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Es kann einem Unternehmen nicht untersagt werden kann, die tatsächliche Existenz einer Kündigungserklärung sowie die dafür ausschlaggebenden Beweggründe ihrer (vormaligen) Kunden, sei es im Interesse einer allgemeinen Verbesserung ihres Leistungsangebotes oder sei es im Interesse der Rückgewinnung dieser Kunden, zu überprüfen. Dieses legitime Interesse kommt auch in der privilegierenden datenschutzrechtlichen Norm des § 95 Abs. 2 Satz 2 TKG zum Ausdruck, wonach ein Diensteanbieter Bestandsdaten seiner Kunden zum Zwecke der Kundenberatung, Werbung und Marktforschung verwenden darf, solange die Kunden dieser Datennutzung nicht widersprechen. Eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem Ziel, den vormaligen Kunden dem eigenen Unternehmen zu erhalten, ist wettbewerbsrechtlich zulässig.
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