Zur Frage der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit einer unaufgeforderten telefonischen Bewerbung von in staatlich anerkannten Blindenwerkstätten hergestellten Waren gegenüber Gewerbetreibenden mit dem Ziel, Neukunden zu gewinnen. |
1. | der Beklagten unter Androhung bestimmter Ordnungsmittel zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zum Absatz von Waren ihrer Behindertenwerkstatt außerhalb bestehender Geschäftsverbindungen unaufgefordert telefonisch Kontakt zu den Inhabern oder Angestellten von Gewerbebetrieben aufzunehmen, es sei denn, dass es sich um Angebote handelt, die deren eigentlichen Geschäftsgegenstand betreffen; |
2. | die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 315,65 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 8. August 1997 zu zahlen. |
"..., es sei denn, dass deren Einverständnis vorliegt oder zu vermuten ist." |