Die Äußerung
im eBay-Bewertungsportal ist als Meinungsäußerung zulässig und verletzt nicht das Persönlichkeitsrecht des Händlers. |
„Handy als „Neu“angeboten-Handy + Zubehör gebraucht - das nenne ich Betrug!!!!“ |
1. | die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, in jedweder Form durch Verlautbarung in öffentlich zugänglichen Quellen, insbesondere im Internet, wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, die Firma würde gebrauchte Ware als Neuware verkaufen. |
2. | Die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, in jedweder Form durch Verlautbarung in öffentlich zugänglichen Quellen, insbesondere im Internet, wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, die Firma würde Betrug begehen. |
die Klage abzuweisen. |