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BGH Urteil vom 18.02.1993 - I ZR 219/91 - Kennzeichnung von Produktinformationen des Herstellers in redaktionellen Beiträgen

BGH v. 18.02.1993: Kennzeichnung von Produktinformationen des Herstellers in redaktionellen Beiträgen (Faltenglätter)


Der BGH (Urteil vom 18.02.1993 - I ZR 219/91) hat entschieden:

  1.  Ein Klageantrag, der sich gegen die Veröffentlichung von Beiträgen durch Presseunternehmen wendet, "die inhaltlich Werbung sind", genügt nicht dem Bestimmtheitserfordernis des ZPO § 253 Abs 2 Nr 2, da darin nicht die Elemente zum Ausdruck kommen, die einen in zulässiger Weise gestalteten redaktionellen Beitrag von einer unzulässigen getarnten Werbung unterscheiden.

  2.  Es besteht keine wettbewerbsrechtlich begründete generelle Verpflichtung der Presse, in redaktionelle Beiträge übernommene Produktinformationen des Herstellers als solche zu kennzeichnen.




Siehe auch
Redaktionelle Schleichwerbung
und
Werbeaussagen


Tatbestand:


Die beklagte Verlagsanstalt gibt die entgeltlich vertriebene Zeitschrift "N.-Magazin" heraus, in welcher sie über neue Produkte und Dienstleistungsangebote berichtet. Der Beitrag über ein Faltenglättungsmittel war darin wie folgt gestaltet:

   [An dieser Stelle ist im Original der Bild-Text-Beitrag abgebildet.]

Der Beitrag einschließlich der Abbildung gab - verkürzt - eine von dem Herstellerunternehmen des Kosmetikpräparats gegebene Presseinformation wieder. Die Textblöcke wurden wörtlich übernommen; die Veröffentlichung erfolgte unentgeltlich.

Der Kläger, ein Verband im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG, hat diese Veröffentlichung als unzulässige Werbung in der Form eines redaktionellen Beitrags beanstandet. Mit seiner Klage erstrebt er, der Beklagten über den konkreten Einzelfall hinaus die Veröffentlichung solcherart werbender Produktinformationen zu verbieten.




Er hat hierzu zuletzt beantragt,

   der Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verbieten,

   im geschäftlichen Verkehr in periodisch erscheinenden Druckwerken, insbesondere in der Zeitschrift "N.-Magazin", Beiträge zu veröffentlichen, die inhaltlich Werbung sind, ohne diese klar und unmissverständlich als Werbebeitrag zu kennzeichnen, insbesondere den Beitrag "Falten-Glätter" (N.-Magazin Nr. 6/1988, S. 71) zu veröffentlichen,

hilfsweise

   das genannte Verbot auszusprechen ohne die Formulierung "ohne diese klar und unmissverständlich als Werbebeitrag zu kennzeichnen";


weiter hilfsweise

   der Beklagten zu verbieten,

   im geschäftlichen Verkehr in periodisch erscheinenden Druckwerken, insbesondere in der Zeitschrift "N.-Magazin", unentgeltlich erstellte redaktionelle Beiträge durch wortgleiche Übernahme von Pressemitteilungen oder Teilen von Pressemitteilungen des Herstellers zu fertigen, insbesondere Teile der Pressemitteilung des Herstellers "Y." als redaktionellen Beitrag "Falten-Glätter" (N.-Magazin Nr. 6/1988 Seite 71) zu veröffentlichen.


Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Bei dem beanstandeten Artikel handele es sich um einen Textbeitrag. Dieser könne nicht als Werbung gekennzeichnet werden, da er weder auf einen bezahlten Anzeigenauftrag zurückgehe noch darauf abziele, einen solchen zu gewinnen. Kennzeichnete sie den Beitrag als "Werbung", erweckte sie den unzutreffenden Eindruck, das von ihr verlegte Magazin bestehe ausschließlich aus bezahlten Anzeigen. Die Präsentation von Produkten unter Nennung des Herstellers, der Bezugsquelle und der Preise sei auch in anderen Zeitschriften durchaus üblich.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.


Entscheidungsgründe:


Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Beitrag über den Falten-Glätter enthalte zwar wettbewerbsrechtswidrige Werbung, da darin ohne sachliche Berichterstattung das genannte Kosmetikpräparat unkritisch lobend reklamehaft angepriesen werde. Die redaktionelle Verbreitung solcher Reklame liege außerhalb des publizistischen Berichtsauftrags und sei als Verstoß gegen das Gebot der Trennung von Werbung und redaktionellem Teil in Presseveröffentlichungen auch in einem "N.-Magazin" nicht zulässig. Ein Verbot in der begehrten Form sei jedoch nicht gerechtfertigt. Der Hauptantrag und der erste Hilfsantrag, welche auf das Verbot der Veröffentlichung von Beiträgen gerichtet seien, die "inhaltlich Werbung" seien, seien nicht hinreichend bestimmt und damit unzulässig. Ob ein redaktioneller Beitrag "inhaltlich Werbung" sei, lasse sich nur von Fall zu Fall beurteilen. Ein Verbotsausspruch in der begehrten Fassung verlagere in unzulässiger Weise die Entscheidung darüber, was verboten sei, in das Vollstreckungsverfahren. Auch der "insbesondere-Zusatz", mit welchem auf den konkreten Bericht über den "Falten-Glätter" Bezug genommen werde, vermittle nicht die konkreten Merkmale, um das begehrte allgemeine Verbot hinreichend bestimmt erscheinen zu lassen.

