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Werktitel - markenrechtlicher Titelschutz

Werktitel - markenrechtlicher Titelschutz




Gliederung:


-   Allgemeines



Allgemeines:


Markenrecht

BGH v. 14.05.2009:
Der Schutz eines Domainnamens als Werktitel nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG kann grundsätzlich erst einsetzen, wenn das über den Domainnamen erreichbare titelschutzfähige Werk weitgehend fertiggestellt ist. - Für die Vorverlagerung des Schutzes eines Werktitels durch eine Titelschutzanzeige reicht die bloße Titelankündigung auf der eigenen Internetseite der Werktitelschutz beanspruchenden Partei nicht aus. (airdsl).

BGH v. 18.06.2009:
Grundsätzlich kann durch die Benutzung eines Domainnamens eine geschäftliche Bezeichnung erworben werden, wenn der Verkehr in der als Domainnamen gewählten Bezeichnung bei einem Unternehmenskennzeichen einen Herkunftshinweis und bei einem Werktitel ein Zeichen zur Unterscheidung eines Werks von einem anderen und nicht nur eine Adressbezeichnung sieht (Eifel-Zeitung).

OLG Köln v. 05.09.2014:
Die Bezeichnung einer App als Software für mobile Endgeräte kommt grundsätzlich Werktitelschutz gemäß § 5 Abs. 3 MarkenG zu. Die Bezeichnung "wetter.de" für eine App ist allerdings wegen des rein beschreibenden Inhalts, Informationen zum Thema Wetter über das Internet anzubieten, als Werktitel nicht hinreichend kennzeichnungskräftig. (Wetter-App).

BGH v. 28.01.2016:

  1.  Titelschutzfähige Werke im Sinne von § 5 Abs. 3 MarkenG können auch Apps für Mobilgeräte sowie Informationsangebote im Internet sein.

  2.  Der Bezeichnung "wetter.de" kommt keine für einen Werktitelschutz nach § 5 Abs. 1 und Abs. 3 MarkenG hinreichende originäre Unterscheidungskraft für eine App und eine Internetseite zu, auf der ortsspezifisch aufbereitete Wetterdaten und weitere Informationen in Bezug auf das Thema Wetter zum Abruf bereitgehalten werden.

  3.  Die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für Zeitungs- und Zeitschriftentitel geltenden geringen Anforderungen an die Unterscheidungskraft von Werktiteln können auf Apps für Mobilgeräte und auf Internetangebote, die nicht auch als Printversion erhältlich sind, nicht angewendet werden, weil es (bislang) an einer entsprechenden Verkehrsgewöhnung an die Benutzung von Gattungsbezeichnungen in diesen Bereichen fehlt.

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