a. |
die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die CD-ROM mit dem Titel "1000 Gedichte, die jeder haben muss" (ISBN-Nr. ) zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten;
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b. |
der Beklagten für jeden Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung gemäß Ziff. 1 Ordnungsgeld bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, an ihren Geschäftsführern zu vollziehende Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anzudrohen;
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c. |
die Beklagte zu verurteilen, über die Handlungen nach Ziff. 1 Auskunft zu erteilen durch Angabe der Anzahl der hergestellten Vervielfältigungsstücke und durch Vorlage eines zeitlich geordneten Verzeichnisses der Liefermengen, Lieferpreise sowie Namen und Adressen der Abnehmer der Gedichtsammlung nach Ziff. 1 sowie Rechnung zu legen über die dabei erzielten Gewinne unter Angabe der Herstellungskosten der Gedichtsammlung nach Ziff. 1;
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d. |
die Beklagte zu verurteilen, die noch in ihrem Besitz befindlichen Vervielfältigungsstücke der Gedichtsammlung nach Ziff. 1 einem von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der auf Kosten der Beklagten vorzunehmenden Vernichtung herauszugeben;
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e. |
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern zur gesamten Hand sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die in Ziff. 1 beschriebenen Handlungen entstanden ist oder noch entsteht.
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