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Kammergericht Berlin Urteil vom 07.01.1992 - 5 U 7575/89 - Zeitlich unbegrenzte Garantiezusage

KG Berlin v. 07.01.1992: EZeitlich unbegrenzte Garantiezusage für einen langlebigen Gebrauchsgegenstand


Das Kammergericht Berlin (Urteil vom 07.01.1992 - 5 U 7575/89) hat entschieden:

   Eine zeitlich unbegrenzte Garantiezusage für volle Funktionsfähigkeit eines langlebigen Gebrauchsgegenstands (hier Zielfernrohr) kann im Einzelfall mit dem Zugabeverbot und dem sonstigen Wettbewerbsrecht vereinbar sein.




Siehe auch
Garantie
und
Gewährleistung


Tatbestand:


Die Beklagte stellt - in einem unter wechselnder Inhaberschaft langjährig bestehenden Betrieb mit derzeit drei Beschäftigten hochwertige Zielfernrohre für Jagd- und Sportwaffen her. Auf einem Blatt mit einer Produktbeschreibung gibt sie den Erwerbern ihrer Erzeugnisse die folgende, in dem vorliegenden Rechtsstreit umstrittene Garantiezusage:

   "Für das von Ihnen erworbene P. Zielfernrohr garantieren wir ohne jede zeitliche Einschränkung die volle Funktionsfähigkeit, sachgemäße Behandlung vorausgesetzt. Bei Fremdeingriffen jeder Art müssen wir die Garantie ablehnen. Ausgenommen Zielfernrohre, die nach Anbringung einer Lötmontage unverzüglich an uns zum Neufüllen mit Nitrogen und zur Überprüfung eingesandt werden (siehe Anleitung zur Lötmontage - Punkt 7)."

Der Kläger, ein langjährig eingeführter Wettbewerbsverband der gewerblichen Wirtschaft (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht 16. Aufl. 1990, Einl. UWG Rdn. 36), der hier auf Anregung aus Wirtschaftskreisen tätig geworden ist, nachdem er von dort am 17. November 1988 von der Garantieerklärung der Beklagten erfahren hat, beanstandet die Zusage der Garantie ohne jede zeitliche Einschränkung als in mehrfacher Hinsicht wettbewerbswidrig:

Sie verletze das Zugabeverbot des § 1 ZugabeVO: Die Beklagte übernehme damit eine selbständige Garantie, die sie zusätzlich zur Ware leiste. Die Garantieankündigung werde von den angesprochenen Verkehrskreisen dahin verstanden, daß die Beklagte auch für Mängel, die bei der Lieferung noch nicht vorhanden gewesen seien, aber durch normale Abnutzung einträten, zeitlich unbegrenzt hafte. Es werde der Garantiezusage diese Bedeutung beigelegt, da nach der allgemeinen Lebenserfahrung niemand erwarte, daß solch ein Gebrauchsgegenstand unverwüstlich sei und auf unabsehbare Zeit garantiert voll funktionsfähig bleiben könne.

Die zeitlich uneingeschränkte Garantiezusage verstoße ferner gegen die §§ 1 und 3 UWG.

Sie täusche über die Haltbarkeitsdauer. Zielfernrohre könnten nicht zeitlich unbegrenzt funktionsfähig sein. Sie unterlägen - wie jeder Gegenstand und jedes Material - der natürlichen Abnutzung. Auch die normale und alltägliche Benutzung beeinträchtige auf Dauer ihre Funktionsfähigkeit. Insbesondere würden Zielfernrohre im Laufe der Zeit dadurch unbrauchbar werden, daß zwischen ihrem Inneren und der äußeren Umgebung ein Luftaustausch stattfinde, wodurch sich im Fernrohrinneren die Luftfeuchtigkeit erhöhe und möglicherweise die Linse beschlage.

