeutung. Der Kläger macht nicht geltend, dass durch die Darstellung der irrtümliche Eindruck erweckt werde, es handle sich um ein rezentes Geschehen (vgl. EuGH, Urteil vom 24.09.2019, C-136/17 – juris Rn. 78), vielmehr liegt die Beeinträchtigung für ihn darin, dass die Information über seine Vergangenheit durch die Aufnahme in die Trefferliste bei einer Suche nach seinem Namen immer noch leicht zugänglich ist, obwohl die Tat inzwischen über 30 Jahre zurückliegt.

Zu berücksichtigen ist auch, dass der Kläger mit seiner Tat nicht wieder aktiv an die Öffentlichkeit getreten ist. Die Frage, ob der Betroffene selbst dazu beigetragen hat, dass das Interesse an seiner Tat wachgehalten wird, ist von hoher Bedeutung für die Gewichtung seines Schutzinteresses. Wer selbst die Öffentlichkeit sucht, ist in der Abwehr gegen deren Interesse weniger schutzwürdig (BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019, 1 BvR 16/13 – juris Rn. 123, 150f. – Recht auf Vergessen I; BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019, 1 BvR 276/17 – juris Rn. 129 – Recht auf Vergessen II). Der Kläger hat mit seiner Tat aber zu keinem Zeitpunkt die Öffentlichkeit gesucht. Allerdings weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass er sich 2008 als – namentlich genannter – Sprecher der Gefangenenvertretung gegenüber dem „[M]“ zur privilegierenden Behandlung eines Mitgefangenen geäußert hat (Anlage B1). Damit hat er zwar nicht seine Tat, aber die Information, dass er sich 2008 in Strafhaft befand, an die Öffentlichkeit herangetragen.

bb. Auf Seiten der Beklagten sind – im Wege der Drittwirkung der Grundrechte – insbesondere die Meinungs- und Pressefreiheit des Inhalteanbieters als einschlägige Grundrechte in die Abwägung einzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019, 1 BvR 16/13 – juris Rn. 93-95 – Recht auf Vergessen I).

Der Kläger stellt dabei nicht in Abrede, dass die Veröffentlichung des Artikels ursprünglich rechtmäßig war (zu diesem Aspekt BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019, 1 BvR 16/13 – juris Rn. 127 – Recht auf Vergessen I). Die Berichterstattung über Straftaten – auch in nicht anonymisierter Form – gehört zu den Aufgaben der Presse und liegt im öffentlichen Interesse, zumal wenn es sich um eine Straftat handelt, die sich – wie hier – durch eine besondere Begehungsweise oder die Schwere ihrer Folgen von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt (BGH, Urteil vom 18.06.2019, VI ZR 80/18 – juris Rn. 22; BVerfG, Urteil vom 05.06.1973, 1 BvR 536/72; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10.06.2009, 1 BvR 1107/09, Rn 18-20; BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019, 1 BvR 16/13 – juris Rn. 97 – Recht auf Vergessen I). Soweit die Unterscheidung zwischen Sozial- und Privatsphäre als Kriterium für die Einordnung des Gegenstands des Beitrags heranzuziehen ist (BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019, 1 BvR 276/17 – juris Rn. 121, 128 – Recht auf Vergessen II), betrifft der hier in Frage stehende Artikel mit der Ursache und den Auswirkungen von Kapitalverbrechen ein Thema, das tief in die Gesellschaft hineinwirkt. Der Kläger muss daher belastende Wirkungen – auch in seinem privaten Umfeld – weitergehend hinnehmen als gegenüber Beiträgen über sein privates Verhalten.

Es steht auch außer Streit, dass der Bericht über den Tat- und Prozessverlauf zutreffend ist. Auch soweit das Vorgehen des Klägers als grausam, brutal und rücksichtslos dargestellt und die Folgen für die Opfer beschrieben werden, entspricht das – insoweit unstreitig – den Tatsachen. Wahre Tatsachenberichte sind aber grundsätzlich hinzunehmen.

Soweit der Kläger geltend macht, die Art der Darstellung gebe zusätzlichen Anlass für soziale Ausgrenzung und stelle ihn an den Pranger, ist dem – mit dem Landgericht – nicht zu folgen. Ein latenter Verdacht, dass der Kläger auch für den Tod der [O] verantwortlich sein könnte, ist in der Abfolge von Vorprozess, Haftentlassung und der Tat vom [Datum] angelegt. Gerade diese Abfolge macht die Besonderheit des Falles aus und begründet das besondere öffentliche Interesse an der Berichterstattung. Der Bericht gibt den Geschehensablauf nicht mit einer suggestiven oder für den Kläger negativen Tendenz wieder, sondern in sachlicher Weise. Gerade der Freispruch im Vorprozess wird nicht in Frage gestellt, sondern unter Darstellung der Gründe erläutert. Insgesamt lenkt der Autor die Aufmerksamkeit des Lesers nicht auf die Person des Klägers, sondern auf das Problem, wie die Gesellschaft, das Justizsystem und die Prozessbeteiligten mit einem solchen Fall umgehen können.

cc. Von entscheidender Bedeutung ist im vorliegenden Fall, wie sich die zeitliche Distanz zur Tat von inzwischen über 30 Jahren auswirkt. Das Landgericht hat insoweit erkannt, dass das öffentliche Informationsinteresse mit der Zeit abnimmt. Die Erledigung jeglichen Informationsinteresses durch Zeitablauf ist eine der Fallgruppen, in denen ein offensichtlicher Rechtsverstoß und damit eine Löschpflicht des Suchmaschinenbetreibers in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 27.02.2018, VI ZR 489/16 – juris Rn. 36; BGH, Urteil vom 24.07.2018, VI ZR 330/17 – juris Rn. 37; vgl. EuGH, Urteil vom 13.05.2014, C-131/12 – google Spain). Danach kann ein „Anspruch auf Vergessenwerden“ bestehen, wenn weder die Tat oder der Tatvorwurf noch die Stellung des Betroffenen in der Öffentlichkeit nach einem gewissen Zeitablauf mehr ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit begründen (LG Hamburg, Urteil vom 01.02.2019, 324 O 84/18; LG Frankfurt, Urteil vom 28.06.2019, 2-03 O 315/17).


