Allein indem ein Betreiber Internetnutzern die Möglichkeit bietet, auch unter Pseudonymen bzw. anonym unter anderem Bewertungen von Beherbergungsbetrieben auf seiner Seite zu veröffentlichen, erfüllt er die objektiven Voraussetzungen des Verbreitens von Tatsachenbehauptungen nicht. Anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des automatisierten Prüfungsverfahrens, das die der Antragsgegnerin zugegangenen Bewertungen durchlaufen müssen. Verbreiten im Sinne des § 4 Nr. 8 UWG setzt voraus, dass der Täter Dritten die Möglichkeit verschafft, vom Inhalt der Behauptung Kenntnis zu nehmen. Dazu bedarf es einer menschlichen Handlung oder der sonstigen Verletzung einer Prüfungspflicht. |
a) | die Matratze besteht aus ca. 4 cm Schaumstoff |
b) | sauber war nur das Badezimmer |
c) | die Zimmer bzw. Betten waren mit Bettwanzen befallen |
d) | eine Mitarbeiterin der Antragstellerin habe behauptet, dass dies schon mal vorkomme, |
e) | die verseuchten Zimmer seien (erst) auf mehrmalige telefonische Nachfrage geschlossen worden, |
f) | das Zimmer sei mit einem Fernseher anno 91 ausgestattet gewesen, |
g) | das Fernsehgerät sei absichtlich schlecht befestigt, da bei Beschädigung 50,- € gezahlt werden müssten. |
“Eine konkrete, der Antragsgegnerin zuzurechnende menschliche Handlung, die dieses Tatbestandsmerkmal ausfüllt und als geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG qualifiziert werden könnte, ist jedenfalls für den Zeitraum nach dem Eingang der Hotelbewertung der sich “...” nennenden Nutzerin bei der Antragsgegnerin nicht zu erkennen.” |