Sie schaffe einen unsachgemäßen Kaufanreiz. Denn praktisch sei die beeindruckend wirkende zeitliche Unbegrenztheit der Garantiezusage bedeutungslos. Nach Ablauf längerer Zeit, z. B. von 30 oder 50 Jahren, könne ein Kunde oder sein Erbe in der Regel die Voraussetzungen des Garantieanspruchs nicht mehr nachweisen. Auch könne ihm die Beklagte auf die Länge solcher Zeit stets eine den Garantieanspruch ausschließende unsachgemäße Behandlung des Zielfernrohrs entgegenhalten.

Der Kläger hat - nach Klageeinreichung am 3. Mai 1989 und Klageerhebung am 17. Mai 1989 - beantragt,

   die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für P. Zielfernrohre eine zeitlich unbefristete Garantie für die volle Funktionsfähigkeit des Produkts, sachgemäße Behandlung vorausgesetzt, auszuloben.

Die Beklagte hat beantragt,

   die Klage abzuweisen.

Sie hat dem Kläger Verjährung seiner Ansprüche entgegengehalten und hat zur Begründung vorgebracht, er müsse sich die Kenntnis des Unternehmens C. Z. von der Garantiezusage zurechnen lassen, das schon seit September 1988 in der Angelegenheit mit ihr, der Beklagten, korrespondiert habe und offensichtlich hinter dem Kläger stehe.

Ferner hat die Beklagte mit im wesentlichen folgender Argumentation das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für die erhobenen Ansprüche in Abrede gestellt:

Für eine unerlaubte Zugabe fehle es an einer über die Sicherung der Vertragsgemäßheit der Leistung hinausgehenden und weiterreichende sachfremde Risiken ausschaltenden Zusage. Die Garantieerklärung sichere bloß ab, was sie, die Beklagte, als die wesentliche Verpflichtung vertraglich übernehme, nämlich die Lieferung eines funktionstüchtigen Zielfernrohrs. Die Garantie erstrecke sich nur auf vertragsgemäße Qualität und Brauchbarkeit des Produkts und gehe, wie in der Erklärung zu lesen, nicht darüber hinaus.




Das Garantieversprechen sei nicht täuschend, sondern entspreche den wirklichen Gegebenheiten. Ihre, der Beklagten, Zielfernrohre, die nicht als industrielle Massenware, sondern in sorgfältiger individueller Fertigung als echte deutsche Wertarbeit hergestellt würden, blieben bei sachgemäßer Behandlung in der Tat ohne zeitliche Einschränkung voll funktionsfähig. Der hohe Qualitätsstandard werde durch die auf strengsten und härtesten Beurteilungsvoraussetzungen beruhende Bewertung eines unabhängigen Fachjournalisten in einem in der Zeitschrift "D. J.-Z." Ausgabe September 1988 auf Seite 20 erschienenen - in Ablichtung vorgelegten - Artikel ("P.-Optik: Qualität aus Berlin") bestätigt.

Um einen für den Kunden praktisch bedeutungslosen bloßen Werbeanreiz handele es sich bei der Garantiezusage nicht. Wer sich die Mühe mache, sich die Voraussetzungen der Garantie zu erhalten, habe die Möglichkeit, diese auch nach Jahren und Jahrzehnten noch einzufordern. Die sachgemäße Behandlung als Voraussetzung der Garantie bewirke keine diese entwertende Einschränkung. Wer die Garantie in Anspruch nehme, müsse nicht nachweisen, daß über Jahre hinweg eine sachgemäße Behandlung stattgefunden habe, sondern habe die Selbstverständlichkeit gegen sich gelten zu lassen, daß bei mit sachgemäßer Behandlung offensichtlich unvereinbaren Beschädigungsspuren eine Garantie nicht gewährt werden könne.

Wenn ein Hersteller in der Lage sei, wirklich so gute Qualitätsarbeit zu leisten, daß seine Erzeugnisse unbegrenzte Zeit funktionstüchtig seien, sei nichts Wettbewerbswidriges darin zu sehen, wenn er dies auch zum Ausdruck bringe. Immerhin gebe auch das den vorliegenden Rechtsstreit veranlaßt habende Konkurrenzunternehmen C. Z. eine dreißigjährige Garantie auf seine Erzeugnisse.

