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Der Inserent einer AdWords-Anzeige haftet nicht bereits dadurch, dass er die Funktion "weitestgehend passend" bei der Konfiguration der Suchkriterien auswählt. - Wählt der Inserent Keywords, die mit der geschäftlichen Bezeichnung eines Dritten weder identisch noch derart ähnlich sind, dass der Werbende damit rechnen muss, dass der Google-Algorithmus eine Verbindung zu dem fremden Kennzeichen herstellt, liegt hierin noch keine Markenverletzung. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der zugrunde liegender Suchalgorithmus von Google bekannt ist und der Inserent diese Kenntnis gezielt einsetzt und ausnutzt. Eine Verantwortlichkeit trifft den AdWords-Inserenten jedoch dann, wenn er über die Rechtsverletzung informiert wird und nichts unternimmt, um den Versto0 zu vermeiden.
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