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die Beklagte zu verurteilen,
1. |
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligenOrdnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen,
a) |
in Deutschland LED-Seitenblinker anzubieten und/oder zu veräußern, wenn diese nicht mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 2;
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b) |
in Deutschland LED-Kennzeichenbeleuchtung anzubieten und/oder zu veräußern, wenn diese nicht mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet ist, wenn dies geschieht in der Anlage K 4;
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c) |
in Deutschland LED-Standlichter anzubieten und/oder zu veräußern, wenn diese nicht mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind, wenn dies geschieht in der Anlage K 3;
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2. |
in Deutschland LED-Standlichter anzubieten und/oder zu veräußern, wenn diese nicht mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind, wenn dies geschieht in der Anlage K 3;
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