Das Landgericht ist der Beklagten in der Sache - nicht in der Verjährungsargumentation - gefolgt und hat durch sein am 20. Oktober 1989 verkündetes Urteil den Kläger mit seiner Klage abgewiesen.

Gegen diese ihm am 10. November 1989 zugestellte Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner am Montag, dem 11. Dezember 1989, eingelegten und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 12. Februar 1990 an diesem Tage begründeten Berufung.

Mit seinem Rechtsmittel verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Klageantrag weiter. Er stützt sich im wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen und führt ergänzend aus:

Die Bedeutungslosigkeit der Garantie ergebe sich auch daraus, daß sie, was den 30 Jahre übersteigenden Zeitraum betreffe, unwirksam sei. Die ausnahmsweise durch § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB zugelassene vertragliche Verlängerung der Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beim Kauf könne nicht über die Dauer der Regelverjährung von 30 Jahren hinausgehen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und fügt der Begründung ihres Antrags auf Zurückweisung der Berufung hinzu: In der Garantieerklärung könne schon deswegen kein unlauteres Wettbewerbshandeln erblickt werden, weil sie nicht zum Zwecke des Wettbewerbs im Sinne der Verbotstatbestände des UWG eingesetzt worden sei. Sie habe dem Käufer die Garantiezusage erst nach dem Kaufabschluß zusammen mit der Gebrauchsanweisung übergeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.




Entscheidungsgründe:


Die zulässige, weil statthafte und form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat keinen Erfolg. Das Rechtsmittel ist unbegründet.

Es hat bei der Klageabweisung zu verbleiben.

Mit dem Landgericht ist dabei der erhobenen Einrede der Verjährung allerdings keine Bedeutung beizumessen. Der Lauf der sechsmonatigen Verjährungsfrist sowohl nach § 2 Abs. 4 ZugabeVO als auch nach § 21 UWG hatte hier am 17. November 1988 mit der Kenntniserlangung des Klägers von der Garantiezusage der Beklagten begonnen und ist noch rechtzeitig vor der Vollendung der Verjährung durch die Klageerhebung am 17. Mai 1989 unterbrochen worden. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, daß es für den Verjährungsbeginn auf die Kenntnis des Klägers von den anspruchsbegründenden Tatsachen ankommt und nicht auf diejenige seines Informationsgebers, weil es ein eigener, von etwaigen Ansprüchen seines Informanten unabhängiger Unterlassungsanspruch ist, den der Kläger verfolgt.

Das Begehren des Klägers scheitert, weil es unter sämtlichen geltend gemachten rechtlichen Gesichtspunkten an den tatsächlichen Anspruchsvoraussetzungen fehlt.

Eine durch § 1 Abs. 1 Satz 1 ZugabeVO verbotene Zugabe, deren Unterlassung der Kläger nach § 2 Abs. 1 ZugabeVO in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG beanspruchen könnte, wird dem Kunden mit dem Garantieversprechen der Beklagten nicht gewährt. Dieses fällt nach seiner Ausgestaltung nicht unter den Zugabebegriff der ZugabeVO. Die Garantieerklärung der Beklagten ist hier Vertragsbestandteil und keine Zugabe. Sie ist als sogenannte unechte (unselbständige) Garantiezusage allein darauf angelegt, in der Ausformung als vertragliche Nebenverpflichtung die qualitative Vertragsgemäßheit des verkauften Zielfernrohrs zu sichern. Eine echte Garantiezusage mit möglicherweise Zugabecharakter (vgl. zur Abgrenzung BGH GRUR 1958, 455, 456 - Federkernmatratzen), die über die Sicherung der Vertragsgemäßheit der Leistung hinausgeht und weitergehende Risiken auszuschalten verspricht, liegt hier nicht vor. Dies ergibt der durch den eindeutigen Wortlaut bestimmte objektive Erklärungswert der Garantiemitteilung.

