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Landgericht Hamburg Urteil vom 18.09.2009 - 324 O 400/09 - Zum Unterlassungsanspruch wegen Schmähkritik eines Testvereins

LG Hamburg v. 18.09.2009: Zum Unterlassungsanspruch wegen Schmähkritik eines Testvereins


Das Landgericht Hamburg (Urteil vom 18.09.2009 - 324 O 400/09) hat entschieden:

   Einem Hersteller von Elektrofahrrädern steht gegenüber einem Testverein ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Bewertung zu, soweit es sich um unrichtige Tatsachenbehauptungen handelt und insoweit es um die Bewertung der Bauteile als "unterstes Niveau, wie sie allenfalls an einem 100€- Baumarktfahrrad zu finden" seien, geht, wenn diese Meinungsäußierung den Charakter einer Schmähkritik hat, die nicht durch nachprüfbare Anknüpfungstatsachen belegt wird.




Siehe auch
Bewertungsseiten und Bewertungssysteme im Internet
und
Unterlassungsanspruch - Unterlassungsklage


Tatbestand:


Die Parteien streiten um den Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Äußerungen des Antragsgegners über ein von ihm getestetes Produkt der Antragstellerin.

Die Antragstellerin vertreibt über die T. Vertriebs GmbH das versicherungspflichtige Elektrofahrrad „L. E02“. Zu diesem Modell führt die Antragstellerin auf ihrer Internetseite „www.L.….de“ unter der Überschrift „Elektro-Fahrräder / P.L.® E02“ insbesondere Folgendes aus:

   „Beschreibung

Sehr sportliches leichtes Aluminium-Fahrrad mit zuschaltbarer automatischer Elektromotorunterstützung. Das mit zwei Scheibenbremsen ausgestattete P. eignet sich besonders für sportliche Nutzung im Gelände und auf der Straße. Im Lieferumfang: Kompass am verstellbaren Lenker, Trinkflasche am Rahmen montiert, Luftpumpe. Beleuchtung muss nachgerüstet werden.“

In der Produktbeschreibung fehlt ein Hinweis auf die für das Fahrrad erforderliche Zulassung bzw. den notwendigen Versicherungsschutz. Jedenfalls für ein konkretes Fahrrad dieses Modells hat die Antragstellerin einen Versicherungsschein erlangt (Anlage Ast 6).




Das Modell verfügt zur Verbindung von Batterie und Motor über einen Kaltgerätestecker.

Der Antragsgegner ist ein Verein, der unter anderem muskelelektrisch angetriebene Fahrzeuge testet. Für den im Frühjahr 2009 durchgeführten Test ließ sich der Antragsgegner 25 Räder (von insgesamt 28 zu testenden Rädern) in zweifacher Ausführung von den jeweiligen Herstellern kostenfrei liefern. Diese mussten für den Test jeweils EUR 4.522,00 zahlen. Für eine (fakultative) Veröffentlichung des Tests in der Zeitschrift „aktiv Radfahren“ mussten die Hersteller weitere EUR 714,00 zahlen. Das von der Antragstellerin vertriebene Fahrrad bezog der Antragsgegner demgegenüber in zweifacher Ausführung auf eigene Kosten über einen Internethändler (www.S.….de), der das Fahrrad als „Elektrofahrrad P.L. E02“ angeboten hatte. Bei der Lieferung waren keine Fahrzeugpapiere beigefügt.

Das Testergebnis für das „L. E02“ veröffentlichte der Antragsgegner (ohne jede Zahlung seitens der Antragstellerin) sowohl auf seiner Internetseite www.e.….org als auch in der Zeitschrift „aktiv Radfahren“ in deren Ausgabe 7-8/2009 vom 26. Juni 2009. Wegen der Einzelheiten des Testes wird auf Anlagen Ast 3 und Ast 4 Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 17. Juli 2009 forderte die Antragstellerin den Antragsgegnerin wegen der streitgegenständlichen Äußerungen vergeblich auf, eine vertragsstrafenbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben (Anlage Ast 10).