Das Zurücktreten des öffentlichen Informationsinteresses kann aber auch nach längerem Zeitablauf nicht ohne Weiteres unterstellt werden. Denn ein Straftäter hat – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – keinen uneingeschränkten Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit überhaupt nicht mehr mit seiner Tat konfrontiert zu werden. Auch die Verbüßung der Straftat führt nicht dazu, dass er uneingeschränkt mit der Tat "allein gelassen werden" muss (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10.06.2009, 1 BvR 1107/09 – juris Rn. 21). Welche Bedeutung die zeitliche Distanz für die Abwägung zwischen dem Schutzinteresse des Betroffenen und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hat, ist nicht schematisch zu bestimmen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019, 1 BvR 16/13 – juris Rn. 120-127 – Recht auf Vergessen I; BGH, Urteil vom 18.06.2019, VI ZR 80/18 – juris Rn. 22). Die Rechtfertigung für eine Berichterstattung über Personen verschiebt sich dabei von einem auf Tat und Täter konzentrierten Interesse mehr zu einem Interesse an einer Analyse der Voraussetzungen und Konsequenzen der Tat. Als maßgeblicher Orientierungspunkt für die Abwägung ist auch das Interesse an der Wiedereingliederung des Straftäters in die Gesellschaft in Betracht zu ziehen (BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019, 1 BvR 16/13 – juris Rn. 98 – Recht auf Vergessen I). Auch in der Fallgruppe der Erledigung jeglichen Informationsinteresses bleibt es nach alledem dabei, dass der Maßstab der "offensichtlich und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung" nur in Ausnahmefällen zu einem eindeutigen Ergebnis für den Suchmaschinenbetreiber und dementsprechend zu einem Anspruch auf Löschung oder Unterlassung führt (BGH, Urteil vom 27.02.2018, VI ZR 489/16 – juris Rn. 35, 37).

dd. Nach alledem ist das Landgericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei der Bereitstellung des hier angegriffenen Berichts im Online-Archiv des „[M]“ nicht um eine offensichtliche und klar erkennbare Rechtsverletzung handelt.

Zwar handelt es sich um einen gewichtigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers, der seine Resozialisierung nach Verbüßung der Haftstrafe erschwert. Der Kläger hat auch nicht selbst dazu beigetragen, das öffentliche Interesse an der Tat wach zu halten.

Andererseits handelt es sich um ein Tötungsdelikt, das aufgrund seines besonderen Ablaufs gesellschaftliche Fragen von dauerhafter Bedeutung aufwirft und ein dementsprechend anhaltendes öffentliches Interesse begründet. Der beanstandete Artikel gibt den Geschehensablauf inhaltlich zutreffend, sachlich und ohne Belastungstendenz wieder und widmet sich gerade den gesellschaftlichen Fragen, an denen ein dauerhaftes öffentliches Interesse besteht.

Der lange Zeitablauf seit der Tat und der Berichterstattung verschiebt das Gewicht der Interessen zwar so weit zu Gunsten des Klägers, dass das öffentliche Interesse an der Bereitstellung der Information nicht mehr offensichtlich überwiegt. Angesichts der Schwere der Tat und des Charakters des Artikels kann aber auch umgekehrt das Recht des Klägers auf Vergessenwerden keinen auf den ersten Blick erkennbaren Vorrang beanspruchen. Damit fehlt es jedenfalls an einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung, die Voraussetzung für einen Anspruch gegen den Suchmaschinenbetreiber nach §§ 823 Abs. 1; 1004 BGB ist.

2. Entgegen der Auffassung des Klägers besteht auch kein datenschutzrechtlicher Anspruch gegen die Beklagte nach Art. 17 Abs. 1 DS-GVO. Dabei ist der sachliche Anwendungsbereich der Vorschrift eröffnet (a.). Ob die Anspruchsgrundlage die auf eine Unterlassung gerichteten Klaganträge tragen kann, bedarf keiner Entscheidung (b.). Denn die Vorschrift setzt nach allen in Betracht kommenden Tatbeständen voraus, dass die Interessen des Klägers in einer umfassenden Abwägung überwiegen (c.), was nicht der Fall ist (d.).

a. Der sachliche Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung ist nach Art. 2 Abs. 1 DS-GVO eröffnet; die räumliche Anwendbarkeit der Datenschutz-Grundverordnung auf die in den USA ansässige Beklagte als Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DS-GVO folgt aus Art. 3 Abs. 2 a) DS-GVO (OLG Frankfurt, Urteil vom 06.09.2018, 16 U 193/17 – juris Rn. 48f.).

b. Ob das erkennbare Ziel des Klägers – dass die Suche nach seinem Namen nicht mehr zu dem streitgegenständlichen Presseartikel führt – mit den Anträgen des Klägers so beschrieben ist, dass es mit einem Anspruch nach Art. 17 Abs. 1 DS-GVO erreicht werden kann, kann offen bleiben.

