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Landgericht Siegen Urteil vom 01.06.2017 - 7 O 14/16 - Verlkauf nicht zugelassener Fahrezeugteile

LG Siegen v. 01.06.2017: Zum wettbewerbswidrigen Verkauf nicht zugelassener Fahrhzeugteile


Das Landgericht Siegen (Urteil vom 01.06.2017 - 7 O 14/16) hat entschieden:

   Maßgeblich für die Frage, ob ein Gegenstand ein Fahrzeugteil im Sinne von § 22a Abs. 2 S. 1 StVZO ist, das in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein muss, ist allein die objektive Verwendungsmöglichkeit. - Der Online-Verkauf zulassungspflichtiger Fahrzeugteile ohne entsprechende Genehmigung ist wettbewerbswidrig.




Siehe auch
Autohandel - Handel mit Fahrzeugen im Internet
und
Stichwörter zum Thema Wettbewerb


Tatbestand:


Die Beklagte bewirbt und vertreibt über das Internet eine Vielzahl verschiedener Ersatz- und Tuningbauteile für Kraftfahrzeuge, u.a. verschiedene Leuchtmittel. So bewirbt und vertreibt sie auch die aus den Anlagen K 2 - K 4 zum Urteil ersichtlichen LED-Seitenblinker, LED-Kennzeichenbeleuchtung und LED-Standlichter.Die Leuchtmittel sind nicht in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt. Die Beklagte weist in ihren Angeboten jeweils darauf hin, dass ihre Leuchtmittel "Im Bereich der StVZO nicht erlaubt!" sind.Mit Schreiben vom 19.11.2015 mahnte die Klägerin die Beklagte wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht ab. Sie forderte sie unter Fristsetzung im Ergebnis fruchtlos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.

Die Klägerin beantragt,

   die Beklagte zu verurteilen,

  1.  es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligenOrdnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen,

  a)  in Deutschland LED-Seitenblinker anzubieten und/oder zu veräußern, wenn diese nicht mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 2;

  b)  in Deutschland LED-Kennzeichenbeleuchtung anzubieten und/oder zu veräußern, wenn diese nicht mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet ist, wenn dies geschieht in der Anlage K 4;

  c)  in Deutschland LED-Standlichter anzubieten und/oder zu veräußern, wenn diese nicht mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind, wenn dies geschieht in der Anlage K 3;
  2.  in Deutschland LED-Standlichter anzubieten und/oder zu veräußern, wenn diese nicht mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind, wenn dies geschieht in der Anlage K 3;


Die Beklagte beantragt,

   die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass der erteilte Hinweis: "Im Bereich der StVZO nicht erlaubt!" aus dem Verbot des § 22 Abs. 2 StVZO herausführe. Diese Vorschrift sehe ein Verbot nur vor, soweit die Bauteile zur Verwendung im Geltungsbereich dieser Verordnung angeboten würden. Dafür seien die Bauteile jedoch nicht vorgesehen. Es komme mithin auf die subjektive Verwendungsbestimmung, nicht auf die objektive Verwendungsmöglichkeit an. Ein Abstellen allein auf die objektive Verwendungsmöglichkeit führe zu wenig überzeugenden Ergebnissen bei Bauteilen, die multifunktional einsetzbar seien. Eine Soffitte (Leuchtmittel) könne z.B. als Leselampe eingesetzt werden oder auch als Innenraum- oder Kofferraumbeleuchtung oder als Kennzeichenbeleuchtung. Allein eine Verwendung als Kennzeichenbeleuchtung erfordere dabei eine Ausführung in amtlich genehmigter Bauart.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.





Entscheidungsgründe:


Die zulässige Klage ist begründet.

Der Klägerin stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche gemäß §§ 3, 3a, 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG i.V.m. § 22a Abs. 2, Abs. 1 Nr. 9, 17, 21 StVZO zu.

