Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Computerspiel die Voraussetzung der geistigen Schöpfungshöhe des § 2 UrhG erfüllt. Jedenfalls sind die Voraussetzungen des § 95 UrhG gegeben. Für Bildschirmspiele (Videospiele, Computerspiele) kommt grundsätzlich ein Filmwerkschutz gemäss § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG in Betracht, mit der Folge, dass der Filmhersteller gegebenenfalls das Schutzrecht des § 94 UrhG erwirbt. Entsprechendes gilt gemäss § 95 UrhG, wenn sich auf dem Datenträger lediglich Laufbilder befinden. |