Das ist fraglich, da der Kläger nach dem Wortlaut seines Hauptantrags ein Unterlassen verlangt, während sich der Anspruch nach Art. 17 Abs. 1 DS-GVO auf die Löschung von Daten richtet. Insoweit wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass das Unterlassen der Anzeige von Suchtreffern – untechnisch als „Entfernen“ bezeichnet – nach Art. 17 Abs. 1 DS-GVO verlangt werden könne, weil die Suchliste nicht feststehe, sondern bei jeder Anfrage neu erzeugt werde, und es zu weit ginge, die Suchtreffer bzw. die verlinkten Webseiten vollständig aus dem Suchindex zu nehmen (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 06.09.2018, 16 U 193/17 – juris Rn. 51-56; OLG Dresden, Beschluss vom 07.01.2019, 4 W 1149/18 – juris Rn. 21). Das lässt aber wohl außer Betracht, dass bei einer Suche nach einem bestimmten Schlagwort – hier dem Namen des Klägers – nur dann eine Webseite in Gestalt einer Ziel-URL ausgegeben werden kann, wenn nicht nur das Schlagwort und die URL, sondern auch die Verknüpfung zwischen beiden als Information gespeichert ist. Mit einem Antrag auf (andauernde) Löschung dieser Verknüpfung – statt Unterlassung der Ausgabe des Ergebnisses – könnte das Klageziel möglicherweise ebenso erreicht werden.

Der Hilfsantrag ist zwar auf eine Löschung gerichtet. Gegenstand des Löschungsverlangens sind aber nach diesem Antrag keine bereits erzeugten und gespeicherten Daten, sondern der Ergebnislink, der als Bestandteil der Trefferliste bei Eingabe der personenbezogenen Daten des Klägers bei jeder Suchanfrage neu erzeugt wird. Damit richtet sich der Hilfsantrag auf die Löschung des ohnehin flüchtigen Ergebnisses zukünftiger Suchanfragen. Ob das nach Art. 17 Abs. 1 DS-GVO möglich ist, ist in gleicher Weise fraglich wie beim Unterlassungsbegehren.

Die Frage, auf welche Weise das Ziel des „De-Listing“ nach Art. 17 Abs. 1 DS-GVO verfolgt werden kann und ob die vom Kläger gestellten Anträge dem genügen, bedarf aber keiner abschließenden Entscheidung. Denn der Anspruch besteht auch in der Sache nicht.

c. Dabei kann dahinstehen, ob im vorliegenden Fall der Tatbestand des Art. 17 Abs. 1 Buchst. a) DS-GVO einschlägig ist oder ob sich der Anspruch nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. d) DS-GVO richtet. In beiden Fällen ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, die an den Maßstäben des Art. 6, insbes. Abs. 1 Satz 1 Buchst. f) DS-GVO, auszurichten ist.

Art. 17 Abs. 1 Buchst. a) DS-GVO greift ein, wenn die Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder verarbeitet wurden, nicht mehr erforderlich sind. Dafür kann nicht auf die angegriffene Suchfunktion und ihr Ergebnis abgestellt werden, denn deren Zweck ist nicht entfallen. Denkbar ist aber, dass sich der Zweck des verlinkten Presseartikels erledigt hat (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 06.09.2018, 16 U 193/17 – juris Rn. 62). Zwar ist der Gesichtspunkt der "Zweckerreichung" in Bezug auf die Verbreitung von Beiträgen, die der öffentlichen Meinungsbildung dienen, in der Regel kein geeignetes Kriterium, um die Dauer ihrer rechtmäßigen Verbreitung zu bestimmen (BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019, 1 BvR 276/17 – juris Rn. 132 – Recht auf Vergessen II; OLG Köln, Urteil vom 19.10.2017, I-15 U 33/17 – juris Rn. 80). Möglich ist aber, dass das Informationsinteresse der Öffentlichkeit durch Zeitablauf soweit zurückgegangen ist, dass dies einer Zweckerfüllung im Sinne des Art. 17 Abs. 1 Buchst. a) DS-GVO gleichkommt. Ob das der Fall ist, bestimmt sich nach einer Interessenabwägung, die sich an Art. 6 DS-GVO, insbesondere an der Abwägungsklausel des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f) DS-GVO, zu orientieren hat (OLG Frankfurt, Urteil vom 06.09.2018, 16 U 193/17 – juris Rn. 62; vgl. EuGH, Urteil vom 13.05.2014, C-131/12 – google Spain – juris Rn. 93).

Art. 17 Abs. 1 Buchst. d) DS-GVO verweist mit dem Merkmal der unrechtmäßigen Verarbeitung direkt auf Art. 6 DS-GVO; die Unrechtmäßigkeit der Verarbeitung nach dem Tatbestand des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f) DS-GVO ist somit nur nach der unter dieser Vorschrift erforderlichen Interessenabwägung im Einzelfall festzustellen (OLG Frankfurt, Urteil vom 06.09.2018, 16 U 193/17 – juris Rn. 63).

Für alle Tatbestände des Art. 17 Abs. 1 DS-GVO gilt schließlich der Ausnahmetatbestand des Art. 17 Abs. 3 DS-GVO. Hier steht eine Verarbeitung zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information in Frage (Art. 17 Abs. 3 Buchst. a) DS-GVO). Diese Belange sind gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht im Einzelfall abzuwägen, wobei sich ebenfalls eine Orientierung an Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f DS-GVO anbietet (OLG Frankfurt, Urteil vom 06.09.2018, 16 U 193/17 – juris Rn. 67; Worms, in: BeckOK Datenschutzrecht, Stand: 01.11.2019, Art. 17 DS-GVO Rn. 81).

d. Bei dieser Interessenabwägung überwiegt das Interesse des Klägers nicht in dem erforderlichen Ausmaß.