Die Antragstellerin trägt vor, die Baureihe des „L. E02“ sei ohne weiteres als versicherungspflichtiges Elektrofahrrad zu erkennen und verfüge über die notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen für seine Zulassungs- bzw. Versicherungsfähigkeit. Der Kaltgerätestecker sei weder illegal noch sonst regelwidrig, das Laden des Akkus nicht lebensgefährlich. Bei der Äußerung, die verbauten Komponenten seien unterstes Niveau, handele es sich um eine unzulässige Schmähkritik. Die Antragstellerin habe keine signifikante Häufung bestimmter Fehler feststellen können, und sie halte Ersatzteile in ausreichender Zahl vor. Seit der Veröffentlichung des Tests habe sie kein „L. E02“ mehr abgesetzt.

Die Antragstellerin beantragt,

   im Wege der einstweiligen Verfügung anzuordnen:

Der Antragsgegner hat es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu € 250 000,00 ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen – Ordnungshaft zu vollstrecken an den Mitgliedern des Vorstands –, wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten,

   Die Elektroräder der Marke L. E02 seien „P.“.

Die Elektroräder der Marke L. E02 seien für den Straßenverkehr unzulässig.

Der Betrieb der Elektroräder der Marke L. E02 sei illegal.

Den Benutzern der Elektroräder der Marke L. E02 drohe ein Strafverfahren.

Der Betrieb der Elektroräder der Marke L. E02 stelle eine Gefahr für Leib und Leben dar.

Die Elektroräder der Marke L. E02 würden über einen Kaltgeräteanschluss geladen.

Der Kaltgerätestecker am Akku der Elektroräder der Marke L. E02 sei illegal und regelwidrig.

Die verbauten Fahrradkomponenten der Elektroräder der Marke L. E02 seien unterstes Niveau, wie sie allenfalls an einem 100€- Baumarktfahrrad zu finden seien.

Die Elektroräder der Marke L. E02 werden durch einen chinesischen Lieferanten vertrieben.

An den Elektrorädern der Marke L. E02 gehen immer dieselben Teile kaputt.

Für die Elektroräder der Marke L. E02 seien keine Ersatzteile erhältlich.



Der Antragsgegner beantragt,

   den Antrag zurückzuweisen.

Der Antragsgegner trägt vor, dass das „L. E02“ nur nach einer Begutachtung und einem umfangreichen Umbau zulassungs- bzw. versicherungsfähig sei. Für den Nutzer bestehe angesichts des – im Test versehentlich als Ladestecker bezeichneten – Kaltgeräteanschlusses die Gefahr eines elektrischen Schlags. Gemäß den vom Antragsgegner vorgelegten Prüfberichten der Velotech.de GmbH sei die Bremswirkung unzureichend, es bestehe eine Verletzungsgefahr durch Scharfkantigkeit, es sei zu einem Speichenbruch, Kettenriss und Bruch der linken Hinterbaustrebe gekommen. Fahrradkomponenten wie Schaltung, Laufräder, Gabel, Bremsen, Sattel, Reifen und Radschützer entsprächen in der Tendenz denen in einem „Baumarkt“-Fahrrad der Preisklasse von EUR 100,00. Die letzten drei der angegriffenen Äußerungen bezögen sich nicht auf das Fahrrad der Antragstellerin. Im Übrigen fehle es für den Erlass einer einstweiligen Verfügung an der erforderlichen Dringlichkeit.

Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Parteien haben mit den nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 9. und 16. September 2009 nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung weiter vorgetragen.


Entscheidungsgründe:


I. Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nur teilweise begründet.

1. Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit § 186 StGB zu, denn die dort aufgeführten Äußerungen verletzen bei fortbestehender Wiederholungsgefahr ihr Unternehmenspersönlichkeitsrecht.



a) Dass „die Batterie über einen Kaltgerätestecker geladen wird“, ist eine unwahre Tatsachenbehauptung. Denn unstreitig befindet sich der Kaltgerätestecker zwischen Motor und Batterie; letztere wird nicht über einen Kaltgeräteanschluss geladen. Diese unwahre Tatsachenbehauptung ist angesichts der im Test weiter dargestellten Gefahren geeignet, die Antragstellerin in ihrer Geschäftsehre zu schädigen. Zwar führt auch der tatsächlich vorhandene Kaltgerätestecker zwischen Motor und Batterie, also in einem Bereich, mit dem der Nutzer nicht regelmäßig und bestimmungsgemäß beim Beladen in Berührung kommt, zu einer Verwechslungsgefahr und damit zu Risiken für den Nutzer. Die Gefahr der Verwendung eines Kabels, das für eine höhere Spannung angelegt ist, wäre aber stark erhöht, wenn der Kaltgerätestecker für das Beladen vorgesehen wäre, der Nutzer den Kaltgerätestecker also regelmäßig und bestimmungsgemäß über ein Kabel mit dem Stromnetz verbinden müsste.

b) Bei der Äußerung „Die verbauten Fahrradkomponenten sind unterstes Niveau, wie sie eventuell an einem 100 € Baumarktfahrrad zu finden sind“ handelt es sich im Schwerpunkt um eine Meinungsäußerung. Grundsätzlich genießen Meinungsäußerungen den Schutz der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Vorliegend hat der entsprechend § 186 StGB darlegungsbelastete Antragsgegner allerdings nicht hinreichende Anknüpfungstatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht, die diese pauschale Abwertung rechtfertigen könnten. Zwar ergibt sich aus den vorgelegten Prüfberichten der velotech.de GmbH eine unzureichende Bremswirkung und eine Verletzungsgefahr durch Scharfkantigkeiten unter anderem an der vorderen Radschützerhalterung (Prüfberichte 09/169 und 09/169 A). Nicht nachvollziehbar ist allerdings, ob bzw. welche Untersuchungen der Abschlussbemerkung des Gutachters in seinem Prüfbericht 09/169 B vom 24. August 2009 zugrunde liegen, wonach „die Fahrradkomponenten wie Schaltung, Laufräder, Gabel, Bremsen, Sattel, Reifen und Radschützer (…) in der Tendenz denen in einem „Baumarkt“-Fahrrad (Preisklasse 100,00 €)“ entsprechen. Weder wurde im Einzelnen ein Vergleich mit einem Fahrrad der Preisklasse von EUR 100,00 durchgeführt, noch werden sonst Details über die Beschaffenheit der diversen Komponenten mitgeteilt, die zum Beleg für die angegriffene Äußerung geeignet wären.

2. Die Wiederholungsgefahr wird durch die rechtswidrige Erstveröffentlichung indiziert (BGH, NJW 1994, 1281, 1283). Gründe, die dieser Indizwirkung im vorliegenden Fall entgegenstünden, sind nicht ersichtlich.

3. Auch die weiteren Voraussetzungen, unter denen nach §§ 935, 940 ZPO eine einstweilige Verfügung erlassen werden darf, liegen insoweit vor. Zu diesen Voraussetzungen gehört nach § 940 ZPO, dass die begehrte Anordnung als „nötig“ erscheint. Dieses Merkmal der gesetzlichen Regelung umfasst auch die Eilbedürftigkeit der begehrten Regelung. An dieser fehlt es etwa, wenn der Antragsteller – mag ursprünglich auch ein Regelungsbedürfnis bestanden haben – lange zugewartet hat, bevor er die einstweilige Verfügung beantragt (vgl. nur Vollkommer in Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 940 Rdnr. 4 m.w.N.). Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer beträgt der Zeitraum, nach dessen Ablauf eine Angelegenheit typischerweise nicht mehr als eilbedürftig angesehen werden kann, fünf Wochen ab Kenntnisnahme des Betroffenen von der gerügten Verletzungshandlung. Vorliegend ist der Verfügungsantrag am 24. Juli 2009 und damit nur vier Wochen nach Veröffentlichung des streitgegenständlichen Tests in der Zeitschrift „aktiv Radfahren“ eingegangen.


II.

