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Landgericht Berlin (Urteil vom 09.07.2009 - 27 O 274/09 - Zur Zulässigkeit von Äußerungen in Online-Presseportalen

LG Berlin v. 09.07.2009: Zur Zulässigkeit von Äußerungen in Online-Presseportalen


Das Landgericht Berlin (Urteil vom 09.07.2009 - 27 O 274/09) hat entschieden:

   Ob eine Äußerung in unzulässiger Weise Rechte Dritter beeinträchtigt oder in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 GG fällt, hängt wesentlich davon ab, ob die Äußerung zunächst in ihrem Sinn zutreffend erfasst worden ist. Entscheidend ist weder die subjektive Absicht des Äußernden noch das subjektive Verständnis des von der Äußerung Betroffenen, sondern das Verständnis, das ihr ein unvoreingenommenes Durchschnittspublikum zumisst. Bei mehreren Möglichkeiten der Auslegung darf das Gericht – soweit es um die Verurteilung zum Schadensersatz, zum Widerruf oder zur Berichtigung geht, sich nicht für die zur Verurteilung führende Auslegung entscheiden, ohne die anderen, zulässigen überzeugend ausgeschlossen zu haben. Bei mehreren Deutungen des Inhalts einer Äußerung ist dann der rechtlichen Beurteilung diejenige zugrunde zu legen, die dem in Anspruch Genommenen günstiger ist und den Betroffenen weniger beeinträchtigt. Geht es allerdings um Unterlassungsansprüche, gilt dieser Grundsatz nicht.




Siehe auch
Bewertungsseiten und Bewertungssysteme im Internet
und
Unterlassungsanspruch - Unterlassungsklage


Tatbestand:


Der Kläger macht Unterlassungsansprüche wegen einer Online-Textberichterstattung geltend.

Der Kläger ist Unternehmer und gründete 1981 die … GmbH (später: AG), ein Unternehmen, das im deutschsprachigen Raum anwenderspezifische Lösungen zur Organisation und Optimierung von Kundenprozessen insbesondere im Bankensegment entwickelt und betreibt. Der Kläger stand dem Unternehmen bis 2000 als Geschäftsführer und Vorstandsvorsitzender vor.

Die Beklagte ist Betreiberin der Internetseite www.….de, auf der sie am 23. April 2002 bis dato den nachfolgend in Fotokopie wiedergegebenen Artikel mit der Überschrift „Der tiefe Fall des …-Königs'“ veröffentlicht.




In diesem heißt es u.a. in Bezug auf den Kläger:

   „Hamburg – Aystetten steht für Exklusivität. Mit einem pompösen Neubau wurden in dem Hamburger Nobelvorort im vergangenen Jahr jedoch alle bisherigen Dimensionen exquisiten Wohnens gesprengt. Bauherr des schätzungsweise zehn Millionen Euro teuren Objekts ist der … U-Gründer und ehemalige Firmenchef … (…) Übernommen hatte … (…) die Immobilie von der Gattin des „…“ -Moguls …. Allerdings sagte ihm die Neueinrichtung nicht zu, also wurde der Bau komplett entkernt und innen neu ausgebaut.“

Im Grundbuch eingetragene Eigentümerin des genannten Grundstücks war bis zu dessen Zwangsversteigerung Anfang 2004 die Ehefrau des Klägers.

Seit dem 2. Mai 2003 veröffentlicht die Beklagte zudem den folgenden Artikel unter der Überschrift „Börsenkriminalität – Klarer Fall“.

In diesem heißt es u.a.:

   „Premiere – erstmals wurde ein Manager aufgrund der seit 1994 geltenden Insider-Gesetze rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt. Immerhin, die illegalen Gewinne hatte der …-Mitarbeiter ordnungsgemäß versteuert.