Die Garantiezusage ist so formuliert, daß ihr nichts entnommen werden kann, was über das Einstehenwollen für die vertragsgemäße Funktionstüchtigkeit des gelieferten Zielfernrohrs hinausgeht. Insbesondere ist kein Versprechen ausgedrückt, es werde eine Haftung auch für solche Mängel übernommen, die beim Kauf noch nicht vorhanden gewesen, sondern erst nachträglich durch normale Abnutzung oder aus anderen Gründen eingetreten seien. Funktionsbeeinträchtigende Abnutzung als im Laufe der Zeit normale Gebrauchsfolge wird durch die Garantieerklärung gerade als generell ausgeschlossen hingestellt. Wörtlich garantiert ist für das erworbene Zielfernrohr "ohne jede zeitliche Einschränkung die volle Funktionsfähigkeit, sachgemäße Behandlung vorausgesetzt". Dies kennzeichnet einen Qualitätsstandard, bei dem bei sachgemäßem Umgang eben keine funktionsbeeinträchtigende Abnutzung eintreten werde und bei dem nur für einen gleichwohl ausnahmsweise doch einmal vorkommenden derartigen Fall die Garantiezusage Schutz bieten werde.

Der - durch Berufung auf ein einzuholendes demoskopisches Gutachten unter Beweis gestellten - Behauptung des Klägers, die angesprochenen Verkehrskreise verstünden die Garantieerklärung nicht als Zusicherung einer besonderen Qualität, die eine Beeinträchtigung der Funktionstauglichkeit auch langfristig ausschließe, sondern im Sinne einer echten (selbständigen) Garantiezusage als die Übernahme einer eigenständigen Verpflichtung der Beklagten, zukünftige Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit jederzeit zu beseitigen, brauchte wegen der Unvereinbarkeit mit dem objektiven Erklärungswert der Garantieaussage nicht nachgegangen zu werden. Wie die Garantiezusage von den angesprochenen Verkehrskreisen verstanden wird, können die erkennenden Richter aus eigener Sachkunde beurteilen, auch wenn sie selbst nicht zu den Beziehern oder Nutzern von Zielfernrohren zählen. Es ist nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, daß eben diese Eigenschaft eine besondere Auffassung der Garantieerklärung zu begründen imstande sein könnte, die auf ein von dem objektiven Erklärungsgehalt abweichendes Verständnis hinausliefe. Die Garantieerklärung ist kein auf Erschließung nur durch bestimmtes Fachwissen abgestellter Text, sondern erkennbar als allgemein verständliche Aussage angelegt, wie sie auch zu einem entsprechend haltbaren Produkt für irgendeinen anderen Nutzerkreis passen könnte. Eine größere Produktnähe aufgrund von Umgang mit Zielfernrohren muß im übrigen nicht zwangsläufig das Bild eines Gerätes vermitteln, das sich mit der Zeit in der Funktionstüchtigkeit verschleißt und bei dem eine langfristige Garantie daher nicht anders verstanden werden kann denn als die Übernahme einer selbständigen Verpflichtung, von Zeit zu Zeit eine Instandsetzung vorzunehmen. Ein Zielfernrohr kann dem Nutzer auch als robustes, langjährige Haltbarkeit versprechendes Präzisionsgerät begegnet sein, bei dem es nicht fern liegt, daß es sich als lange während wartungsfrei funktionstüchtig konstruieren läßt. Schließlich gibt unstreitig auch der Hersteller C. Z., worauf die Beklagte unter Vorlegung der Ablichtung eines Textblattes des Unternehmens hingewiesen hat, eine - wenn auch mit Einschränkungen erteilte - Garantie von immerhin dreißig Jahren.




Auch auf die Unterlassungsansprüche aus den §§ 1 und 3 UWG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen.

