1. |
die Beklagte zu verurteilen,
a. |
es bei Androhung vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „wetter Deÿ und/oder „wetter-de“ und/oder „wetter-Deÿ zu Bezeichnung einer Anwendungssoftware (App) mit Wetterinformationen kennzeichenmäßig zu benutzen und/oder benutzen zu lassen.
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b. |
über Art und Umfang der unter Ziffer 1. aufgeführten Verletzungshandlungen Auskunft zu erteilen, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem sich ergibt:
(1) |
Dauer der Verletzungshandlungen;
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(2) |
Art und Umfang der auf der mobilen Applikation „wetter Deÿ und/oder „wetter-de“ und/oder „wetter-Deÿ durchgeführten Werbemaßnahmen;
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(3) |
der im Zusammenhang mit dem Be- u. Vertrieb der mobilen Applikation „wetter Deÿ und/oder „wetter-de“ und/oder „wetter-Deÿ erzielte Umsatz nebst den für die Berechnung des erzielten Gewinns relevanten Faktoren, insbesondere die Höhe der Werbeeinnahmen sowie die mit dem Be- und Vertrieb der mobilen Applikation „wetter Deÿ und/oder „wetter-de“ und/oder wetter-Deÿ zusammenhängenden Kosten;
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c. |
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu Ziffer 1. beschriebene Handlung entstanden ist und/oder entstehen wird;
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d. |
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 1.780,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
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