Die Interessenabwägung nach der Datenschutz-Grundverordnung ist nicht identisch mit der oben dargestellten Abwägung im Rahmen der §§ 823, 1004 BGB. Denn es stehen verschiedene Rechtsgüter in Frage – dort das nach § 823 Abs. 1, 1004 BGB geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht, hier der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Art. 1 Abs. 1 DS-GVO) –, die Abwägung wird von verschiedenen Maßstäben geprägt – dort das Grundgesetz, hier das Unionsrecht – und die Rechtsposition des Suchmaschinenbetreibers wird unterschiedlich gefasst – dort als mittelbarer Störer im Sinne des § 1004 BGB, hier als Verantwortlicher nach Artt. 17 Abs. 1, 4 Nr. 7 DS-GVO. Gleichwohl sind die vom Bundesgerichtshof für das nationale Recht für die Haftung des Suchmaschinenbetreibers entwickelten Grundsätze zu berücksichtigen (aa.). Bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalles überwiegt das Interesse des Klägers auch nach den Maßstäben der Artt. 17 Abs. 1, 3; 6 DS-GVO nicht (bb.).

aa. Die Interessenabwägung nach der Datenschutz-Grundverordnung richtet sich allein nach dem Unionsrecht (1). In dessen Rahmen können die im nationalen Recht entwickelten Grundsätze zur Haftung des Suchmaschinenbetreibers aber Berücksichtigung finden (2).

(1) Rechtsmaterien, die unionsrechtlich vollständig harmonisiert sind – was für die Datenschutz-Grundverordnung als sekundäres Unionsrecht zutrifft – können weder am einfachen nationalen Recht und den dazu entwickelten Grundsätzen gemessen werden noch an den Grundrechten des Grundgesetzes, sondern allein am Unionsrecht und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019, 1 BvR 276/17 – juris Rn. 32-34, 42-82 – Recht auf Vergessen II; anders bei teilharmonisierten Rechtsbereichen: BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019, 1 BvR 16/13 – juris Rn. 42 – Recht auf Vergessen I). Demnach sind in die Interessenabwägung im vorliegenden Fall die Grundrechte des Klägers auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 7 GRCh und auf Schutz personenbezogener Daten aus Art. 8 GRCh einzustellen, die vor der Verarbeitung personenbezogener Daten schützen und die "Achtung des Privatlebens" verlangen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019, 1 BvR 276/17 – juris Rn. 95-101 – Recht auf Vergessen II). Demgegenüber kann sich die beklagte Suchmaschinenbetreiberin für die Verbreitung von Suchnachweisen nicht auf die Freiheit der Meinungsäußerung nach Art. 11 GRCh berufen. In die gebotene Interessenabwägung ist aber ihr Recht auf unternehmerische Freiheit aus Art. 16 GRCh einzustellen und die von einem solchen Rechtsstreit möglicherweise unmittelbar betroffenen Grundrechte Dritter und damit vorliegend die Meinungsfreiheit der Inhalteanbieter und die Informationsinteressen der Nutzer (BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019, 1 BvR 276/17 – juris Rn. 102-110 – Recht auf Vergessen II).

Weitere Anforderungen für die Interessenabwägung, die im Rahmen der Artt. 17 Abs. 1, 3; 6 DS-GVO im Verhältnis zwischen betroffenen Privatpersonen und Suchmaschinenanbietern vorzunehmen ist, ergeben sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Demnach kann – wie der Kläger im Ausgangspunkt zutreffend geltend macht – ein Eingriff in die Grundrechte auf Datenschutz und Schutz der Privatsphäre nicht allein mit dem wirtschaftlichen Interesse des Suchmaschinenbetreibers gerechtfertigt werden, zudem überwiegen die Schutzrechte des Betroffenen im Allgemeinen auch gegenüber dem Informationsinteresse der Internetnutzer (EuGH, Urteil vom 13.05.2014, C-131/12 – google Spain – juris Rn. 81; EuGH, Urteil vom 24.09.2019, C-136/17 – juris Rn. 53, 66; EuGH, Urteil vom 24.09.2019, C-507/17 – juris Rn. 45). Allerdings gilt der Vorrang der Schutzinteressen des Betroffenen nicht unbeschränkt. Gerade Art. 17 Abs. 3 Buchst. a) DS-GVO ist Ausdruck der Tatsache, dass das Recht auf Schutz personenbezogener Daten im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden muss und von diesen je nach den Umständen des Einzelfalles verdrängt werden kann (EuGH, Urteil vom 24.09.2019, C-136/17 – juris Rn. 57). In der vorliegenden Konstellation ist überdies die Meinungsfreiheit des Inhalteanbieters als unmittelbar mitbetroffenes Grundrecht in die Abwägung einzubeziehen. Schon unter Berücksichtigung dieser Rechtsposition gilt die Vermutung eines Vorrangs des Schutzes des Persönlichkeitsrechts nicht mehr (BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019, 1 BvR 276/17 – juris Rn. 121 – Recht auf Vergessen II; vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 06.09.2018, 16 U 193/17 – juris Rn. 82).