Im Regelungsbereich dieser Vorschriften, dem Feld der wettbewerblichen Auseinandersetzung, ist die umstrittene Garantiezusage allerdings angesiedelt. Die Einwendung der Beklagten, es liege wegen der Übergabe der Garantieerklärung erst nach dem Kaufabschluß schon kein Handeln zum Zwecke des Wettbewerbs vor, geht fehl. Auch bei solcherart Mitteilung ist eine Garantieerklärung wie die vorliegend umstrittene Werbewirkung zu erzielen geeignet. Auch wenn sie im Einzelfall erst nach dem Kaufentschluß zur Kenntnis genommen wird, liegt es doch nahe, daß sie von dem Kunden im einschlägigen Gespräch als bemerkenswerter Umstand weitergetragen wird. Im übrigen drängen sich bei der Zugkraft als Verkaufsargument, die der Garantiezusage beizumessen ist, aus praktischen Gründen Zweifel auf, ob wirklich die erst nachträgliche Unterrichtung des Kunden das gebräuchliche Vorgehen darstellt.

Die wettbewerblichen Unterlassungsansprüche scheitern indessen am Fehlen einer das jeweils in Betracht kommende tatbestandliche Unlauterkeitsmerkmal ausfüllenden Tatsachengrundlage.

Als eine über die Dauer der Funktionstüchtigkeit des Geräts irreführende Angabe läßt sich die Garantiezusage nicht bewerten.

Im Sinne des buchstäblichen Ausdrucks als Funktionstüchtigkeitszusage "ohne jede zeitliche Einschränkung" bis ans Ende aller Tage wird die Garantieerklärung ohnehin von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht verstanden. Niemand wird annehmen, daß die Garantie für alle Ewigkeit, d. h. auch für sämtliche Gesamtrechtsnachfolger gelten soll, also auch auf tausend Jahre und mehr. "So sinnlos denkt niemand" (KG JW 1937, 2773, 2775). Daß alles Menschenwerk vergänglich ist und nicht für die Ewigkeit geschaffen, ist eine allgemein verbreitete Erkenntnis, von der zugrundegelegt werden kann, daß sie auch hier die inhaltliche Auffassung der Garantiezusage bestimmt. Wohl aber ist anzunehmen, daß die angesprochenen Verkehrskreise die Aussage über die Garantie dahingehend verstehen, bei sachgemäßer Behandlung werde das Gerät für lange Zeit in die überschaubare Zukunft hinein, mithin mindestens für das Erleben des Erwerbers sowie seiner Kinder und Kindeskinder, funktionstüchtig bleiben. Dafür, daß sie in dieser Erwartung durch in Wahrheit hierfür unzulängliche qualitative Voraussetzungen des Produkts von der Beklagten getäuscht werden, ist Greifbares weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Ein Zielfernrohr ist schon von der Konstruktion her gesehen ein an sich einfach aufgebautes Gerät, dem bei der Wahl der richtigen Materialien und Einsatz gehöriger Herstellungssorgfalt grundsätzlich eine dermaßen langdauernde Funktionstüchtigkeit zuzutrauen ist. In den Grundbestandteilen handelt es sich, wie von dem Geschäftsführer der Beklagten in der Berufungsverhandlung anschaulich erläutert, um nicht mehr als ein Stahlrohr mit je einer eingefügten Glasscheibe vorn und hinten. Dafür, daß die Beklagte mit der Qualität ihres Erzeugnisses hinter ihrer Aussage über die Dauerhaftigkeit der Funktionsfähigkeit zurückbleibt, hat der Kläger, der als Anspruchsführer die Darlegungslast für die Voraussetzungen der geltend gemachten Irreführung trägt, keinen tragfähigen Tatsachenstoff vorgetragen.

