1. | Einem Mitwettbewerber steht kein Anspruch auf Abmahnung und Unterlassung zu, wenn ein Konkurrent es unterlässt, auf seiner Webseite eine den Anforderungen der DSG-VO entsprechende Datenschutzerklärung vorzuhalten, weil die Datenschutzgrundverordnung in den Artikeln 77 bis 84 eine die Ansprüche von Mitbewerbern ausschließende, Regelung enthält. |
2. | Notwendige Informationspflichten und unzulässige AGB-Klauseln im Online-Handel. |
im geschäftlichen Verkehr mit Druckerzeugnissen, Aufklebern, Textilien, Bürobedarf und Werbemitteln im Internet |
a) | gegenüber Verbrauchern keinen anklickbaren Hyperlink zur europäischen Streitschlichtungsplattform (OS-Plattform) für Verbraucher leicht zugänglich anzugeben; |
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b) | gegenüber Verbrauchern nicht über die einzelnen technischen Schritte zu informieren, die zum Vertragsschluss führen; |
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c) | gegenüber Verbrauchern nicht darüber zu informieren, ob der Vertragstext nach Vertragsschluss gespeichert wird und ob, bzw. wie er dem Verbraucher zugänglich ist; |
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d) | gegenüber Verbrauchern nicht darüber zu informieren, wie der Verbraucher Eingabefehler vor Absendung der Vertragserklärung erkennen und korrigieren kann; |
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e) | in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel zu verwenden, wonach die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf alle künftigen Verträge und Geschäftsbeziehungen ausgeweitet werden soll, insbesondere durch Verwendung der Klausel "Diese sind für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, die der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber (d.h. Käufer, Kunden) über die vom Auftragnehmer angebotenen Waren, Dienstleistungen und Leistungen abschließt, gültig. Die Geschäftsbedingungen sind auch dann gültig, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden"; |
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f) | gegenüber Verbrauchern in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel zu verwenden, wonach die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache bereits mit deren Übergabe an die Versandperson auf den Verbraucher übergehen soll, insbesondere durch Verwendung der Klausel "Sobald der vom Auftragnehmer ausgeführte Auftrag an die den Transport übernehmende Person übergeben wurde oder aufgrund der Versendung das Werk des Auftragsnehmers verlassen hat, geht die Gefahr auf die Auftraggeber über"; |
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g) | gegenüber Verbrauchern in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel zu verwenden, wonach der Verbraucher sich verpflichten soll, Mängel an der Kaufsache unverzüglich, bzw. unter Einhaltung einer kurzen Frist beim Antragsgegner anzuzeigen, bzw. zu rügen, insbesondere durch Verwendung der Klausel "Offensichtliche Sachmängel an der gelieferten Ware müssen vom Auftraggeber innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Ablieferung der Waren beim Auftragnehmer angezeigt werden, ansonsten sind jegliche Schadensersatzansprüche bezüglich des Mangels ausgeschlossen."; |
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h) | gegenüber Verbrauchern in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel zu verwenden, mittels derer sich der Antragsgegner (Verfügungsbeklagter) das Recht einräumen lässt, von der versprochenen Leistung nach unten abzuweichen, solange und soweit dies den Verbraucher unangemessen benachteiligt, insbesondere durch Verwendung der Klausel "Bis zu 10 % Mehr- oder Minderlieferung bei der bestellten Ware müssen hingenommen werden."; |
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i) | im Impressum seiner Website seinen Vornamen nicht vollständig ausgeschrieben anzugeben; |
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j) | gegenüber Verbrauchern in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel zu verwenden, wonach mit Verbrauchern ein Abtretungsverbot von Mängelgewährleistungsansprüchen vereinbart werden soll, insbesondere durch Verwendung der Klausel "Ansprüche wegen Mängeln sind nicht abtretbar, sondern stehen gegenüber dem Aufragnehmer nur dem Auftraggeber zu."; |
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k) | Verbraucher nicht über das gesetzliche Muster-Widerrufsformular zu informieren, insbesondere kein solches Formular zur Verfügung zu stellen, bzw. nicht darüber zu informieren, wo dieses Formular eingesehen werden kann; |
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l) | in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel zu verwenden, mittels derer eine pauschale Haftungsfreistellung des Antragsgegners, seiner Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Angestellten vereinbart werden soll, insbesondere durch Verwendung der Klausel "Weitergehende Ansprüche von Seiten des Auftraggebers - ganz gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen. Der Auftragnehmer übernimmt für Schäden, die nicht den gelieferten Gegenstand betreffen, keinerlei Haftung. Insbesondere sind von diesem Ausschluss entgangene Gewinne und sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers betroffen. Alle Schäden, die von den Arbeitnehmern, Erfüllungsgehilfen und Vertretern des Auftragnehmers verursacht werden, sind ebenfalls in diesem Ausschluss enthalten."; |
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m) | gegenüber Verbrauchern in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungenaue Angaben zur Lieferzeit zu treffen und den Verbraucher insbesondere nicht in die Lage zu versetzen, den Liefertermin selbstständig auszurechnen, insbesondere durch Verwendung der Klausel "Die Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers erfolgen schnellstmöglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von etwa vier Wochen, sofern nicht schriftlich eine feste Frist oder ein fester Termin vereinbart wurde. Der im Onlineauftritt angegebene Liefertermin stellt keinen festen Termin, sondern lediglich ein geschätztes Lieferdatum dar, das für den Auftragnehmer nicht als bindend anzusehen ist." |
p. | entgegen Art. 13 der Datenschutzgrundverordnung betroffene Personen spätestens bei Datenerhebung nicht über Folgendes zu informieren: |
aa. | Name und Kontaktadressen des Verantwortlichen sowie gegebenenfalls seines Vertreters; |
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bb. | ggf. die Kontaktdaten seines Datenschutzbeauftragten; |
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cc. | die Speicherdauer der personenbezogenen Daten, die der Antragsgegner bei betroffenen Personen erhebt oder, falls die nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer; |
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dd. | das Bestehen eines Berichtigungsrechts, eines Löschungsrechts, eines Rechts auf Einschränkung der Verarbeitung und eines Rechts auf Datenübertragbarkeit der betroffenen Personen; |
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ee. | das Bestehen eines Beschwerderechts bei der Datenschutzbehörde und |
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ff. | Informationen darüber, ob der Antragsgegner als Verantwortlicher automatisierte Einzelentscheidungen anwendet oder Profiling anwendet und, falls dem so ist, Informationen über die involvierte Logik und die Tragweite sowie die angestrebten Auswirkungen dieser Verarbeitungsart für die Betroffene, ... |