Insbesondere bei Berichterstattungen über Straftaten kommt dem Schutzinteresse des Betroffenen ein besonders hohes Gewicht zu, wie sich aus Art. 10 DS-GVO ergibt. Auch das führt aber nicht zu einem kategorischen Vorrang des Schutzinteresses des Betroffenen. Vielmehr steht der Löschungsanspruch gegen den Suchmaschinenbetreiber nach Art. 17 Abs. 1 DS-GVO auch dann unter dem Vorbehalt einer Interessenabwägung gemäß Art. 17 Abs. 3 Buchst. a) DS-GVO), wenn es um besonders geschützte Daten nach Art. 10 DS-GVO geht (EuGH, Urteil vom 24.09.2019, C-136/17 – juris Rn. 49-69, 75). Bei dieser Interessenabwägung ist der wesentlichen Rolle Rechnung zu tragen, die der Presse in einer demokratischen Gesellschaft zukommt und zu der das Verfassen von Berichten und Kommentaren zu Gerichtsverfahren gehört. Dem entsprechen ein gesteigertes Interesse und ein Recht der Öffentlichkeit, diese Informationen auch zu erhalten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in diesem Zusammenhang anerkannt, dass die Öffentlichkeit nicht nur ein Interesse daran hat, über ein aktuelles Ereignis informiert zu werden, sondern auch, Recherchen zu vergangenen Ereignissen durchführen zu können, wobei der Umfang des öffentlichen Interesses bei Strafverfahren variabel ist und sich mit der Zeit insbesondere nach Maßgabe der Umstände der Rechtssache ändern kann (EuGH, Urteil vom 24.09.2019, C-136/17 – juris Rn. 76; EGMR, Urteil vom 28.06.2018, M. L. und W.W./Deutschland, Rs. 60798/10 und 65599/10; ECLI: CE:ECHR:2018:0628JUD006079810). Dieses Interesse erkennt die Datenschutz-Grundverordnung mit der Privilegierung von Online-Archiven nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. j) und insbesondere Art. 85 Abs. 2 DS-GVO an (vgl. auch Erwägungsgrund 153).

Dass sich das Interessengewicht im Zeitablauf verschiebt und dem Recht des Betroffenen auf Vergessenwerden ein zunehmend höheres Gewicht zukommt, ergibt sich direkt aus Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a) DS-GVO und wurde vom Europäischen Gerichtshof festgestellt (EuGH, Urteil vom 13.05.2014, C-131/12 – google Spain). Auch im Rahmen der Datenschutz-Grundverordnung scheidet eine schematische Rechtsanwendung aber aus. Insbesondere entfällt das öffentliche Interesse an einem Bericht über eine schwere und außergewöhnliche Straftat – anders das Interesse an der amtlichen Veröffentlichung über eine Zwangsversteigerung – auch nach längerer Zeit nicht vollständig (BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019, 1 BvR 276/17 – juris Rn. 132 – Recht auf Vergessen II; OLG Frankfurt, Urteil vom 06.09.2018, 16 U 193/17 – juris Rn. 62, 81).




Nach alledem besteht ein Anspruch auf Auslistung von Links zu Websites, auf denen Informationen zu einem früheren Strafverfahren gegen die betroffene Person veröffentlicht sind, nur dann, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls wie z. B. der Art und Schwere der Straftat, des Verlaufs und Ausgangs des Verfahrens, der verstrichenen Zeit, der Rolle der betroffenen Person im öffentlichen Leben und ihres Verhaltens in der Vergangenheit, des Interesses der Öffentlichkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung, des Inhalts und der Form der Veröffentlichung, überwiegt (EuGH, Urteil vom 24.09.2019, C-136/17 – juris Rn. 77). Wenn sich Betroffene – wie hier – nicht schon gegen die Ermöglichung namensbezogener Suchabfragen überhaupt, sondern gegen deren Wirkung hinsichtlich einzelner sie nachteilig betreffender Beiträge wenden, kommt es für die Gewichtung ihrer Grundrechtseinschränkung zudem maßgeblich auf die Wirkung ihrer Verbreitung an (BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019, 1 BvR 276/17 – juris Rn. 122 – Recht auf Vergessen II).

Dem Prinzip der Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 Buchst. c) DS-GVO kommt im vorliegenden Zusammenhang dagegen keine entscheidende Bedeutung zu. Bei der Suchanfrage kommt es nicht zu einer Datenkumulation, vielmehr werden die Suchergebnisse bei jeder Anfrage neu erzeugt. In Frage steht nicht das Ausmaß, in dem die Daten gespeichert werden, sondern die Verarbeitung und Darstellung der beanstandeten Daten als solche.

(2) Im Rahmen dieser Grundsätze können die Erwägungen des Bundesgerichtshofs zur Haftung des Suchmaschinenbetreibers Berücksichtigung finden. Ob die darauf beruhende Folgerung, der Suchmaschinenbetreiber sei nur zur Löschung verpflichtet, wenn er auf eine offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbare Rechtsverletzung hingewiesen werde, uneingeschränkt auf den Anspruch aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO übertragbar ist, kann dahinstehen. Jedenfalls ist es zulässig und geboten, zwischen den Ansprüchen gegen den Inhalteanbieter und den Suchmaschinenbetreiber zu differenzieren. Dabei stehen diese Ansprüche in einer Wechselbeziehung; unter welchen Voraussetzungen der Betroffene vorrangig gegen den einen oder den anderen vorzugehen hat, richtet sich nach den jeweiligen Umständen.

