1. | Die Verwendung des Wortbestandteils einer Marke im "body" des Quelltextes einer Internetseite stellt keine markenmäßige Benutzung dar. |
2. | Zur Abwägung zwischen Betätigungsfreiheit und Meinungsäußerungsfreiheit bei kritischen Äußerungen im Internet. |
"Verjährung droht. Sollte es zu keiner schnellen Entscheidung kommen, besteht überdies die Gefahr, dass dann Ihre Ansprüche gegen die E verjähren. Deshalb sind wir der Auffassung, dass dringend Maßnahmen gegen die E ergriffen werden müssen, so dass zumindest ein Verjährungsaufschub erreicht wird. Sonst könnten Sie, sollte die Entscheidung erst nach dem 15.03.2010 erfolgen (Eintritt der Verjährung), möglicherweise kein Geld von der E erhalten. Wenn unsere Vereinsanwälte in dieser Angelegenheit für Sie tätig werden sollen, teilen Sie uns dies bitte per beiliegendem Fax oder Schreiben mit. Die Kosten für den Antrag zur Wahrung Ihres Anspruches an die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen betragen außergerichtlich 100,00 Euro (incl. Mwst. und Auslagen) und würden von unseren Vertrauensanwälten direkt abgerechnet werden. Dieses Angebot gilt nur für D-Mitglieder." |
"Rundschreiben von D und Stiftung D Vielen der von der ARGE-... vertretenen Mandanten ist in den letzten Tagen ein Rundschreiben des D e.V. oder der Stiftung D zugegangen. Dort wird versucht die Ängste der Anleger zu schüren, in dem von einer drohenden Verjährung der Ansprüche gegenüber der E berichtet wird. Richtig ist, dass die Entschädigungsansprüche einmal verjähren werden. Dies wird aber frühestens im Jahr 2010 der Fall sein. Somit besteht derzeit keine Veranlassung in Hektik zu verfallen. Mandanten der ARGE-... wird empfohlen dem D e.V. oder der Stiftung D nicht beizutreten. Hierdurch fallen nur weitere Kosten an. Die Interessen unserer Mandanten werden bereits umfassend durch uns vertreten." |
"Soll ich einer Interessengemeinschaft oder ähnlichem beitreten? Wir raten dringend davon ab, dass Anleger sich dubiosen "Interessengemeinschaften", "Opfervereinen", "Anlegerschutz-Gemeinschaften" oder ähnlichem mehr anschließen. Aus unserer reichhaltigen Erfahrung wissen wir, dass solche Interessengemeinschaften oder Anlegergemeinschaften die Geschädigten oftmals mit Mitgliedsgebühren erneut abkassiert haben, ohne entsprechende Gegenleistungen zu erbringen." |
[folgt eine Abbildung] |
Der Antragsgegnerin wird es (...) verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken auf der Internetseite www.arge- ... .de
Gegen die bestätigende Entscheidung des Landgerichts richtet sich die Berufung der Verfügungsbeklagten, die sich gegen die Annahme sowohl eines Verfügungsgrundes als auch eines Verfügungsanspruchs wendet. II. Die Berufung ist zulässig. Die Beschwer betrifft das Unterlassungsgebot und nicht bloß, wie der Verfügungskläger meint, den Aufwand der Verfügungsbeklagten, die Äußerungen von der Internetseite zu entfernen. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche stehen dem Verfügungskläger aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. 1. Der Verfügungskläger kann wegen einer angeblichen Benutzung der eingetragenen Wort-/Bildmarke durch die Verfügungsbeklagte einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch (§§ 14 Abs. 5, Abs. 1, Abs. 2 MarkenG) nicht mit Erfolg geltend machen. Gegenstand des Markenschutzes ist die eingetragene Wort-/Bildmarke, wie sie als Anlage A 41 vorgelegt wurde. Markeninhaber ist P B . Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Verfügungskläger zulässig in gewillkürter Prozessstandschaft markenrechtliche Unterlassungsansprüche geltend machen kann, so besteht der Unterlassungsanspruch in der Sache nicht. Zunächst scheidet eine Benutzungshandlung nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG aus, da der Verfügungskläger nicht glaubhaft gemacht hat und auch sonst nicht ersichtlich ist, dass es sich bei der eingetragenen Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt. Zu den hierfür erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen hat der Verfügungskläger nicht ausreichend vorgetragen. Der nicht mit Tatsachen unterlegte, pauschale und bestrittene Vortrag und die Glaubhaftmachung zur Versendung von "tausenden von Briefen" genügen nicht. Da im Quelltext der Internetseite der Verfügungsbeklagten nur der Wortbestandteil Verwendung findet, kommt auch eine identische Benutzung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht in Betracht, da es sich bei der eingetragenen Marke um eine Wort-/Bildmarke handelt. Aber auch ein Unterlassungsanspruch nach §§ 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 2 MarkenG scheidet aus. Denn es ist bereits eine markenmäßige Benutzung durch die Verfügungsbeklagte, wie sie Voraussetzung jedenfalls eines markenrechtlichen Unterlassungsanspruches nach §§ 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist, nicht glaubhaft gemacht oder sonst ersichtlich. Zwar ist zutreffend, dass die Verwendung einer Marke als sog. metatag im normalerweise für den Nutzer nicht sichtbaren Quelltext einer Internetseite eine markenmäßige Benutzung darstellt (vgl. BGH GRUR 2007, 65 - Impuls). Metatags als Suchworte dienen nämlich dazu, das Ergebnis des Auswahlverfahrens von Suchmaschinen zu beeinflussen und somit den Nutzer auf das so werbende Unternehmen und sein Angebot hinzuweisen (BGH aaO. - Impuls). Die Verfügungsbeklagte hat den Wortbestandteil D bzw. D jedoch nicht als Metatag verwendet, sondern die Wortbestandteile finden sich, wie die Anlage A 43 belegt, im sog. body des Quelltextes. Dieser ist aber die schlichte datenmäßige Anweisung, in welcher Schriftart usw. und mit welchen Worten der Text auf der Internetseite erscheinen soll. Es handelt sich beim body also um die bloße Wiedergabe des auch auf der Internetseite erscheinenden Textes. Der body unterscheidet sich daher von diesem Text in seiner Bedeutung nicht. Die bloße Verwendung eines Markenbestandteils in einem zur technischen Darstellung der Internetseite zwingend notwendigen body ist aber genauso wenig markenmäßige Verwendung wie die Verwendung in einem sonstigen (redaktionellen bzw. meinungsbildenden) Fließtext (vgl. hierzu OLG Frankfurt GRUR 2000, 1066; Ingerl/Rohnke § 14 MarkenG Rn. 90), vielmehr handelt es sich um eine bloße Markennennung. Das gilt auch dann, wenn Suchmaschinen, die den Quelltext durchsuchen, im Verlaufe des sog. Crawling-Vorgangs irgendwann auch einmal auf den body des Quelltextes zugreifen und deshalb eine entsprechende Listung in der Trefferliste vornehmen. Denn eine gezielte Suchmaschinenbeeinflussung liegt bei der Gestaltung des body, anders als bei metatags, nicht vor. Die Nennung des Wortbestandteils der Marke im body des Quelltextes ist auch nicht mit der versteckten Aufnahme in den Quelltext als "Weiß auf Weiß Schrift" vergleichbar (vgl. dazu BGH GRUR 2007, 784 – AIDOL). 2. Der Verfügungskläger kann auch wegen des Inhalts der auf der Internetseite der Verfügungsbeklagten verbreiteten Äußerungen keinen Unterlassungsanspruch geltend machen. a) Lauterkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche stehen dem Verfügungskläger nicht zu. aa) Der Verfügungskläger hat solche Ansprüche ausdrücklich nicht zum Streitgegenstand erhoben, weil er selbst davon ausging, dass ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien nicht besteht. Da der Verfügungskläger den Streitgegenstand somit eingegrenzt hat, stellt eine Verurteilung nach §§ 8, 3, 4 Nr. 7, Nr. 8 UWG einen Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO dar (BGH GRUR 2001, 756, 757 – Telefonkarte; BGH GRUR 2003, 716, 717 - Reinigungsarbeiten), der entgegen der Auffassung des Verfügungsklägers uneingeschränkt auch im Verfügungsverfahren Geltung besitzt. bb) Der Verfügungskläger kann einen Unterlassungsanspruch nach §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 7 UWG auch dann nicht mit Erfolg geltend machen, wenn man annehmen wollte, dass der Verfügungskläger einen Lebenssachverhalt geschildert hat, der auch die Beurteilung lauterkeitsrechtlicher Ansprüche zuließe. Zwar stellt die Internetveröffentlichung