Der Kläger hat sich darauf beschränkt, aus verallgemeinerter Sicht zu beschreiben, wo Zielfernrohre konstruktionsbedingt schadensanfällig sind, und hat daraus die Unhaltbarkeit einer unbefristeten Garantie für Funktionstüchtigkeit hergeleitet. Er hat sich aber eben nicht mit dem in Rede stehenden Produkt der Beklagten befaßt. Daß auch diesem die für die gesamte Gattung als typisch geltend gemachte Anfälligkeit anhaftet, kann indessen nicht einfach als Selbstverständlichkeit unterstellt werden. Bei dem von der Beklagten herausgestellten hohen Qualitätsstandard ihrer Fertigung hätte es schon einer ins einzelne gehenden Beschäftigung mit speziell ihrem Produkt bedurft, um gegebenenfalls darzulegen, daß auch dieses keine Beschaffenheit aufweist, die eine unbefristete Funktionstüchtigkeitsgarantie zu tragen vermag. Der Kläger hat solchen substantiierten Vortrag, der zur ordnungsgemäßen Unterlegung seines wegen Irreführung erhobenen Unterlassungsbegehrens erforderlich gewesen wäre, nicht beigebracht, obwohl er die Möglichkeit hatte, sich die betreffenden Erkenntnisse gegebenenfalls ohne unzumutbaren Aufwand zu beschaffen. Die Zielfernrohre der Beklagten sind im freien Warenverkehr erhältliche Handelsware. Der Kläger hätte ein Exemplar erwerben und sachverständig begutachten lassen und daran gegebenenfalls die für ihn mit einer unbefristeten Funktionsfähigkeitsgarantie unvereinbaren Schwächen der Konstruktion aufzeigen können. Denkbare kritische Punkte hätten etwa sein können eine Neigung zur Rissbildung in dem für den Rohrkörper verwendeten Metall oder eine Tendenz zur Porösität bei der zum Einfügen der Linsen in das Rohr benutzten Dichtungsmasse. Der Kläger hätte sich auch bemühen können, Erfahrungen von Benutzern der von der Beklagten hergestellten Zielfernrohre zu erheben, um etwaige mit der unbefristeten Funktionsfähigkeitsgarantie aus seiner Sicht unverträgliche Ergebnisse gegebenenfalls hier einführen können. Da er indessen jegliche Schlüssigmachung seines Vortrags durch substantiiertes Vorbringen der geschilderten Art schuldig geblieben ist, reicht sein Vorbringen auch nicht aus, seinem durch Berufung auf Sachverständigengutachten geschehenen Beweisantritt für nur begrenzte Dauer der Funktionsfähigkeit auch des Fernrohrs der Beklagten nachzugehen. Mangels Eingegrenztheit des Beweisthemas durch substantiierten Tatsachenvortrag des Klägers liefe die Begutachtung auf eine verfahrenswidrige uferlose Ausforschung hinaus und nicht auf eine gesetzlich vorgesehene Beweiserhebung über konkrete Streitpunkte.

Es spricht auch nichts für den von dem Kläger verfochtenen Standpunkt, daß die zeitlich unbegrenzte Garantiezusage ein wegen Unlauterkeit im Sinne des § 1 UWG zu unterlassendes bloßes Anlockmittel ohne für den Kunden wirklich praktische Bedeutung darstelle.

Bedeutungslosigkeit aus rechtlichen Gründen ist der Unbegrenztheit der Garantiezusage im Hinblick auf die von dem Kläger geltend gemachte Unmöglichkeit, die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche über dreißig Jahre hinaus zu verlängern, nicht beizumessen. Bei der hier in Rede stehenden zeitlich unbegrenzten unselbständigen Garantiezusage geht es in der Sache nicht eigentlich um eine Verjährungsregelung, sondern um eine langfristige Zusicherung der Eigenschaft voller Funktionstüchtigkeit. Darin ist eine als Ausfluß der Privatautonomie für zulässig zu erachtende, gültige Bindung des Verkäufers zu erblicken, die seinem berechtigten Interesse, den hohen Qualitätsstandard seiner Ware herauszustellen, dient und die gesetzliche Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche selbst nicht berührt. Deren Dauer bleibt unverändert. Nur setzt sie, wie angesichts der Unbegrenztheit der Garantie als vereinbart angesehen werden muß, weil anderenfalls der Gewährleistungsanspruch nicht zum Zuge kommen könnte (vgl. RGZ 128, 211, 213), erst mit dem Zeitpunkt ein, in dem sich - hier nach möglicherweise erst langer Zeit - das Fehlen der zugesicherten Eigenschaft dauerhaft voller Funktionsfähigkeit des Geräts herausstellt.