Die Erwägungen des Bundesgerichtshofs zur Haftung eines Suchmaschinenbetreibers beruhen darauf, dass die Funktionalität der Suchmaschinen für die Nutzbarkeit des Internet unverzichtbar ist (BGH, Urteil vom 27.02.2018, VI ZR 489/16 – juris Rn. 34). Damit wird die Bedeutung der Vollständigkeit des Suchergebnisses für das berechtigte öffentliche Informationsinteresse betont. Dieses Interesse ist nicht nur im Haftungsregime der §§ 823, 1004 BGB geschützt, sondern – wie ausgeführt – in vergleichbarer Weise auch im Datenschutz- und Unionsrecht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019, 1 BvR 16/13 – juris Rn. 130 – Recht auf Vergessen I). Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof den von ihm entwickelten Maßstab auch für die Interessenabwägung im Rahmen des § 29 BDSG a.F. herangezogen (BGH, Urteil vom 24.07.2018, VI ZR 330/17 – juris Rn. 53).

Nach bisher einhelliger Rechtsprechung soll für die Abwägung im Rahmen der Artt. 17 Abs. 1, 3; 6 DS-GVO nichts Anderes gelten (OLG Dresden, Beschluss vom 07.01.2019, 4 W 1149/18 – juris Rn. 21; OLG Köln, Urteil vom 08.11.2018, 15 U 178/17, von der Beklagten vorgelegt als Anlage BE1; OLG Frankfurt, Urteil vom 06.09.2018, 16 U 193/17 – juris Rn. 70-72; OLG Hamburg, Urteil vom 10.07.2018, 7 U 125/14 – juris Rn. 67; OLG München, Urteil vom 26.02.2019, 18 W 204/19, von der Beklagten vorgelegt als Anlage BE2; OVG Hamburg, Urteile vom 07.10.2019, 5 Bf 291/17 sowie 5 Bf 279/17; ebenso Ory, AfP 2020, 119, 124; dagegen Mohr/Buchner, MedR 2019, 392f.). Ob dies uneingeschränkt gilt, ist indes zweifelhaft, weil – wie oben (d.) ausgeführt – die Maßstäbe und Faktoren sowie deren Gewichtung nicht identisch sind. Die Frage muss in dieser Allgemeinheit im vorliegenden Fall nicht beantwortet werden. Denn jedenfalls ist eine Differenzierung zwischen den Haftungsmaßstäben des Inhalteanbieters und des Suchmaschinenanbieters zulässig und geboten, wobei sich die Anforderungen nach den Umständen des Einzelfalles richten.

Dass die betroffenen Rechte, Interessen und Belastungen bei einem Vorgehen des Betroffenen gegen den Suchmaschinenbetreiber andere sein können als bei einem Vorgehen gegenüber dem Inhalteanbieter und dass die Fachgerichte der Eigenständigkeit der Grundrechtsabwägung Rechnung tragen und die Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung konkretisieren, indem sie die Ansprüche gegenüber einem Suchmaschinenbetreiber unter andere Anforderungen stellen als gegenüber einem Inhalteanbieter, hat das Bundesverfassungsgericht anerkannt und dabei ausdrücklich auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.02.2018 (VI ZR 489/16) Bezug genommen (BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019, 1 BvR 276/17 – juris Rn. 112f., 119 – Recht auf Vergessen II). Dabei ist ein Vorgehen gegenüber dem Suchmaschinenbetreiber nicht grundsätzlich subsidiär zu einem solchen gegenüber dem Inhalteanbieter (BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019, 1 BvR 276/17 – juris Rn. 112 – Recht auf Vergessen II). Vielmehr besteht eine gewisse Wechselwirkung zwischen dem Unterlassungsanspruch gegenüber dem Suchmaschinenbetreiber und dem Anspruch gegenüber dem Inhalteanbieter. Die Abwägung zwischen Betroffenen und Suchmaschinenbetreibern steht stets im Spannungsfeld der Zumutbarkeit möglicher Schutzmaßnahmen seitens des Suchmaschinenbetreibers und der Zumutbarkeit anderweitig zu erlangender Schutzmöglichkeiten (BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019, 1 BvR 276/17 – juris Rn. 114-119 – Recht auf Vergessen II). Auf der Suche nach einem angemessenen Interessenausgleich in diesem dreipoligen Rechtsverhältnis sind auch technische Möglichkeiten in Betracht zu ziehen, die einen Ausgleich zwischen der vollständigen Löschung von Informationen einerseits und deren uneingeschränkter Hinnahme andererseits ermöglichen. Denn die Interessen der Parteien haben verschiedene Schwerpunkte. Das Interesse der Presse und der Öffentlichkeit konzentriert sich mit der Zeit zunehmend darauf, die alten Berichte für Recherchen mit sachbezogenem Anlass (ggf. in Online-Archiven) zugänglich zu halten. Dass diese auch als Informationsquellen über die in den Berichten genannten Privatpersonen zur Verfügung stehen, hat kein vergleichbares Gewicht. Demgegenüber richtet sich das berechtigte Interesse des Betroffenen weniger auf die Abwehr sachbezogener Recherchen als gegen die latente Gefahr, dass die alten Berichte durch namensbezogene Suchabfragen im persönlichen Umfeld bekannt werden (BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019, 1 BvR 276/17 – juris Rn. 128-131 – Recht auf Vergessen II).

