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der Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verbieten,
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im geschäftlichen Verkehr in periodisch erscheinenden Druckwerken, insbesondere in der Zeitschrift "N.-Magazin", Beiträge zu veröffentlichen, die inhaltlich Werbung sind, ohne diese klar und unmissverständlich als Werbebeitrag zu kennzeichnen, insbesondere den Beitrag "Falten-Glätter" (N.-Magazin Nr. 6/1988, S. 71) zu veröffentlichen,
hilfsweise
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das genannte Verbot auszusprechen ohne die Formulierung "ohne diese klar und unmissverständlich als Werbebeitrag zu kennzeichnen";
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weiter hilfsweise
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der Beklagten zu verbieten,
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im geschäftlichen Verkehr in periodisch erscheinenden Druckwerken, insbesondere in der Zeitschrift "N.-Magazin", unentgeltlich erstellte redaktionelle Beiträge durch wortgleiche Übernahme von Pressemitteilungen oder Teilen von Pressemitteilungen des Herstellers zu fertigen, insbesondere Teile der Pressemitteilung des Herstellers "Y." als redaktionellen Beitrag "Falten-Glätter" (N.-Magazin Nr. 6/1988 Seite 71) zu veröffentlichen.
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