Im Übrigen steht der Antragstellerin der geltend gemachte Unterlassungsantrag gegen den Antragsgegner nicht zu; insbesondere ergibt sich ein solcher nicht aus einer Verletzung ihres Unternehmenspersönlichkeitsrechts gemäß §§ 823, 1004 BGB.

1. Der Antragsgegner hat nicht behauptet, dass das „L. E02“ ein so genanntes „P.“ sei. Zwar heißt es zu Beginn des streitgegenständlichen Tests „Mit 749 € das günstigste P. im Test“. Bereits vier Zeilen weiter stellt der Antragsgegner allerdings klar: „Das P. entpuppt sich als E-Bike, es lässt sich ganz ohne Treten fahren!“ Angesichts des Umstandes, dass die Antragsgegnerin das Fahrrad auf ihrer eigenen Internetseite als „mit zwei Scheibenbremsen ausgestattete(s) P.“ beschreibt, kann sich die Antragstellerin auch nicht mit Erfolg dagegen wenden, dass das „L. E02“ im Rahmen eines Tests verschiedener „P.“ getestet wurde.

2. Auch bezüglich der Äußerungen, dass das Elektrofahrrad „L. E02“ „nicht zulässig für den Straßenverkehr“ sei und (wegen des Umstands, dass man ohne zu treten fahren kann) „der Betrieb auf öffentlichen Straßen nicht mehr legal“ sei und „dem Besitzer ein Strafverfahren“ drohe, steht der Antragstellerin ein Unterlassungsanspruch nicht zu. Denn es handelt sich insoweit nicht um unwahre Tatsachenbehauptungen: Wird das „L. E02“ so wie geliefert in Betrieb genommen, ist es für den Straßenverkehr unstreitig nicht zulässig bzw. der Betrieb so nicht legal. Mangels Pflichtversicherung kommt für den Halter auch ein Strafverfahren in Betracht. Darauf, dass als „P.“ angepriesene Elektrofahrräder, die „in Wahrheit E-Bikes“ sind, versicherungs- und zulassungspflichtig sind, weist der Antragsgegner im allgemeinen Fließtext des Tests hin (vorgelegt als Anlage Ast 4, dort Seite 93, letzte Spalte unten). Entsprechende Hinweise und Vorkehrungen fehlen aber in der Produktbeschreibung bzw. im Lieferumfang der Antragstellerin, so dass tatsächlich die Gefahr einer unzulässigen Nutzung durch Bezieher des „L. E02“ droht.

3. Der Antragsgegner hat nicht wörtlich behauptet, dass der Betrieb der Elektroräder der Marke „L. E02“ eine Gefahr für Leib und Leben darstelle. Allerdings ist die Antragstellerin von der im allgemeinen Teil des Tests befindlichen Äußerung „Ein scheinbares Schnäppchen – aber in Wahrheit eine Gefahr für den Kunden, da sowohl die Mechanik als auch die Elektrik Gefahren für Leib & Leben bedeuten“ betroffen. Denn diese Äußerung steht im Zusammenhang mit dem vorangestellten Satz: „Das E02 von L. ist typisches Beispiel für ein P., wie es bei E-Bay, Amazon und anderen Webshops angeboten wird“ (vgl. Anlage Ast 4, dort Seite 93, dritte Spalte).




Bei der Äußerung „Gefahren für Leib & Leben“ handelt es sich um eine Meinungsäußerung, für die im vorliegenden Fall ausreichende Anknüpfungstatsachen glaubhaft gemacht sind, wobei es maßgeblich auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ankommt. Zum einen ist es der Antragstellerin nicht gelungen, die vom Antragsgegner geltend gemachten Bedenken gegen die Verwendung des Kaltgerätesteckers auszuräumen. Zwar ist dieser nicht dazu bestimmt, die Batterie zu laden; es besteht jedoch das vorhersehbare Risiko einer Fehlanwendung bzw. Verwechslung durch Verwendung eines Stromkabels, das für eine höhere Spannung ausgelegt ist. Dies hat der Antragsgegner durch Vorlage eines Schreibens der SLG Prüf- und Zertifizierungs GmbH vom 27. August 2009 glaubhaft gemacht.

