Getarnte Werbung ist gemäß § 4 Nr. 3 UWG verboten. Gemäß § 7 Nr. 1 TDG müssen Diensteanbieter darauf achten, dass kommerzielle Kommunikation, also Werbung, klar als solche zu erkennen ist. Ein Verstoß gegen § 7 Nr. 1 TDG bedeutet einen sog. Vorsprung durch Rechtsbruch und stellt daher zugleich einen Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG dar. Wegen der Gewöhnung des Nutzers an Werbung sollten im Internet etwas großzügigere Maßstäbe gelten. Ein Hyperlink, der aus einem redaktionellen Zusammenhang auf eine Werbeseite führt, muss so gestaltet sein, dass dem Nutzer irgendwie erkennbar wird, dass auf eine Werbeseite verwiesen wird, fehlt es daran, liegt ein Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz vor. |
die Beklagte zu verurteilen es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am Vorstand der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs auf der Startseite des Teledienstes mit der Adresse www.....de Angaben zu einem Fahrzeug zu machen, wie in der als Anlage Antrag 1 beigefügten Kopie eines Bildschirmausdrucks wiedergegeben, wenn der Nutzer beim Betätigen des zugeordneten Textfeldes zu einer Werbeanzeige wie in der als Anlage Antrag 2 abgebildeten Kopie wiedergegeben, geführt wird. |
die Klage abzuweisen. |