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Die Berufung auf ältere Rechte an einer eingetragenen Marke ist rechtsmissbräuchlich, wenn der Markeninhaber
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(a). | die Bezeichnung "Classe E" bzw. "E-Klasse" für die Benennung von Kraftfahrzeugen zu verwenden; gewerbliche Fahrzeuge mit der Bezeichnung "Classe E" bzw. "E-Klasse" zum Kauf anzubieten und/oder zu vertreiben; im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen in Werbemitteln, wie Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefen, Empfehlungen, Rechnungen, Broschüren, Zeitungen, Zeitschriften, Rundfunk, Fernsehen und dergl. die Bezeichnung "Classe E" bzw. "E-Klasse" zu verwenden; |
(b) | für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer a) an den Beklagten eine Vertragsstrafe von DM 1.000,-- zu zahlen; |
(c) | die im Besitz oder Eigentum der Klägerin befindlichen gemäß a) gekennzeichneten Gegenstände gemäß § 18 MarkenG zu vernichten oder deren Kennzeichnung zu beseitigen; |
(d) | Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von gemäß a) gekennzeichneten Gegenständen gemäß § 19 MarkenG zu erteilen; |
(e) | den durch Handlungen gemäß a) entstandenen Schaden zu ersetzen. |