Augsburg – Seit Gründung des Neuen Marktes gab es immer wieder konkrete Hinweise auf Insider-Vergehen leitender Mitarbeiter von Nemax-Firmen, aber bislang war es in keinem Fall gelungen, einen Manager aufgrund der einschlägigen Gesetze von 1994 zur Rechenschaft zu ziehen. Nun erging das erste rechtskräftige Urteil: Ein Mitarbeiter des Unternehmens … AG wurde vom Landgericht Augsburg wegen verbotenen Insiderhandels zu 8 100 Euro Geldstrafe verurteilt. Der Vertriebsmanager hatte gestanden, am 16. November 1999 – einen Tag bevor der Vorstand in einer Adhoc-Meldung eine Gewinnwarnung veröffentlichte – 2000 Aktien des Unternehmens verkauft zu haben.

Wenige Tage vor diesem Verkauf hatte der damalige Vorstand … bereits für Verärgerung gesorgt. Als er sich gerade zur Computer-Messe „Comdex“ aufhielt, erfuhr er telefonisch von dem jetzt verurteilten Beklagten, dass ein erhofftes Geschäft mit dem Sparkassenverband im Volumen von umgerechnet rund 17,5 Millionen Euro deutlich kleiner ausfallen würde als erwartet. Statt dies (wie vom Gesetz zwingend vorgeschrieben) umgehend per Ad-hoc-Meldung öffentlich zu machen, teilte … den Sachverhalt nur einer kleinen Gruppe deutscher Journalisten mit. Für den Verstoß gegen die Ad-hoc-Publizität wurde … später vom Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel mit einer Strafe von rund 40 000 Euro Strafe belegt. In dem jetzt verhandelten Fall wertete das Gericht neben dem Geständnis des Vertriebsmanagers strafmildernd, dass er den Gewinn voll versteuert hatte. Den verbleibenden Gewinn in Höhe von rund 31 500 Euro muss er zurückzahlen. Mit dem Urteil folgte das Gericht dem Antrag des Staatsanwalts.

(…)

In Sachen … ermittelt die Staatsanwaltschaft in einem zweiten Fall außerdem gegen Ex-CEO … und vier weitere Personen. Sie sollen mit illegalen Insider-Geschäften Millionen von Euro verdient haben. (…).“

Das genannte staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Insiderhandel wurde im Dezember 2005 gem. § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 30 000 Euro vorläufig eingestellt.

Der Kläger forderte die Beklagte mit Emails vom 17. und 28. November 2008 sowie mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 13. Januar 2009, hinsichtlich deren Einzelheiten auf die Anlagen K 3, K 5 und K 7 verwiesen wird, erfolglos zur Entfernung der genannten Artikel auf, da diese mittlerweile überholt seien. In ihren Emails vom 18. November und 1. Dezember 2008, hinsichtlich deren Einzelheiten auf die Anlagen K 4 und K 6 verwiesen wird, machte die Beklagte geltend, dass der Kläger zu einer „höheren fünfstelligen Geldstrafe“ verurteilt worden sei und sich daher die in den Beiträgen genannten Vorwürfe gegen ihn bestätigt hätten.

Der Kläger macht geltend, er sei weder Eigentümer noch Bauherr der im Beitrag vom 23. April 2002 genannten Immobilie im Hamburger Vorort Aystetten gewesen.

Mit dem Artikel vom 2. Mai 2003 werde der falsche Eindruck erweckt, er sei wegen verbotenen Insiderhandels rechtskräftig verurteilt worden. Mit ihren Emails vom 18. November und 1. Dezember 2008 habe die Beklagte diese Auffassung auch bekräftigt, so dass Wiederholungsgefahr bestehe. Der Artikel vermittele ein falsches Bild über, was aktuelle und potentielle Geschäftspartner abschrecke und ihn in seiner Ehre sowie seinem wirtschaftlichen Ruf beeinträchtige.

Der Schadensersatzfestellungsantrag sei begründet, da der ihm aufgrund der Wirkung der Artikel entstandene und künftig noch entstehende Schaden derzeit noch nicht bezifferbar sei.

Der Kläger beantragt,

  1.  Die Beklagte hat es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu 250 000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten,

  a.  der Kläger sei Eigentümer und Bauherr einer schätzungsweise zehn Millionen Euro teuren Villa in Aystetten,

  b.  der Kläger sei wegen Insidergeschäften und/oder Verstoß gegen Publizitätspflichten zu höheren Geldstrafen verurteilt worden.

