Ob eine Äußerung in unzulässiger Weise Rechte Dritter beeinträchtigt oder in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 GG fällt, hängt wesentlich davon ab, ob die Äußerung zunächst in ihrem Sinn zutreffend erfasst worden ist. Entscheidend ist weder die subjektive Absicht des Äußernden noch das subjektive Verständnis des von der Äußerung Betroffenen, sondern das Verständnis, das ihr ein unvoreingenommenes Durchschnittspublikum zumisst. Bei mehreren Möglichkeiten der Auslegung darf das Gericht – soweit es um die Verurteilung zum Schadensersatz, zum Widerruf oder zur Berichtigung geht, sich nicht für die zur Verurteilung führende Auslegung entscheiden, ohne die anderen, zulässigen überzeugend ausgeschlossen zu haben. Bei mehreren Deutungen des Inhalts einer Äußerung ist dann der rechtlichen Beurteilung diejenige zugrunde zu legen, die dem in Anspruch Genommenen günstiger ist und den Betroffenen weniger beeinträchtigt. Geht es allerdings um Unterlassungsansprüche, gilt dieser Grundsatz nicht. |
„Hamburg – Aystetten steht für Exklusivität. Mit einem pompösen Neubau wurden in dem Hamburger Nobelvorort im vergangenen Jahr jedoch alle bisherigen Dimensionen exquisiten Wohnens gesprengt. Bauherr des schätzungsweise zehn Millionen Euro teuren Objekts ist der … U-Gründer und ehemalige Firmenchef … (…) Übernommen hatte … (…) die Immobilie von der Gattin des „…“ -Moguls …. Allerdings sagte ihm die Neueinrichtung nicht zu, also wurde der Bau komplett entkernt und innen neu ausgebaut.“ |
„Premiere – erstmals wurde ein Manager aufgrund der seit 1994 geltenden Insider-Gesetze rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt. Immerhin, die illegalen Gewinne hatte der …-Mitarbeiter ordnungsgemäß versteuert. Augsburg – Seit Gründung des Neuen Marktes gab es immer wieder konkrete Hinweise auf Insider-Vergehen leitender Mitarbeiter von Nemax-Firmen, aber bislang war es in keinem Fall gelungen, einen Manager aufgrund der einschlägigen Gesetze von 1994 zur Rechenschaft zu ziehen. Nun erging das erste rechtskräftige Urteil: Ein Mitarbeiter des Unternehmens … AG wurde vom Landgericht Augsburg wegen verbotenen Insiderhandels zu 8 100 Euro Geldstrafe verurteilt. Der Vertriebsmanager hatte gestanden, am 16. November 1999 – einen Tag bevor der Vorstand in einer Adhoc-Meldung eine Gewinnwarnung veröffentlichte – 2000 Aktien des Unternehmens verkauft zu haben. Wenige Tage vor diesem Verkauf hatte der damalige Vorstand … bereits für Verärgerung gesorgt. Als er sich gerade zur Computer-Messe „Comdex“ aufhielt, erfuhr er telefonisch von dem jetzt verurteilten Beklagten, dass ein erhofftes Geschäft mit dem Sparkassenverband im Volumen von umgerechnet rund 17,5 Millionen Euro deutlich kleiner ausfallen würde als erwartet. Statt dies (wie vom Gesetz zwingend vorgeschrieben) umgehend per Ad-hoc-Meldung öffentlich zu machen, teilte … den Sachverhalt nur einer kleinen Gruppe deutscher Journalisten mit. Für den Verstoß gegen die Ad-hoc-Publizität wurde … später vom Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel mit einer Strafe von rund 40 000 Euro Strafe belegt. In dem jetzt verhandelten Fall wertete das Gericht neben dem Geständnis des Vertriebsmanagers strafmildernd, dass er den Gewinn voll versteuert hatte. Den verbleibenden Gewinn in Höhe von rund 31 500 Euro muss er zurückzahlen. Mit dem Urteil folgte das Gericht dem Antrag des Staatsanwalts. (…) In Sachen … ermittelt die Staatsanwaltschaft in einem zweiten Fall außerdem gegen Ex-CEO … und vier weitere Personen. Sie sollen mit illegalen Insider-Geschäften Millionen von Euro verdient haben. (…).“ |
1. | Die Beklagte hat es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu 250 000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten,
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2. | Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger denjenigen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger aus der Verbreitung der in Ziffer 1. genannten Behauptungen entstanden ist und künftig entstehen wird. |
die Klage abzuweisen. |