Der Anspruch auf Rückzahlung eines nicht ausgenutzten Telefonkarten-Prepaid-Guthabens verjährt regelmäßig in 3 Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Gläubiger den Anspruch erstmals geltend macht. |
die Beklagte zu verurteilen, an sie 17 633,43 € nebst gezogener Nutzungen hieraus in Höhe von 5 % p.a. seit dem 01.01.1999 Zug um Zug gegen Herausgabe der unter der Bezugsnummer 1937603 bei ihr zum Austausch eingereichten an die Klägerin wieder zurückgesandten 3668 Telefonkarten mit DM-Guthaben zu zahlen. |
die Berufung zurückzuweisen. |