Zur Wirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen im Rahmen eines „Vermittlungsvertrages“ über die Vermietung von Ferienobjekten. |
"VERTRAGSBEDINGUNGEN Bitte beachten Sie die folgenden, verkürzten Vertragsbedingungen, die das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und uns regeln und die Sie mit Ihrer Buchung anerkennen. (Die vollständigen Bedingungen entnehmen Sie bitte unserem Vermittlungsvertrag): ... Die Tätigkeit von ... (Beklagte) ist also beschränkt auf die Herausgabe des Ferienhauskataloges sowie auf die ordnungsgemäße Vermittlung von Ferienhäusern und -wohnungen, welche von den jeweiligen Eigentümern per Vermittlungsauftrag der ... (Beklagten) zur Verfügung gestellt werden. Die ... (Beklagte) haftet daher nicht für die Erfüllung der Verpflichtungen der Eigentümer (letzter Satz = beanstandete Klausel 1). ... Im übrigen ist die Haftung auf den gezahlten Mietpreis beschränkt (beanstandete Klausel 2). Verpflichtungen des Mieters (1) Der Mieter haftet für die Dauer der Vermietung für eventuelle Schäden am Ferienobjekt, wenn diese durch ihn verursacht wurden (beanstandete Klausel 3). ... I. Umbuchung ... Umbuchungen innerhalb von 40 Tagen vor Reiseantritt werden als Rücktritt, verbunden mit einer Neuanmeldung, gewertet. Es gelten die allgemeinen Stornobedingungen (beanstandete Klausel 4). ... V. Mängel ... Wenn keine Abhilfe durch unseren Mitarbeiter bzw. den Eigentümer erfolgt, so ist unverzüglich, das heißt innerhalb 48 Stunden nach Auftreten der Mängel, die ... (Beklagte) in D zu benachrichtigen ..., damit wir Abhilfe schaffen können (beanstandete Klausel 5). VI. Leistungen ... Nebenabreden, Änderungen und sonstige Zusicherungen, gleich welcher Art, auch von unseren Buchungsstellen, werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie von uns selbst schriftlich bestätigt sind (beanstandete Klausel 6). ... Angaben, die nicht direkt das Mietobjekt betreffen, erfolgen, obwohl sorgfältig recherchiert, ohne Gewähr, da sie oft auf Angaben Dritter beruhen (beanstandete Klausel 7)." |
"... 24) Bezahlung Innerhalb von sechs Tagen nach Buchungsdatum ist eine Anzahlung in Höhe von minimal 20 % des Mietpreises zu leisten (beanstandete Klausel 8). Die Restzahlung ist unaufgefordert spätestens vier Wochen vor Reiseantritt zu leisten (beanstandete Klausel 9)." |
die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die vorstehend zitierten Klauseln 1 bis 9 in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Abschluss von Verträgen über die Anmietung von Ferienobjekten (Ferienhäuser und Ferienwohnungen) – auch wenn sie als "Vermittlungsvertrag" bezeichnet werden – zu verwenden und sich bei der Abwicklung bereits geschlossener Verträge auf solche Klauseln zu berufen, ausgenommen bei Verträgen mit einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes, mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder mit einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. |
die Klage abzuweisen. |
"Wir machen hiermit ausdrücklich darauf aufmerksam, dass wir weder Reiseveranstalter i.S.d. § 651 a ff. BGB noch Vermieter, sondern lediglich Vermittler eines Mietvertrages zwischen Ihnen und dem Eigentümer der Ferienwohnung sind. Die Ferienwohnung wird ausschließlich vom Eigentümer (= Vermieter) in eigener Regie zur Verfügung gestellt. Die in dem Prospekt ... enthaltenen Angaben und Beschreibungen sind die des jeweiligen Eigentümers des Ferienhauses/der Ferienwohnung. Sie dienen dazu, die zu mietende Ferienunterkunft zu konkretisieren. Wir haften daher nicht für die Erfüllung der dem Eigentümer in Abschnitt B des Mietvertrages auferlegten Verpflichtungen. Im übrigen ist unsere eventuelle Haftung auf den von Ihnen gezahlten Buchungspreis begrenzt." |