Einem Hersteller von Elektrofahrrädern steht gegenüber einem Testverein ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Bewertung zu, soweit es sich um unrichtige Tatsachenbehauptungen handelt und insoweit es um die Bewertung der Bauteile als "unterstes Niveau, wie sie allenfalls an einem 100€- Baumarktfahrrad zu finden" seien, geht, wenn diese Meinungsäußierung den Charakter einer Schmähkritik hat, die nicht durch nachprüfbare Anknüpfungstatsachen belegt wird. |
„Beschreibung Sehr sportliches leichtes Aluminium-Fahrrad mit zuschaltbarer automatischer Elektromotorunterstützung. Das mit zwei Scheibenbremsen ausgestattete P. eignet sich besonders für sportliche Nutzung im Gelände und auf der Straße. Im Lieferumfang: Kompass am verstellbaren Lenker, Trinkflasche am Rahmen montiert, Luftpumpe. Beleuchtung muss nachgerüstet werden.“ |
im Wege der einstweiligen Verfügung anzuordnen: Der Antragsgegner hat es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu € 250 000,00 ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen – Ordnungshaft zu vollstrecken an den Mitgliedern des Vorstands –, wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten,
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den Antrag zurückzuweisen. |