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der Beklagten zu untersagen,
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beim Verkauf von verlagsneuen Büchern an Letztabnehmer Gutscheine, die die Beklagte zuvor selbst an ihre Kunden ausgegeben hat, auf den Kaufpreis in Form des gebundenen Ladenpreises anzurechnen, soweit zusätzlich zu den für den Ankauf von Büchern gewährten Gutschein ein "Extrabonus" in Höhe von 5 € angerechnet wird, wie geschehen in dem nachfolgend wiedergegebenen Angebot:

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben (OLG Frankfurt am Main, GRUR 2014, 890). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
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