Aus dieser Betrachtung und möglichen Unterschieden in der Verfügbarkeit und Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen kann sich nach den Umständen des Einzelfalles ein Vorrang der Inanspruchnahme des Suchmaschinenbetreibers oder des Inhalteanbieters ergeben. So erscheint die Inanspruchnahme eines Suchmaschinenbetreibers unter dem Gesichtspunkt der effektiven Beseitigung der Rechtsverletzung eher zulässig und geboten, wenn dem Vorgehen gegen den Inhalteanbieter hohe Hürden entgegen stehen – etwa, weil der Inhalteanbieter im Ausland ansässig und rechtlich kaum greifbar ist oder wenn der in Frage stehende Beitrag in verschiedenen Internetforen gespiegelt ist, so dass der Betroffene gegen eine Vielzahl von Verantwortlichen vorgehen müsste (BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019, 1 BvR 276/17 – juris Rn. 119 – Recht auf Vergessen II). In derartigen Fällen erscheint es unzumutbar, den Betroffenen auf ein Vorgehen gegen den oder die Inhalteanbieter statt gegen den Suchmaschinenbetreiber zu verweisen. Umgekehrt liegt der Fall, wenn der beanstandete Beitrag nur von einem einzigen Inhalteanbieter bereitgestellt wird, der im Inland ansässig ist und rechtlich in Anspruch genommen werden kann. Dann kann die Rechtsverletzung durch die Inanspruchnahme des Inhalteanbieters effektiver beseitigt werden. Denn im Ausgangspunkt ist der Inhalteanbieter für die Veröffentlichung verantwortlich und ihm stehen regelmäßig auch geeignete technische Mittel zur Verfügung, um die Daten zwar generell auffindbar zu halten, sie aber vor Suchanfragen mit personalisierten Schlagworten zu verbergen (dazu BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019, 1 BvR 16/13 – juris Rn. 132-135 – Recht auf Vergessen I) oder sie vollständig zu anonymisieren, während sich die Gestaltungsmöglichkeiten und -obliegenheiten des Suchmaschinenbetreibers eher darauf beschränken, Suchergebnisse zu unterdrücken oder zu sortieren (vgl. EuGH, Urteil vom 24.09.2019, C-136/17 – juris Rn. 78, und Peifer, GRUR 2020, 34, 36f.). Zudem wirken die Maßnahmen des Inhalteanbieters für alle Suchdienste in gleicher Weise, so dass die Rechtsverletzung insgesamt beseitigt ist. Bei einem Vorgehen gegen einen einzelnen Suchdiensteanbieter bleibt der beanstandete Beitrag dagegen mit anderen Suchmaschinen auffindbar. Wenn der Betroffene dies toleriert, obwohl er mit dem gleichen Aufwand und den gleichen Erfolgsaussichten auch den Inhalteanbieter belangen und die Beeinträchtigung insgesamt beseitigen könnte, widerspricht sein Vorgehen der subjektiven Dringlichkeit seines Begehrens und schwächt das Gewicht seines Interesses. Umgekehrt hat die Öffentlichkeit die berechtigte Erwartung und ein legitimes Interesse daran, dass die in das Internet eingestellten Inhalte über alle Suchmaschinen in gleicher Weise erschlossen werden können und nicht unterschiedliche Zugriffsrechte für verschiedene Suchmaschinen gelten, ohne dass es für diese Differenzierung einen erkennbaren sachlichen Grund gibt. In einem solchen Fall kann das Schutzinteresse des Betroffenen regelmäßig erst dann Vorrang gegenüber dem Informationsinteresse der Allgemeinheit beanspruchen, wenn sich die Rechtswidrigkeit der Datenverarbeitung so klar aufdrängt, dass für Zwischenlösungen kein Raum bleibt und der Beitrag offenkundig von allen Verantwortlichen – gleich ob Inhalte- oder Suchdienstanbieter – sogleich und vollständig gelöscht werden muss.

Demgegenüber greifen die grundsätzlichen Einwände des Klägers gegen die Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Haftung des Suchmaschinenbetreibers im Rahmen der Datenschutz-Grundverordnung nicht durch. Der Einwand, die Abwägung nach Artt. 17 Abs. 1, 3; 6 Abs. 1 DS-GVO richte sich nach eigenen Grundsätzen, ist zwar – wie ausgeführt – zutreffend, aber nicht hinreichend. Es besteht kein Anlass, inhaltlich zutreffende und den Wertungen des Unionsrechts entsprechende Erwägungen nur deshalb nicht zu berücksichtigen, weil sie für das nationale Recht entwickelt wurden. Gleiches gilt für die zu pauschale Position des Klägers, dass nach dem Europarecht im Allgemeinen die Grundrechte auf Datenschutz und Schutz der Privatsphäre gegenüber dem Informationsinteresse der Internetnutzer überwiege.

bb. Nach diesen Maßstäben überwiegen die Schutzinteressen des Klägers bei der gebotenen Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht.

Dabei kann zunächst auf die Erwägungen der Interessenabwägung zu §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB zurückgegriffen werden, die – wie ausgeführt – zwar nicht unbesehen auf die Abwägung nach Artt. 17 Abs. 1, 3; 6 DS-GVO übertragen werden können, aber – nach den Vorgaben des Unionsrechts und in der dortigen Gewichtung – ebenfalls zu berücksichtigen sind.