der Verfügungsbeklagten eine Wettbewerbshandlung bzw. geschäftliche Handlung der Verfügungsbeklagten dar. Daraus folgt aber noch nicht, dass die Parteien auch Mitbewerber sind. Der Verfügungskläger nimmt für sich in Anspruch, ein im Bereich des Verbraucherschutzes tätiger Idealverein zu sein, die Verfügungsbeklagten sind Rechtsanwälte. Die Parteien stehen am Markt also nicht im Wettbewerb um (auch nur teilweise) dieselben Kunden, da der Verfügungskläger – unstreitig – selbst keine Rechtsberatung wie ein Rechtsanwalt anbietet oder erteilt (vgl. § 1 Abs. 3 der Vereinssatzung). Im vorliegenden Fall besteht auch nicht deshalb ein Wettbewerbsverhältnis, weil der Verfügungskläger den Wettbewerb eines Dritten, nämlich der Rechtsanwaltskanzlei P , fördert. Zwar stehen die Rechtsanwaltskanzlei P und die Verfügungsbeklagte miteinander im Wettbewerb. Bei der Förderung fremden Wettbewerbs muss jedoch zwischen den Vorteilen, die der wettbewerbsrechtlich Inanspruchgenommene für das Unternehmen des Dritten zu erreichen sucht und den Nachteilen, die der Klagende erleidet, eine Wechselbeziehung bestehen (BGH GRUR 1997, 907 908 – Emil Grünbär Club). Dies ist bei dem vorliegenden Aktivprozesses des Verfügungsklägers jedoch nicht der Fall. Nicht die Verfügungsbeklagte ist zugunsten eines Dritten tätig, sondern der Verfügungskläger. Aber auch dann, wenn man annehmen würde, dass ein Wettbewerbsverhältnis durch die konkrete Wettbewerbshandlung begründet worden ist (vgl. BGH GRUR 2004, 877, 878 - Werbeblocker), fehlt es an der (grundsätzlichen) Voraussetzung für die Geltendmachung eines jeden lauterkeitsrechtlich begründeten Anspruchs, dass auch der Verfügungskläger am Markt unternehmerisch tätig ist. Denn Mitbewerber kann nur ein Unternehmer sein. Der Verfügungskläger hat dies in der Antragsschrift selbst ausdrücklich in Abrede gestellt. Die im Rundschreiben genannten Euro 100,00 für die (Vermittlung der) Durchführung verjährungshemmender Maßnahmen werden allein von den kooperierenden Rechtsanwälten und nicht vom Verein verlangt und in Rechnung gestellt. Allein der Umstand, dass die Mitgliedschaft in einer Arbeitsgemeinschaft des Verfügungsklägers mit einer Aufnahmegebühr verbunden ist, rechtfertigt noch nicht die Annahme eines unternehmerischen Tätigwerdens des Verfügungsklägers; jedenfalls reicht dieser Umstand zur Glaubhaftmachung einer Unternehmereigenschaft bzw. einer erwerbswirtschaftlichen Betätigung auch nur im Nebenzweck (vgl. hierzu BGHZ 45, 395) nicht aus. Dass der Verfügungskläger gegründet wurde, um potentielle Mandanten oder deren Adressen für die Rechtsanwaltskanzlei P oder mit dieser kooperierende Rechtsanwaltskanzleien zu akquirieren, rechtfertigt ebenfalls noch nicht die Annahme eines gewerblichen Tätigwerdens des Vereins selbst. cc) Im Übrigen handelte die Verfügungsbeklagte auch inhaltlich nicht unlauter im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 7, Nr. 8, Nr. 10 UWG. (2) Die Äußerung, es werde "empfohlen, dem Verfügungskläger nicht beizutreten", ist keine unzulässige individuelle Behinderung im Sinne eines Boykottaufrufs (§ 4 Nr. 10 UWG), sondern bewegt sich im Rahmen eines zulässigen anwaltlichen Rats. Das dem Boykottaufruf notwendig innewohnende Element der Einflussnahme entfällt bei einer anwaltlichen Beratungstätigkeit unter Angabe von Gründen (Hefermehl/Köhler/Bornkamm § 4 UWG Rn. 10.119), wie sie im vorliegenden Fall gegeben ist, gerade auch, weil die angegriffene Äußerung eine Reaktion der Verfügungsbeklagten auf eine vorherige rechtliche Bewertung durch den Verfügungskläger darstellte. Dass die Äußerungen jeweils zunächst nicht in einem geschützten Mandantenbereich erfolgten, ändert an der Beurteilung deshalb nichts, weil ein konkreter Bezug zu dem vorangegangenen Handeln des Verfügungsklägers ausreichend deutlich erkennbar gemacht wurde und sich der Ratschlag folglich auch ausdrücklich an Mandanten der Verfügungsbeklagten richtete. (3) Schließlich ist auch die Äußerung, durch den Beitritt zum Verfügungskläger fielen nur weitere Kosten