Die Klägerin ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt. Die Werbung der Beklagten stellt eine unlautere geschäftliche Handlung dar, § 3 UWG. Sie verstößt gegen das Vertriebsverbot aus § 22 Abs. 2 StVZO, eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG, und ist geeignet, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.

Gemäß § 22a Abs. 1 Nr. 9, 17, 21 StVZO müssen Seitenblinker, Kennzeichenbeleuchtungen und Standlichter an Fahrzeugen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein.

Nach § 22a Abs. 2 S. 1 StVZO dürfen Fahrzeugteile, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, zur Verwendung im Geltungsbereich der StVZO nur feilgeboten, veräußert, erworben, oder verwendet werden, wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind. Darüber verfügen die von der Beklagten angebotenen Leuchtmittel unstreitig nicht.

Dass die Soffitten nach dem Vorbringen der Beklagten möglicherweise auch für Zwecke außerhalb des Kfz-Bereichs bzw. für nicht bauartgenehmigungspflichtige Zwecke im Kfz-Bereich einsetzbar sind, ist ohne Bedeutung. Für die Frage, ob ein Gegenstand ein Fahrzeugteil, das in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein muss, im Sinne des § 22a Abs. 2 S. 1 StVZO ist, kommt es allein auf die objektive Verwendungsmöglichkeit des Gegenstandes an (OLG Hamm, Urteil vom 11. März 2014, 4 U 127/13, zitiert nach juris, Rn. 47, OLG Hamm, Urteil vom 13. Juni 2013, 4 U 26/13, zitiert nach juris, OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. November 2015, 15 U 138/14, zitiert nach juris, Rn. 30, OLG Karlsruhe, Urteil vom 12. Dezember 2014, 4 U 45/14, zitiert nach juris,Rn. 7).



Dementsprechend reichen beim Anbieten von Fahrzeugteilen ohne Prüfzeichen selbst Hinweise wie:"...nicht für den Straßenverkehr zugelassen und entspricht nicht der StVZO!" oder ähnliche Formulierungen prinzipiell nicht aus. Die Vorschrift findet nur auf solche Fahrzeugteile keine Anwendung, die objektiv nach ihrer Bauart von der Genehmigungspflicht nicht erfasst werden. Alle übrigen Fahrzeugteile werden erst durch das Prüfzeichen verkehrsfähig. Mit dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung wäre es nicht vereinbar, die Tatbestandsmäßigkeit schon dann zu verneinen, wenn der Anbieter der Fahrzeugteile diese mit der Bestimmung feilbietet, sie dürften nicht im öffentlichen Verkehr verwendet werden. Denn damit wäre gerade keine Gewähr dafür gegeben, dass nicht genehmigte Fahrzeugteile, bei denen die Gefahr mangelhafter Ausführung besteht, nicht doch in zulässiger Weise an Fahrzeugen angebracht und im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden (so OLG Hamm, 4 U 26/13, juris, im 3. Orientierungssatz).

Selbst wenn es auf die subjektive Verwendungsabsicht des Anbieters ankäme, ergäbe sich keine andere Beurteilung. Die Beklagte hat die Leuchtmittel in ihren Internetangeboten ausdrücklich als Seitenblinker, Kennzeichenbeleuchtung und Standlichter angeboten. Damit waren sie nicht nur objektiv zur Verwendung an Kraftfahrzeugen geeignet, sondern nach der erkennbaren Zielrichtung der Werbung auch subjektiv (mindestens unter anderem) hierfür gedacht (vgl. OLG Hamm, 4 U 127/13, Rn. 49, OLG Karlsruhe, 4 U 45/14, Rn. 8).

Die Wiederholungsgefahr wird aufgrund des bereits verwirklichten Verstoßes tatsächlich vermutet.

Der Klägerin steht außerdem ein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten im geltend gemachten Umfang aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG nebst Zinsen in der titulierten Höhe seit Rechtshängigkeit (4. Juni 2016) zu, §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO.

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