Auch Bedeutungslosigkeit der unbegrenzten Garantie für den Kunden aus Gründen der praktischen Handhabung ist nicht ersichtlich. Daß nach einiger Zeit bei dem Kunden ohnehin nicht mehr das die unbegrenzte Garantie verbriefende Papier vorhanden sein werde, kann nicht unterstellt werden. Die Garantiezusage ist mit der Gebrauchsanleitung verbunden, deren Aufbewahrung schon für sich gesehen im Interesse des Fernrohrnutzers liegt. Zudem ist mit sorgfältigen Verwahrungsverhältnissen zu rechnen, weil diese schon hinsichtlich der Waffe, der das Zielfernrohr zugeordnet ist, vonnöten sind und dann auch nicht anzunehmen ist, daß mit dem Zubehör einschließlich der Papiere nachlässig umgegangen wird. Der übernehmende Erbe wird nach Lage der Interessen gleichermaßen sorgfältig verfahren.



Es kann auch nicht einfach zugrundegelegt werden, daß nach einer größeren Zahl von Jahren, insbesondere nach einem erbschaftsmäßigen Übergang des Zielfernrohrs die Garantiezusage gänzlich aus dem Blickfeld verschwunden sein werde. Es liegt vielmehr bei der Hochwertigkeit und der Langlebigkeit eines solchen optischen Präzisionsgeräts näher, daß es auch dann, wenn nach so langer Zeit eine Störung daran auftritt, nicht aufgegeben wird, sondern unter Heraussuchen der Anschaffungspapiere Bemühungen unternommen werden, es wieder herrichten zu lassen, wobei es nach Jahrzehnten gewiß schon als angenehmes Kuriosum empfunden werden wird, wenn sogar noch die Garantiezusage in Anspruch genommen werden kann. Der Geschäftsführer der Beklagten hat bei seiner Anhörung in der Berufungsverhandlung jedenfalls darauf hingewiesen, daß er mitunter aus Übersee selbst vierzig bis fünfzig Jahre alte Zielfernrohre noch zur Reparatur eingeschickt erhalte. Daß nach dermaßen langer Zeit ein Garantieanspruch überhaupt nicht mehr durchsetzbar sein werde, weil nicht mehr auseinanderzuhalten sein werde, was einerseits materialbedingte und andererseits durch unsachgemäßen Umgang bedingte Funktionsbeeinträchtigung sei, scheidet aus. Die Beklagte ist nach ihrer glaubhaften Darstellung anhand des Erscheinungsbildes des Geräts imstande, die Ursachen einer Funktionsbeeinträchtigung differenziert zu erkennen.

Nach alledem muß es der Beklagten unbenommen bleiben, als Ausdruck für besondere Leistungsstärke die zeitlich unbegrenzte Garantiezusage für volle Funktionstüchtigkeit auszusprechen, und ist die Berufung des Klägers - nach § 97 Abs. 1 ZP0 auf seine Kosten - zu verwerfen.

Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Beschwer beruhen auf den §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 und 546 Abs. 2 ZPO.

Die Revision wird - entsprechend der hilfsweisen Anregung des Klägers - nach § 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Diese wirft über den Einzelfall hinausgehende Grundsatzfragen zur wettbewerblichen Zulässigkeit einer zeitlich unbegrenzten Garantiezusage auf, deren höchstrichterliche Klärung in Ergänzung zu der Rechtsprechung zur befristeten Langzeitgarantie (BGH GRUR 1958, 455 Federkernmatratzen, GRUR 1976, 146 - Kaminisolierung) sich anbietet.

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