I. |
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 11.04.2016, Az. 4 HK O 2387/16, abgeändert und in den Ziffern I. und II. wie folgt neu gefasst:
1. |
Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,–, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an einem Mitglied des Vorstandes der Komplementärin der persönlich haftenden Gesellschafterin der Antragsgegnerin, gem. § 890 ZPO verboten,
a. |
Jacken oder Shorties (Schlafanzüge mit kurzem Arm und kurzem Bein), die einen Gewichtsanteil von Textilkomponenten von jeweils mindestens 80 % aufweisen, im Wege des elektronischen Fernabsatzes anzubieten, wenn diese jeweiligen Bekleidungsgegenstände nicht vor dem Kauf mit einer Angabe über Art und Gewichtsanteil der jeweils enthaltenen Textilfasern gekennzeichnet sind, insbesondere wenn dies geschieht wie aus den erstinstanzlichen Anlagen SNP 2 und SNP 3 ersichtlich ist;
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b. |
Hosen, die einen Gewichtsanteil von Textilkomponenten von jeweils mindestens 80 % aufweisen, im Wege des elektronischen Fernabsatzes anzubieten, wenn im Rahmen der Kennzeichnung der Faserzusammensetzung dieser Bekleidungsgegenstände Begriffe verwendet werden, die nicht in der deutschen Fassung des Anhang I der Textilkennzeichnungsverordnung (EU) Nr. 1007/2011 vom 27. September 2011 (veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union vom 18.10.2011 - L272/1 unter Berücksichtigung der Berichtigung, die im Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 120/16 vom 05.05.2012 veröffentlicht wurde) aufgeführt sind, wenn dies geschieht wie aus den erstinstanzlichen Anlagen SNP 5 ersichtlich ist und bei Hosen die Bezeichnung „Acryl“ verwendet wird;
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c. |
Hosen, Sweatshirts/Pullover/Hoodies oder Socken, die einen Gewichtsanteil von Textilkomponenten von jeweils mindestens 80 % aufweisen, bereitzustellen, wenn hierbei nicht die in diesen Bekleidungsgegenständen jeweils enthaltenen Textilfaser(n) anhand der Textilfaserbezeichnungen benannt werden, welche in der deutschen Fassung des Anhang I der Textilkennzeichnungsverordnung (EU) Nr. 1007/2011 vom 27. September 2011 (veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union vom 18.10.2011 - L272/1 unter Berücksichtigung der Berichtigung, die im Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 120/16 vom 05.05.2012 veröffentlicht wurde) aufgezählt werden, wenn dies geschieht wie folgt:
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2. |
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 12.02.2016 wird im Übrigen zurückgewiesen.
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III. |
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Antragstellerin 68,75 % und die Antragsgegnerin 31,25 % zu tragen. Die Antragstellerin trägt zu 68,75 % die durch die Nebenintervention verursachten Kosten erster Instanz. Im Übrigen trägt die Nebenintervenientin die durch die Nebenintervention verursachten Kosten erster Instanz selbst. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz haben die Antragstellerin 58,3 % und die Antragsgegnerin 41,7 % zu tragen. Die Antragstellerin trägt zu 58,3 % die durch die Nebenintervention verursachten Kosten zweiter Instanz. Im Übrigen trägt die Nebenintervenientin die durch die Nebenintervention verursachten Kosten zweiter Instanz selbst.
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