Stellt ein Hersteller auf seiner Homepage an Kunden gerichtete Warnhinweise und Berichte ein, dass er einen Vertreiber nicht mehr beliefere, weil dieser nicht vorrätige Waren angeboten habe, so macht er sich gem. § 9 UWG schadensersatzpflichtig, wenn er sich dabei in einem Grenzbereich bewegt hat, der wegen der Art der Formulierung von den Gerichten auch für ihn vorhersehbar als unzulässige Wettbewerbshandlung angesehen werden konnte, selbst wenn derartige geschäftsschädigende Hinweise vom Interesse diktiert waren, die Kunden vor Ärger wegen zweifelhafter Liefermöglichkeiten zu bewahren. Zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs bedarf es der Anzahl der Seitenaufrufe, auch wenn es grundsätzlich im Interesse des Herstellers liegen mag, solche Zahlen nicht zu offenbaren. |
"Wir möchten Sie darüber unterrichten, dass die Firma N die Online-Händler *Internetadresse1* und *Internetadresse2* nicht beliefert. Lesen Sie dazu bitte das Schreiben vom 2008-02-08." |
"Wir möchten Sie darüber unterrichten, dass der Onlinehändler *Internetadresse2* von der Firma N keine Ware bezieht. Lesen Sie bitte dazu das Schreiben vom 2008-03-06." |
1. | im Internet auf der unter der Adresse *Internetadresse* erscheinenden Startseite über einen blickfangmäßig herausgehobenen "wichtigen Hinweis" Endverbraucher darüber zu informieren, dass die Beklagte die Klägerin nicht beliefert, sowie über den "wichtigen Hinweis" das Schreiben an die N Onlinehändler vom 8. Februar 2008 als weiterführende Information zum Abruf bereitzuhalten, wenn dies geschieht wie in Anlagekonvolut AS 1; |
2. | im Internet auf der unter der Adresse *Internetadresse* erscheinenden Startseite über einen blickfangmäßig herausgehobenen "wichtigen Hinweis" Endverbraucher darüber zu informieren, dass die Klägerin von der Beklagten keine Waren bezieht, sowie über den "wichtigen Hinweis" das Schreiben an die N Onlinehändler vom 6. März 2008 als weiterführende Information zum Abruf bereitzuhalten, wenn dies geschieht wie im Anlagekonvolut AS 4; |
3. | das im Anlagekonvolut AS 4 enthaltene Schreiben vom 6. März 2008 an Onlinehändler der Beklagten zu versenden. |
1. | die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.050,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen; |
2. | die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft zu erteilen, wie oft die Eingangsseite mit dem entsprechenden Warnhinweis unter *Internetadresse* und das über diesen Warnhinweis unter *Internetadresse*/x.pdf abrufbare Schreiben der Beklagten vom 8. Februar 2008, so wie im Anlagenkonvolut K 1 enthalten, im Zeitraum vom 8. Februar 2008 bis zur Entfernung des Hinweises und des Schreibens von der Webseite aufgerufen wurde; |
3. | die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen, wie oft die Eingangsseite mit dem entsprechenden Warnhinweis unter *Internetadresse* und das über diesen Warnhinweis unter *Internetadresse*/x.pdf abrufbare Schreiben der Beklagten vom 6. März 2008, so wie im Anlagenkonvolut K 2 enthalten, im Zeitraum vom 6. März 2008 bis zur Entfernung des Hinweises und des Schreibens von der Webseite aufgerufen wurde; |
4. | festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den durch die Verbreitung des Warnhinweises und der Schreiben vom 8. Februar 2008 und 6. März 2008 im Sinne des Antrags zu Ziffer 2 und 3 entstandenen bzw. noch entstehenden Schaden auszugleichen. |
das angefochtene Urteil abzuändern und den erstinstanzlich zuletzt gestellten Klageanträgen zu entsprechen. |
die Berufung zurückzuweisen. |