  2.  Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger denjenigen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger aus der Verbreitung der in Ziffer 1. genannten Behauptungen entstanden ist und künftig entstehen wird.

Die Beklagte beantragt,

   die Klage abzuweisen.

Sie macht geltend, sie habe nie behauptet, der Kläger sei Eigentümer der Aystettener Villa. Die Aussage „übernommen“ beziehe sich nur auf die tatsächliche Sachherrschaft; Besitzer und für die Durchführung des Ausbaus der Villa verantwortlicher Auftraggeber, also Bauherr, sei der Kläger jedenfalls gewesen.

Mit dem Artikel vom 2. Mai 2003 werde der vom Kläger behauptete Eindruck nicht erweckt. Vielmehr sei für den Durchschnittsleser klar, dass es sich bei dem nicht namentlich als „Vertriebsmanager“ bezeichneten rechtskräftig wegen Insiderhandels Verurteilen und dem demgegenüber unter voller Namensnennung und als „damaliger Vorstand“ bzw. „Ex-…“ bezeichneten Kläger um verschiedene Personen handele. Auch werde deutlich, dass aufgrund der damaligen Vorgehensweise des Klägers nicht er persönlich, sondern sein Unternehmen … später vom Bundesaufsichtsamt mit einer Geldstrafe belegt worden ist.

Durch die in ihren Emails vom 18. November und 1. Dezember 2008 geäußerte Auffassung könne mangels öffentlicher Berichterstattung keine Wiederholungsgefahr begründet werden. Zudem sei das schützenswerte Interesse des Klägers demgegenüber auch als nur gering zu bewerten, da dieser durch die Berichterstattung lediglich in seiner Sozialsphäre betroffen sei und immerhin nur eine Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a Abs. 2 StPO vorliege.

Der Anspruch auf Schadensersatz sei schon unzulässig mangels Darlegung eines irgendgearteten Feststellungsinteresses durch den Kläger.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.




Entscheidungsgründe:


Die Klage ist unbegründet.

I.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch hinsichtlich der angegriffenen Textberichterstattung auf der Internetseite www.….de gegen die Beklagte als deren Betreiberin aus §§ 823, 1004 Abs. 1 S. 2 analog BGB, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG nicht zu.

a) Ob eine Äußerung in unzulässiger Weise Rechte Dritter beeinträchtigt oder in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 GG fällt, hängt wesentlich davon ab, ob die Äußerung zunächst in ihrem Sinn zutreffend erfasst worden ist. Dabei ist nicht nur vom Wortlaut auszugehen oder von der Bedeutung, die das Lexikon der Aussage zumisst, sondern es ist die Gesamtheit der äußeren und inneren Umstände mit zu berücksichtigen, in deren Kontext die Äußerung gefallen ist (BVerfG NJW 1995, 3003, 3005; NJW 1994, 2943; Löffler, Presserecht, 4. Aufl., Rdn. 90 zu § 6 LPG). Dabei darf nicht isoliert auf die durch den Klageantrag herausgehobene Textpassage abgehoben werden (BVerfG NJW 1995, 3003, 3005; BGH NJW 1998, 3047, 3048). Vielmehr ist bei der Ermittlung des Aussagegehalts auf den Gesamtbericht abzustellen (BGH a.a.O.; NJW 1992, 1312, 1313) und zu prüfen, welcher Sinn sich dem dafür maßgebenden Durchschnittsleser aufdrängt (BGH a.a.O.; Wenzel-Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. , Rdn. 4.4 und 4.5). Entscheidend ist weder die subjektive Absicht des Äußernden noch das subjektive Verständnis des von der Äußerung Betroffenen, sondern das Verständnis, das ihr unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs – ein unvoreingenommenes Durchschnittspublikum zumisst ( BGH NJW 1998, 3047, 3048). Bei mehreren Möglichkeiten der Auslegung darf das Gericht – soweit es um die Verurteilung zum Schadensersatz, zum Widerruf oder zur Berichtigung geht, sich nicht für die zur Verurteilung führende Auslegung entscheiden, ohne die anderen, zulässigen überzeugend ausgeschlossen zu haben (BVerfG AfP 2005, 544 ff.; NJW 1994, 2943; BGH NJW 1992, 1312, 1313; Wenzel, a.a.O. , Rdn. 4.2). Bei mehreren Deutungen des Inhalts einer Äußerung ist dann der rechtlichen Beurteilung diejenige zugrunde zu legen, die dem in Anspruch Genommenen günstiger ist und den Betroffenen weniger beeinträchtigt (BGH NJW 1998, 3047, 3048). Geht es allerdings um Unterlassungsansprüche, gilt dieser Grundsatz nicht:

Hier ist im Rahmen der rechtlichen Zuordnung von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz zu berücksichtigen, dass der Äußernde die Möglichkeit hat, sich in der Zukunft eindeutig auszudrücken und damit zugleich klarzustellen, welcher Äußerungsinhalt der rechtlichen Prüfung einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu Grunde zu legen ist. An diesen Inhalt werden die für die Abwägung bei Persönlichkeitsbeeinträchtigungen durch Werturteile oder Tatsachenbehauptungen in der Rechtsprechung entwickelten Prüfkriterien und Abwägungsmaßstäbe angelegt. Handelt es sich bei der Äußerung um eine Tatsachenbehauptung, wird entscheidend, ob der Wahrheitsbeweis gelingt. Bei Werturteilen wird maßgebend, ob sie als Schmähung. Formalbeleidigung oder Verletzung der Menschenwürde anzusehen und deshalb zu unterlassen sind oder, wenn dies zu verneinen ist, ob sie im Rahmen einer Abwägung dem Persönlichkeitsschutzvorgehen (vgl. BVerfGE 90, 241, 248f.; 93, 266, 293f. ).




Ist der Äußernde nicht bereit, der Aussage einen eindeutigen Inhalt zu geben, besteht kein verfassungsrechtlich tragfähiger Grund, von einer Verurteilung zum Unterlassen nur deshalb abzusehen, weil die Äußerung mehrere Deutungsvarianten zulässt, darunter auch solche, die zu keiner oder nur einer geringeren Persönlichkeitsverletzung führen. Der Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht sind vielmehr alle nicht entfernt liegenden Deutungsvarianten zu Grunde zu legen, die dieses Recht beeinträchtigen. Dem Äußernden steht es frei, sich in Zukunft eindeutig zu äußern und – wenn eine persönlichkeitsverletzende Deutungsvariante nicht dem von ihm beabsichtigten Sinn entspricht – klarzustellen, wie er seine Aussage versteht. Eine auf Unterlassung zielende Verurteilung kann der Äußernde vermeiden, wenn er eine ernsthafte und inhaltlich ausreichende Erklärung abgibt, die mehrdeutige Äußerung, der eine Aussage mit dem persönlichkeitsverletzenden Inhalt entnommen werden kann, nicht oder nur mit geeigneten Klarstellungen zu wiederholen (BVerfG AfP 2005, 544, 546).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist hinsichtlich der angegriffenen Äußerungsbestandteile folgendes festzustellen: b) Die im Beitrag vom 23. April 2002 beanstandeten Äußerungen, der Kläger sei „Bauherr“ der erwähnten Villa in Aystetten bei Hamburg gewesen und habe diese von der Ehefrau des Theobald Müller „übernommen“, begründen – soweit sie nicht schon von Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Werturteile darstellen – jedenfalls keine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers.

Dass der Kläger Eigentümer der genannten Villa sei, wird an keiner Stelle erwähnt. Die Bezeichnung „übernommen“ hat wertenden Charakter. Der Kläger stellt im Übrigen gar nicht in Abrede, dass er die Villa zumindest selbst zu Wohnzwecken oder repräsentativen Zwecken nutzen wollte, da er sie umfangreich ausbauen ließ und an keiner Stelle des Artikels ein Hinweis auf eine etwaige dritte Person enthalten ist, in deren Auftrag der Kläger gegebenenfalls handelte. Der Beklagten ist zuzugeben dass mit „übernehmen“ für den Durchschnittsleser nicht notwendigerweise das Eigentum hieran verbunden ist.