an, nicht nach § 4 Nr. 8 UWG unlauter, weil keine unwahre Behauptung aufgestellt wurde. In dem Rundschreiben, auf das die unter a) des Verfügungsantrags angegriffenen Äußerungen der Verfügungsbeklagten konkret Bezug nehmen, ist unstreitig die Rede davon, dass für Maßnahmen, die dem Verjährungsaufschub dienen, Euro 100,00 anfallen, die von den Vertrauensanwälten direkt abgerechnet würden. Es fallen also dafür Kosten an. Die Verfügungsbeklagte hat außerdem glaubhaft gemacht, dass die Mitgliedschaft beim Verfügungskläger, wenn sie im Internet beantragt wird, immer mit einer Aufnahmegebühr von Euro 59,90 verbunden ist, weil der Beitritt mit der Aufnahme in eine Arbeitsgemeinschaft verbunden ist. Der Verfügungskläger hat demgegenüber nicht glaubhaft machen können, dass er auch Mitglieder hat oder annimmt, die - beitragsfrei - keiner Arbeitsgemeinschaft angehören. Der vorgetragene Fall des Herrn S belegt dies gerade nicht, weil dessen Wunsch, ihm weiteres Informationsmaterial zuzusenden, keine zumindest schlüssige Willenserklärung (auch) zum Beitritt zu einem Verein beinhaltet (vgl. KG OLG-NL 2004, 101 m.w.N.). Der notwendige Inhalt einer schlüssigen Willenserklärung ist aber unabdingbar, auch wenn diese an sich an keine bestimmte Form gebunden ist. Dass die (vom Senat an dieser Stelle nicht zu überprüfende) Satzung des Verfügungsklägers davon ausgeht, jegliches formfreie Einvernehmen, ja sogar das bloße Anfordern von Informationsmaterial könne die Mitgliedschaft begründen, ist zur Glaubhaftmachung einer tatsächlich möglichen, kostenfreien Mitgliedschaft jedenfalls ohne Bedeutung. (4) Die Unlauterkeit der in Alleinstellung unter a) getätigten Äußerungen folgt auch nicht aus dem Zusammenhang mit den Passagen, die sich im FAQ-Bereich der Internetpräsenz der Verfügungsbeklagten befinden. Denn in der vom Verfügungskläger nach seiner Antragstellung allein geforderten Zusammenschau mit den unter a) des Verfügungsantrags genannten Äußerungen bedeuten die Passagen im FAQ-Bereich lediglich eine zusätzliche Ausprägung der der Verfügungsbeklagten im Lichte von Art. 5 Abs. 1 GG gestatteten Auseinandersetzung mit dem vorangegangenen Handeln des Verfügungsklägers. Aufgrund dieser vom Verfügungskläger allein begehrten Zusammenschau mit den unter a) des Verfügungsantrags konkret auf den Verfügungskläger bezogenen Äußerungen könnte zwar der Eindruck entstehen, dass die in dem FAQ-Bereich aufgestellten Äußerungen auch auf den Verfügungskläger bezogen sind, obwohl dort abstrakt nur von Interessengemeinschaften, Opfervereinen und Anlegerschutz-Gemeinschaften die Rede ist. Aus der gebotenen Zusammenschau folgt jedoch gleichfalls, dass eine Verunglimpfung des Verfügungsklägers nicht angenommen werden kann, vielmehr die Äußerungen der Verfügungsbeklagten in Bezug auf den Verfügungskläger von der Meinungsfreiheit gedeckt sind. Bei den allgemeinen Äußerungen im FAQ-Bereich, insbesondere bei den Bezeichnungen "dubios" und "abkassieren" handelt es sich nicht um Tatsachenbehauptungen der Verfügungsbeklagten, sondern um Werturteile. Da die Grenze zur Schmähkritik durch die Verwendung der genannten Ausdrücke nicht überschritten ist, weil es noch um eine Auseinandersetzung in der Sache und nicht um eine zusammenhanglose Diffamierung geht, hat eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht und der Betätigungsfreiheit des Verfügungsklägers und der Meinungsäußerungsfreiheit der Verfügungsbeklagten stattzufinden. Dabei sind die besonderen Umstände der Auseinandersetzung zwischen den Parteien zu berücksichtigen. Die Verfügungsbeklagte hat, und zwar allgemein für eine Vielzahl von Mandanten und auch speziell bezogen auf den Herrn S , durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung des Rechtsanwalts H vom 23.03.2009 glaubhaft gemacht, dass der Verfügungskläger im November 2007 zumindest auch Mandanten der Verfügungsbeklagten angeschrieben hat (vgl. Anlage AG 2). Wurden Mandanten der Verfügungsbeklagten in rechtlich durchaus umstrittener bzw. zweifelhafter Weise vor eintretender