Unbegründet sei der weitere Hilfsantrag, mit welchem der Kläger sich gegen die - vollständige oder teilweise - Übernahme wortgleicher Pressemitteilungen der Hersteller wende. Nicht jede Presseinformation sei so abgefasst, dass deren wörtliche Übernahme durch die Presse eine unzulässige getarnte Werbung zur Folge habe. Es komme vielmehr auch hier auf die Beurteilung des Einzelfalls an, ob der (redaktionelle) Beitrag sich als bloß reklamehafte Anpreisung ohne sachliche Erörterung erweise.

Der Beurteilung des Berufungsgerichts ist beizutreten.

II.

1. Der Hauptantrag und der erste Hilfsantrag, mit welchen der Beklagten die Veröffentlichung von Beiträgen verboten werden sollen, die "inhaltlich Werbung" sind, - einmal mit, einmal ohne den Zusatz "ohne diese klar und unmissverständlich als Werbebeitrag zu kennzeichnen" -, werden dem Gebot der hinreichenden Bestimmtheit im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht gerecht.

Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift außer der bestimmten Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs einen bestimmten Klageantrag enthalten. Dessen Angabe bedarf es zur Festlegung des Streitgegenstandes und des Umfangs der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO), zur Erkennbarkeit der Tragweite des begehrten Verbots und der Grenzen seiner Rechtskraft. Danach darf ein Verbotsantrag, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht derart undeutlich gefasst sein, dass sich die beklagte Partei nicht erschöpfend verteidigen kann und es letztlich dem Zwangsvollstreckungsverfahren überlassen bliebe, darüber zu entscheiden, was der beklagten Partei verboten ist (BGH, Urt. v. 29.3.1974 - I ZR 15/73, GRUR 1975, 75, 77 = WRP 1974, 394 - Wirtschaftsanzeigen-public-relations; Urt. v. 11.10.1990 - I ZR 35/89, GRUR 1991, 254, 256 = WRP 1991, 216 - Unbestimmter Unterlassungsantrag I; Urt. v. 9.4.1992 - I ZR 171/90, GRUR 1992, 561, 562 = WRP 1992, 560 - Unbestimmter Unterlassungsantrag II). Die Verwendung der Begriffe "Beiträge, die inhaltlich Werbung sind" ist nicht geeignet, das Charakteristische des begehrten Verbots und dessen Grenzen mit der prozessual hinreichenden Deutlichkeit zu kennzeichnen. Durch die Antragsfassung wird eine Begründung des Verbots getarnter Werbung durch ein Presseunternehmen zum Gegenstand des Verbots gemacht, ohne die Merkmale der Wettbewerbsrechtswidrigkeit zu bezeichnen. Das kann aus Gründen der Bestimmtheit und Vollstreckungsfähigkeit gerichtlicher Entscheidungen, wie sie in § 253 Abs. 2 Nr. 2, §§ 308, 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zum Ausdruck kommen, nicht hingenommen werden.




Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Beurteilung, ob ein redaktioneller Beitrag zugleich eine Werbung für das darin beschriebene Produkt darstellt, nur von Fall zu Fall beurteilt werden kann. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass nicht allein die Feststellung, dass der redaktionelle Beitrag Werbung enthält, diesen dem wettbewerbsrechtlichen Unwerturteil verbotswidriger getarnter Werbung unterwirft, sondern eine solche Beurteilung nur gerechtfertigt sein kann, wenn - in Wettbewerbsförderungsabsicht (vgl. BGH, Urt. v. 12.10.1989 - I ZR 29/88, GRUR 1990, 373, 374 = WRP 1990, 270 - Schönheits-Chirurgie) - der redaktionelle Beitrag das Produkt über das durch eine sachliche Information bedingte Maß hinaus werbend darstellt (vgl. BGHZ 50, 1, 3 - Pelzversand; 81, 247, 250 f. - Getarnte Werbung I; BGH, Urt. v. 29.3.1974 - I ZR 15/73, GRUR 1975, 75, 77 = WRP 1974, 394 - Wirtschaftsanzeigen-public-relations). Die Beurteilung eines solchen Wettbewerbsverstoßes bedarf der Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, die den Inhalt des Berichts, dessen Anlass und Aufmachung ebenso zu würdigen hat wie die Gestaltung und Zielsetzung des Presseorgans selbst.