Auch wenn die genannten Behauptungen, der Kläger sei „Bauherr“ der erwähnten Villa in Aystetten bei Hamburg gewesen und habe diese von der Ehefrau des Theobald Müller „übernommen“ für diesen in der Gesamtschau des streitgegenständlichen Artikels, in dem der Kläger an anderer Stelle als „selbstherrlicher Patriarch“ bezeichnet und ihm „immobiler Größenwahn“ vorgeworfen wird, als ehrenrührig erscheinen mögen, so vermag die Kammer aus den Ausführungen des Klägers nicht zu erkennen, warum diese Ehrenrührigkeit gerade aus seiner Stellung als etwaiger Eigentümer und Bauherr der Villa folgen soll, nicht aber schon daraus, dass er – und dies ist bislang unstreitig – das Anwesen auch selbst zu repräsentativen Zwecken nutzte und es zudem unbeanstandet ließ, dass das Anwesen in der regionalen Presse als „…-Villa“ bezeichnet wurde, was gleichsam zumindest den nicht fernliegenden Eindruck zu erwecken geeignet ist, er sei Mitbesitzer und/oder Miteigentümer der Villa, auch wenn diese sich formal bis zur Zwangsversteigerung Anfang 2004 im Besitz der Ehefrau des Klägers befand. Eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers ist daher nicht erkennbar.

c) Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte schon nicht die Behauptung aufgestellt, dass der Kläger wegen Insidergeschäften und/oder Verstoß gegen Publizitätspflichten zu höheren Geldstrafen verurteilt worden ist.

aa) Diese Behauptung wird zunächst nicht im Beitrag vom 2. Mai 2003 aufgestellt. Im Rahmen dieses Beitrages wird auch nicht der Eindruck erweckt, dass dies der Fall sei.

Vielmehr ist für den Durchschnittsleser ohne weiteres erkennbar, dass es sich bei dem nicht namentlich als „Vertriebsmanager“ bezeichneten rechtskräftig wegen Insiderhandels Verurteilten und dem demgegenüber unter voller Namensnennung und als „damaliger Vorstand“ bzw. „Ex-CEO“ bezeichneten Kläger um zwei verschiedene Personen handelt. Auch ist in dem Artikel in Bezug auf den Kläger von einem „zweiten Fall“ die Rede.



Im Zusammenhang mit der vom Bundesaufsichtsamt verhängten Geldstrafe wird ebenfalls deutlich, dass das Unternehmen … und nicht der Kläger persönlich diese zahlen musste. Auch dass es sich hierbei um keine strafrechtliche „Verurteilung“ handelt, ist für den Durchschnittsleser aufgrund der Differenzierung mit dem Fall des rechtskräftig verurteilten Vertriebsmanagers hinreichend erkennbar.

Schließlich wird auch aus der Passage zu dem gegen den Kläger von der Staatsanwaltschaft eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wegen Insiderhandel klar erkennbar, dass es sich hierbei noch um einen bloßen Verdacht handelt („ermittelt“, „sollen verdient haben“). Die Textstelle lässt nicht einmal entfernt den Eindruck aufkommen, der Kläger sei deswegen bereits rechtskräftig verurteilt.

bb) Auch in ihren an den Kläger gerichteten Emails vom 18. November und 1. Dezember 2008 hat die Beklagte keine derartige Behauptung aufgestellt.

Soweit es sich hierbei nicht schon um privilegierte Äußerungen handelt, die allein der Rechtsverteidigung dienen, handelt es sich jedenfalls um nicht-öffentliche Äußerungen im kleinsten Kreis, die keiner breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden. Auch ist vom Kläger nicht vorgetragen, inwieweit eine diesbezügliche Veröffentlichung seitens der Beklagten geplant ist bzw. unmittelbar bevorsteht. Daher können diese Äußerungen auch keine Begehungsgefahr begründen.


II.

Mangels Rechtswidrigkeit der beanstandeten Berichterstattung hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Ersatz hieraus entstandener oder künftiger Schäden, so dass der hierauf gerichtete Feststellungsantrag ins Leere geht.


III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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