Zum anderen hat der Antragsgegner durch die Vorlage von Privatgutachten (Prüfberichte 09/169 der velotech.de GmbH vom 23. Juli 2009, 09/269 A vom 21. August 2009 und 09/169 B vom 24. August 2009) in Verbindung mit der eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers der velotech.de GmbH vom 29. August 2009 glaubhaft gemacht, dass bei den getesteten Fahrrädern der Marke „L. E02“ Sicherheitsmängel aufgetreten sind, darunter eine Bremsverzögerung, eine Verletzungsgefahr durch scharfe Kanten und ähnliches, ein Kettenriss, ein Speichenbruch und anderes. Auch diese Umstände sind geeignet, die Wertung „Gefahr für Leib und Leben“ zu rechtfertigen.

4. Ein Unterlassungsanspruch besteht auch nicht im Hinblick auf die angegriffene Äußerung, dass der Kaltgerätestecker am Akku der Elektroräder der Marke L. E02 illegal und regelwidrig sei. Dass dieser „illegal“ sei, hat der Antragsgegner nicht geäußert. Soweit er geäußert hat: „Unfassbar: ein Kaltgerätestecker für 36 V! Regelwidrig und gefährlich!“, handelt es sich um eine vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gedeckte Meinungsäußerung. Wie unter Ziffer 3 ausgeführt, besteht das vorhersehbare Risiko einer Fehlanwendung bzw. Verwechslung durch Verwendung eines Stromkabels mit höherer Spannung. Angesichts dessen, dass gemäß DIN EN Stecker und Steckdosen für Kleinspannung nicht mit anderen Steckern und Steckdosen verwechselbar sein dürfen und dass § 4 Abs. 2 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz regelt, dass Produkte nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie so beschaffen sind, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung Sicherheit und Gesundheit von Verwendern oder Dritten nicht gefährdet werden, rechtfertigt der tatsächliche vorhandene Kaltgerätestecker die Wertung, dass dieser „regelwidrig“ sei. Denn es besteht im Sinne einer vorhersehbaren Fehlanwendung das Risiko, dass der Verwender auch das Kabel zwischen Batterie und Motor austauscht und hierbei ein Stromkabel mit höherer Spannung, aber passendem Stecker verwendet.



5. Schließlich steht der Antragstellerin auch im Hinblick auf die drei letzten angegriffenen Äußerungen kein Unterlassungsanspruch zu. Die Äußerungen befinden sich nicht im Testteil für das Produkt der Antragstellerin, sondern im allgemeinen Fließtext des Testes und beziehen sich nicht mehr auf das Modell der Antragstellerin. Während die Antragstellerin noch von der dort ebenfalls zu findenden Äußerung „Gefahren für Leib & Leben“ betroffen ist, sind die folgenden Äußerungen über den chinesischen Lieferanten, die immer wieder kaputt gehenden Teile und die Nichterhältlichkeit von Ersatzteilen durch eine deutliche Zäsur von denjenigen Äußerungen abgekoppelt, die sich noch auf die Antragstellerin beziehen lassen. Denn die Äußerungen werden wie folgt eingeleitet: „Es sind e. auch viele Fälle von Kunden solcher Räder bekannt, denen immer dieselben Ersatzteile kaputtgehen.“ Hier wird deutlich, dass sich der Antragsgegner allgemein zu „P. aus dem Internet“ (s. die Zwischenüberschrift) äußert, nicht speziell zu den von der Antragstellerin angebotenen. Das Wort „auch“ wird hier in dem Sinne verwendet und vom Durchschnittsleser verstanden, dass neben den zuvor geschilderten Problemen („Gefahren für Leib & Leben“) nun andere Probleme geschildert, die eben nicht speziell beim Modell der Antragstellerin, sondern in „vielen Fällen von Kunden solcher Räder“ (das heißt P.) aufgetreten sind.


III.

Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Parteien vom 9. und 16. September 2009 geben keinen Anlass zur Wiedereröffnung des Verfahrens.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Satz 1 ZPO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 3 ZPO.

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