Verjährung gewarnt ("Verjährung droht") und wurden ihnen kostenpflichtige (Euro 100,00) Leistungen zur Verjährungsunterbrechung angeboten, die die Mandanten der Verfügungsbeklagten aufgrund des zur Verfügungsbeklagten bestehenden Mandatsverhältnisses sowieso schon erhalten, so sind die gewählten Formulierungen im Meinungskampf trotz ihrer Schärfe nicht zu beanstanden. Weil und soweit für die Verfügungsbeklagte ein berechtigtes Interesse bestand, ihre Mandanten aufzuklären, sind die an sich herabsetzenden Charakter besitzenden Begriffe "dubios" und "abkassieren" noch genauso von der Meinungsfreiheit gedeckt wie der Rat, wegen unnötiger Zusatzkosten solchen Vereinen nicht beizutreten. Ein begründeter anwaltlicher Rat stellt in dem Zusammenhang mit der Beurteilung des vorangegangenen Tuns des Verfügungsklägers auch keinen Boykottaufruf dar. Entgegen der Auffassung des Landgerichts rechtfertigt auch das zur Meinungsverbreitung gewählte Medium Internet keine andere Beurteilung, da auch in dem im Internet veröffentlichten Schreiben der Verfügungsbeklagten der Sachzusammenhang mit dem vorausgegangenen Tun des Verfügungsklägers, der eine Auseinandersetzung in kritischer Form rechtfertigt, erkennbar ist, zumindest solange die vom Verfügungskläger beantragte Zusammenschau mit den gezielt den Verfügungskläger betreffenden Passagen an anderer Stelle der Internetpräsenz vorgenommen wird. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Verfügungskläger wusste, dass er auch Mandanten der Verfügungsbeklagten angeschrieben hatte. Wenn der Verfügungskläger Rundschreiben in großem Umfange versendet und dabei wegen der Vielzahl ihm zur Verfügung stehender Adressen auch Mandanten anderer Kanzleien anschreibt, so muss er damit rechnen, dass diese sich mit der von ihm in Rundbriefen vorgeschlagenen Strategie und mit der von ihm praktizierten Akquise auch in scharfer Form kritisch auseinandersetzen. (5) Eine Unterlassung der Passagen im FAQ-Bereich ("dubios", "abkassieren") in Alleinstellung hat der Verfügungskläger nicht begehrt und war vom Senat deshalb nicht zu prüfen. Es kann deshalb dahinstehen, ob der Verfügungskläger mit den dort (alleinstehend) gewählten Formulierungen bereits ausreichend erkennbar gemacht ist und ob die grundsätzlich als herabsetzend zu wertenden Bezeichnungen noch von der Meinungsfreiheit gedeckt sind, wenn sie die Verfügungsbeklagte ohne Bezug zu konkreten Vorfällen und zur Verfolgung eigener wirtschaftlicher Interessen verwendet (nur für den Fall einer pressemäßigen Äußerung vgl. BGH GRUR 1995, 270 – Dubioses Geschäftsgebaren). b) Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch folgt nicht aus § 823 Abs. 1, 1004 entspr. BGB. Die Äußerungen der Verfügungsbeklagten auf ihrer Internetseite stellen im Ergebnis der gebotenen Abwägung mit der Meinungsfreiheit der Verfügungsbeklagten (vgl. BVerfG NJW-RR 2004, 1710) weder eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 2 GG) noch der Betätigungsfreiheit als Verein (Art. 9 Abs. 1 GG) dar. Sämtliche angegriffenen Äußerungen stellen wegen des zugrunde liegenden berechtigten Aufklärungsinteresses erst recht keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Verfügungsklägers (§ 826 BGB) dar. Sie sind auch nicht kreditgefährdend (§ 824 BGB). Selbst wenn man annimmt, dass der Verfügungskläger auch ein von § 824 BGB allein geschütztes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung von Aufnahmegebühren haben sollte, so führt die gebotene Abwägung auch insoweit zu dem Ergebnis, dass die Äußerungen der Verfügungsbeklagten von der Meinungsfreiheit gedeckt sind, weil sie eine berechtigte, anwaltliche Reaktion auf ein vorgegangenes Schreiben des Verfügungsklägers darstellen. 3. Auf die streitigen Fragen zum Verfügungsgrund kommt es nach alledem nicht mehr an. 4. Insgesamt war das landgerichtliche Urteil daher abzuändern und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unter Aufhebung der ergangenen Beschlussverfügung zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. - nach oben - |