1. | § 101 Abs. 9 UrhG erlaubt keine „Rasterfahndung“, wer aus einer Menge von Internetanschlussinhabern möglicherweise Urheberrechte in gewerblichem Ausmaß verletzt haben könnte. |
2. | Der einmalige Download eines Musikalbums ist keine Rechtsverletzung "in gewerblichem Ausmaß" im Sinne des § 101 Abs. 1 und 2 UrhG anzusehen. |