Der vom Kläger angezogene Artikel über den "Falten-Glätter" im "N.-Magazin" der Beklagten vermag die Beurteilung als einer unzulässigen getarnten Werbung zu tragen. Dieser ist aber als solcher nicht Gegenstand der Klage.

Der Klageantrag ist nicht darauf gerichtet, dem beklagten Verlag die Veröffentlichung des konkreten Artikels über den "Falten-Glätter" zu verbieten, sondern - wie auch die Revision hervorhebt - auf ein hiervon abstrahiertes Verbot von redaktionell getarnter Werbung. Der Ansicht der Revision, die genannten Anträge seien hinreichend bestimmt, da die äußere Grenze des Verbots im vorliegenden Fall festgelegt und kein Streitpunkt sei, was "inhaltlich Werbung" sei, kann nicht beigetreten werden. Es fehlt an der Bestimmtheit der Kriterien, die über die Beurteilung des Berichts zum "Falten-Glätter" hinaus sicheren Anhalt dafür geben könnten, wann ein redaktioneller Beitrag, der sich mit einem Produkt befasst, als eine unzulässige, getarnte Werbung dem begehrten gerichtlichen Verbot unterfällt.

Bei dem genannten Artikel handelt es sich um einen Einzelfall, bei dem nicht gesagt werden kann, dass er - typischerweise - diejenigen Elemente aufweist, die für die Beurteilung eines redaktionellen Beitrags als wettbewerbswidrig maßgebend sind. Mit dem "insbesondere-Zusatz" wird dieser Beitrag als Beispielsfall angeführt, ohne dass damit indessen die Merkmale hinreichend bestimmt benannt werden, die das begehrte allgemeine Verbot unzulässiger getarnter Werbung tragen könnten (vgl. hierzu BGH - Unbestimmter Unterlassungsantrag I aaO zur Formulierung "ähnlich wie").

2. Keinen prozessualen Bedenken begegnet die Fassung des weiteren Hilfsantrags, mit welchem der Kläger das Verbot der wortlautgleichen Veröffentlichung von Pressemitteilungen der Hersteller oder Teilen davon als redaktionelle Beiträge in periodisch erscheinenden Druckwerken der beklagten Verlagsanstalt begehrt.



Gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, das Hilfsbegehren sei unbegründet, wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts, dass der Kläger auch mit diesem Antrag nicht die Unterlassung der wörtlichen Übernahme der Pressemitteilung zum "Falten-Glätter" des Kosmetikherstellers Y. verlangt, sondern ein weiterreichendes allgemeines Verbot der Übernahme von Pressemitteilungen der Hersteller als redaktionelle Beiträge, beanstandet die Revision nicht.

Das Berufungsgericht hat den Hilfsantrag abgewiesen, weil damit auch das Verbot zulässiger Berichte verfolgt werde; die wortgleiche Übernahme von Herstellermitteilungen in redaktionellen Beiträgen könne sich nämlich im Einzelfall durchaus noch im Rahmen der journalistischen Berichterstattung halten. Das greift die Revision auch nicht an, meint aber, das Berufungsgericht habe die Zielsetzung des Hilfsantrags verkannt, welcher darauf gerichtet sei, eine Täuschung der Leser über die Urheberschaft der redaktionell gestalteten Beiträge zu verhindern. Ob diesem Klagebegehren die Fassung des Hilfsantrags gerecht wird, kann dahinstehen.

Denn auch bei wortgleicher Übernahme von Produktinformationen ohne Hinweis auf die Urheberschaft ist ein Beitrag im redaktionellen Teil nicht ohne weiteres wettbewerbswidrig, so dass der Kläger auch insoweit das Verbot zulässiger Berichte begehrt, was die Klageabweisung rechtfertigt. Der Verkehr mag in solchen Fällen zwar einer Täuschung über die Urheberschaft der gegebenen Informationen erliegen. Eine dahingehende irrtümliche Vorstellung kann aber dann nicht als relevant bezeichnet werden, wenn die Darstellung des Produkts als solche sachlich zutreffend ist und eine unsachliche werbemäßige Herausstellung nicht enthält.

Erst wenn die redaktionell erscheinende Berichterstattung eine unzutreffende Darstellung des vorgestellten Produkts oder übermäßig anpreisende Werbeaussagen enthält, ist das Presseunternehmen gehalten, einen Hinweis auf die Informationsquelle zu geben, um sich seiner Verantwortung für eine unzulässige Wettbewerbsförderung durch "getarnte Werbung" zu entziehen. Auf eine solche Fallgestaltung beschränkt sich das Begehren nach dem weiteren Hilfsantrag aber nicht.


III.

Nach alledem ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

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