Demnach ist auf Seiten des Klägers zu berücksichtigen, dass es sich um einen gewichtigen Eingriff in seine Grundrechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 7 GRCh und auf Schutz personenbezogener Daten aus Art. 8 GRCh handelt. Zwar ist die unmittelbare Breitenwirkung des Online-Archives gering, zumal der Link in der Suchergebnisliste der Beklagten nicht immer an der gleichen und häufig nicht an vorderer Stelle auftaucht und die Suche nach dem Namen des Klägers auch zu verschiedenen anderen Personen führt. Gleichwohl muss der Kläger aufgrund der Verlinkung in der Suchmaschine der Beklagten fürchten, dass Personen, die von seiner Tat noch keine Kenntnis haben, bei einer Internet-Suche nach seinem Namen auf den Artikel stoßen. Diese Gefahr ist gerade bei Personen in seinem Umfeld besonders groß. Dies stellt für den Kläger eine dauerhafte, latente Gefahr dar, die seine Resozialisierung erheblich erschwert. Der Kläger hat sein Schutzinteresse zwar geschwächt, indem er als Sprecher der Gefangenenvertretung selbst an die Öffentlichkeit getreten ist; zum Fortbestehen des Interesses an der Tat selbst hat der Kläger aber nicht beigetragen.

Auf Seiten der Beklagten sind deren unternehmerische Freiheit aus Art. 16 GRCh sowie die Meinungsfreiheit der Inhalteanbieter und die Informationsinteressen der Nutzer in die Interessenabwägung einzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Tat um ein Tötungsdelikt von besonderer Schwere und besonderem Tatablauf handelt. Der beanstandete Artikel ist inhaltlich zutreffend, sachlich und ohne Belastungstendenz gegenüber dem Kläger gehalten und adressiert gerade die gesellschaftlichen Fragen, die der besondere Tathergang aufwirft und an denen die Öffentliches ein berechtigtes und dauerhaftes Interesse hat.

Dass die Tat und der Bericht inzwischen über 30 Jahre zurückliegen, schwächt das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und stärkt das Schutzinteresse des Klägers, der sich gerade auf sein Recht auf Vergessenwerden (Art. 17 DS-GVO) beruft. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit ist aber trotz des langen Zeitablaufs nicht vollständig entfallen. Zwar tritt das Interesse an der Person des Täters zunehmend zurück; die in dem Presseartikel angesprochenen gesellschaftlichen Fragen bleiben aber relevant. Zudem kommt der Einstellung des Artikels in einem Online-Pressearchiv nach Art. 85 Abs. 2 DS-GVO und Erwägungsgrund 153 ein besonderer Schutz zu, der auch auf den Anspruch gegen den Suchmaschinenbetreiber ausstrahlt.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände bleibt es auch unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten dabei, dass die Interessen des Klägers jedenfalls nicht offensichtlich und auf den ersten Blick klar erkennbar überwiegen. Vielmehr stehen sich die Beeinträchtigungen für den Kläger und die gegenläufigen Interessen der Beklagten und der Öffentlichkeit mit vergleichbarem Gewicht gegenüber. Das zeigt sich auch daran, dass der Kläger jedenfalls nicht verlangen könnte, den Bericht vollständig und endgültig zu löschen oder einem Onlinezugriff insgesamt zu entziehen, und zwar weder vom Inhalteanbieter (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019, 1 BvR 16/13 – juris Rn. 153 – Recht auf Vergessen I), noch vom Suchmaschinenbetreiber, für den insoweit nichts Anderes gelten kann (BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019, 1 BvR 276/17 – juris Rn. 118 – Recht auf Vergessen II).



Ob in einer detaillierten Betrachtung die Ansprüche des Klägers überwiegen und er demgemäß einen Anspruch auf Auslistung des streitgegenständlichen Beitrags bei personalisierten Suchanfragen hat, muss auch im Rahmen der datenschutzrechtlichen Abwägung nicht entschieden zu werden. Dies würde nicht ausreichen, um den Anspruch gegen den Suchmaschinenbetreiber zu tragen, weil nach den oben dargestellten Erwägungen im vorliegenden Fall das Vorgehen gegen den Inhalteanbieter vorrangig ist, solange sich nicht die Rechtswidrigkeit der Datenverarbeitung aufdrängt. Denn der Inhalteanbieter ist im vorliegenden Fall bekannt und im Inland ohne Hindernisse greifbar. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der in Streit stehende Artikel noch bei anderen Anbietern eingestellt oder gespiegelt wäre oder dass der Inhalteanbieter nicht über mindestens ebenso wirksame Mittel verfügen würde, den Artikel nur für personalisierte Suchanfragen zu verbergen wie die Beklagte. Ein Vorgehen gegen den Inhalteanbieter würde die Beeinträchtigung für den Kläger insgesamt und vollständig beseitigen. Demgegenüber bliebe der Beitrag auch bei einem Erfolg der vorliegenden Klage mit anderen Suchmaschinen durch personalisierte Suchanfragen auffindbar. Solange der Kläger dies toleriert, überwiegt sein Interesse unterhalb der Schwelle einer offensichtlichen Rechtsverletzung im Verhältnis zur Beklagten nicht.

3. Die Frage, in welchem Verhältnis der Anspruch aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO zu den Ansprüchen aus §§ 823, 1004 BGB steht (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 06.09.2018, 16 U 193/17 – juris Rn. 85) und ob eine europarechtskonforme Auslegung in Betracht kommt, stellt sich nicht, wenn auch nach der Datenschutz-Grundverordnung keine Ansprüche begründet sind. Aus demselben Grund erübrigt sich die Prüfung eines Anspruchs nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 35 BDSG n.F. oder Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Im Hinblick darauf, dass die Grundsätze zur Haftung des Suchmaschinenbetreibers nach Art. 17 Abs. 1 DS-GVO von Bedeutung für eine Vielzahl von Fällen sind, in jüngster Vergangenheit Gegenstand verschiedener höchstrichterlicher Entscheidungen waren und noch nicht abschließend geklärt sind, hat der Senat nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Revision zugelassen.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum