1. | Nach § 34 Abs. 1 BDSG besteht nur ein sogenannter "Basisanspruch" auf Auskunft über personenbezogener Daten. Die Auskunft ist
zu erteilen. |
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2. | Es besteht kein Anspruch auf Auskunft in einer bestimmten äußerlichen Form. Hat der Auskunftspflichtige zu allen Informationen Angaben gemacht, ist das Auskunftsbegehren erfüllt. Ob die Angaben richtig sind oder der Auskunftsberechtigte an der Vollständigkeit Zweifel hat ist unerheblich, wenn der Auskunftspflichtige angibt, keine weiteren Daten gespeichert zu haben. |
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3. | Nach § 34 BDSG besteht kein Anspruch gegen einen Lebensversicherer hinsichtlich der in Abzug gebrachten Abschluss-/Storno-/Verwaltungs- und Risikokosten sowie der monatlich aufgeschlüsselten, während der Vertragslaufzeit aus dem Versicherungsvertrag gezogenen Nutzungen. Es handelt sich nicht um Daten, die "personenbezogen gespeichert" sind. |
- | Welche Daten der Klägerseite die Beklagte gespeichert hat, |
- | woher diese Daten stammen, |
- | an welche Empfänger und welche Kategorien von Empfängern die Beklagte diese Daten weitergegeben hat, |
- | welchem Zweck die Speicherung dieser Daten dient. |
- | Einzelaufstellung der von der Beklagten an die Klägerseite gezahlten Geldbeträge unter Benennung des jeweiligen Betrages und des jeweiligen Datums der Zahlung |
- | in Abzug gebrachte Abschluss-/Storno-/Verwaltungs-/Risikokosten |
- | die Summe der von der Beklagten aus dem Versicherungsvertrag gezogenen Nutzungen, die Höhe der gezogenen Zinsen aus dem nutzbaren Kapital des Versicherungsvertrages |
- | die monatlich aufgeschlüsselten während der Vertragslaufzeit von der Beklagten aus dem Versicherungsvertrag gezogenen Nutzungen, |
- | die Betragsdifferenz (Differenz zwischen den von Klägerseite in die Versicherung eingezahlten Beträge und von der Beklagten erhaltenen Auszahlungen |
- | die Betragsraten, den Risikograd, die vorgenommenen Beitragszuschläge und –abschläge im Rahmen des bei der Beklagten von der Klägerseite abgeschlossenen Versicherungsvertrages. |
- | die Korrespondenzdaten: Daten der Schriftwechselvorgänge und die internen Bearbeitungsvermerke und –vorgänge. |
1. | die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft über die von der Beklagten zur Person der Klägerseite gespeicherten Daten zu erteilen und diese an ihn herauszugeben, |
2. | die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft über die Herkunft der zu seiner Person von der Beklagten gespeicherten Daten zu erteilen, |
3. | die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft über die Empfänger und Kategorien von Empfängern zu erteilen, an welche die Beklagte seine Daten weitergegeben hat, |
4. | die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft über den Zweck der Datenspeicherung zu erteilen, |
5. | die Beklagte zu verurteilen, an ihn die außergerichtlich angefallenen Gebühren i.H.v. 492,54 € zzgl, Zinsen i.H.v. 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.5.2017 zu zahlen. |
die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft über die von der Beklagten zu seiner Person gespeicherten Daten zu erteilen und diese an ihn herauszugeben, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft über die von der Beklagten zu seiner Person gespeicherten Daten,
in Form der Herausgabe der Daten
bezüglich aller Versicherungsverträge und sonstigen Verträgen, die zwischen ihm und der Beklagten bestehen oder bestanden, unter jeweiliger Benennung des Datums auf den sich der jeweilige Datensatz bezieht, in Form der Herausgabe aller Korrespondenzdaten unter Benennung
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die Klage abzuweisen. |
(1.) | hinsichtlich der zur Person des Auskunftsberechtigten gespeicherten Daten einschließlich der Herkunft dieser Daten, |
(2.) | hinsichtlich etwaiger Empfänger oder der Kategorien von Empfängern (z.B. Adresshändler, Kreditinstitute) an die die Daten des anspruchsberechtigten weitergegeben werden sowie |
( 3.) | hinsichtlich des Zwecks der Speicherung |