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Glücksspiele/Gewinnspiele
- Internetapotheke
- Wettbewerbsverstöße
OLG Saarbrücken v. 07.05.2009: Ob eine über das Internet angebotene Beteiligung an sogenannten „Win-Fonds“ oder unmittelbar zur Teilnahme an den entsprechenden Glücksspielen erfolgt, ist unerheblich, da ungeachtet der rechtlichen Konstruktion im Endeffekt in wirtschaftlicher Hinsicht kein Unterschied besteht; in beiden Fällen wird dem Kunden die Teilnahme an einem Glücksspiel angeboten, das ihm die Chance bietet, mehr als das eingesetzte Geld zu gewinnen, im Regelfall jedoch zum Verlust des Einsatzes führt.
Das OLG Saarbrücken (Beschluss vom 07.05.2009 - 1 U 601/08) hat entschieden:
Ob eine über das Internet angebotene Beteiligung an sogenannten „Win-Fonds“ oder unmittelbar zur Teilnahme an den entsprechenden Glücksspielen erfolgt, ist unerheblich, da ungeachtet der rechtlichen Konstruktion im Endeffekt in wirtschaftlicher Hinsicht kein Unterschied besteht; in beiden Fällen wird dem Kunden die Teilnahme an einem Glücksspiel angeboten, das ihm die Chance bietet, mehr als das eingesetzte Geld zu gewinnen, im Regelfall jedoch zum Verlust des Einsatzes führt.
Entscheidungsgründe:
"Die Zurückweisung der Berufung erfolgt gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss des Senats.
Das Rechtsmittel bietet aus den Gründen des angefochtenen Urteils vom 19.11.2008 und des Beschlusses des Senats vom 30.3.2009 keine Aussicht auf Erfolg. Auf den ihr gegebenen Hinweis, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen, und die Mitteilung der Gründe hierfür, hat die Verfügungsklägerin nichts vorgebracht, was zu einer abweichenden Entscheidung Veranlassung geben könnte.
Die Verfügungsklägerin macht geltend, die Annahme des Landgerichts, die Verfügungsklägerin vertreibe ihr Angebot zur Teilnahme an Glücksspielen über das Internet, sie verstoße deshalb gegen § 4 Abs. 4 GluStV, sei unzutreffend; bei ihr handele es sich auch nicht um einen gewerblicher Spielervermittler im Sinne des § 3 Abs. 6 GluStV. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Verfügungsklägerin bietet ihre Produkte über das Internet an. Die Verfügungsklägerin hat hierzu in der Antragsschrift selbst vorgetragen, ihr Angebot sei einsehbar unter „…“ (vgl. Bl. 12 d.A.): Entsprechendes ergibt sich aus dem von der Verfügungsklägerin mit Schriftsatz vom 23.10.2008 vorgelegten Internetausdruck (vgl. Bl. 391 d.A.). Hiermit verschafft sie dem Kunden die Möglichkeit zur Teilnahme an Lottoausspielungen und anderen Gewinnspielen Ob dies durch eine Beteiligung an sogenannten „Win-Fonds“ oder unmittelbar durch Teilnahme an den entsprechenden Glücksspielen erfolgt, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, da ungeachtet der rechtlichen Konstruktion im Endeffekt in wirtschaftlicher Hinsicht kein Unterschied besteht; in beiden Fällen wird dem Kunden letztlich die Teilnahme an einem Glücksspiel angeboten, das ihm die Chance bietet, mehr als das eingesetzte Geld zu gewinnen, im Regelfall jedoch zum Verlust des Einsatzes führt (vgl. dazu auch OLG Oldenburg. GRUR-RR 2009, 67). Damit ist auch die Verfügungsklägerin am Vertrieb von Glücksspielprodukten an den Endverbraucher unmittelbar beteiligt. Folglich liegt auf Seiten der Verfügungsklägerin ein Vermitteln von Glücksspielen im Sinne des § 4 Abs. 4 GluStV vor; die Verfügungsklägerin ist gleichzeitig, da ihre Geschäftstätigkeit naturgemäß in der Absicht erfolgt, hierdurch Gewinn zu erzielen, als gewerblicher Spielevermittler im Sinne des § 3 Abs. 6 Nr. 2 GluStV anzusehen (vgl dazu auch KG Berlin, Urteil vom 30.3.2009, Az. 24 U 145/08, S. 23) Zudem bewirbt die Verfügungsklägerin die von ihr vertriebenen Produkte unter Verstoß gegen § 5 Abs. 3 GluStV über das Internet Auch dies ist ersichtlich aus dem vorbezeichneten Internetausdruck (Bl. 391 d.A.).
Ob ein Wettbewerbsverhältnis zur Verfügungsbeklagten, wovon das Landgericht ausgegangen ist, besteht, kann letztlich dahinstehen. Die Verfügungsklägerin hat indes keine plausible Begründung dafür vorgebracht, wieso ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien bestehen soll, wenn sie gleichzeitig ihre Eigenschaft als gewerblicher Spielevermittler in Abrede stellt.
Mit dem Landgericht verneint der Senat ein schutzwurdiges rechtliches Interesse der Verfügungsklägerin an der begehrten Unterlassung Insoweit wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts (Bl. 19 f.d.A.) sowie den Beschluss des Senats vom 30.3.2009 (Bl. 590 ff.d.A.) Bezug genommen.
Entgegen der Ansicht der Verfügungsklägerin ist der Senat vorliegend nicht gehindert, gemäß § 522 ZPO zu entscheiden. Aus § 522 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO kann die Verfügungsklägerin nichts Gegenteiliges herleiten Auch wenn die dort genannten Voraussetzungen vorlagen, ware nach Sinn und Zweck der genannten Vorschriften eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht unzulässig. Nach den betreffenden Bestimmungen darf eine Entscheidung nach § 522 ZPO nicht erfolgen, da in den dort bezeichneten Fallen die Revision zuzulassen ware (vgl. dazu Zöller-Heßler, ZPO, 27 Aufl., § 522 Rdnr. 38f). Dies ist indes vorliegend, da es sich um eine einstweilige Verfügung handelt gemäß § 542 Abs. 2 S. 1 ZPO ausgeschlossen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Vollstreckbarkeit der Entscheidung ergibt sich auch ohne besonderen Ausspruch aus § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO (vgl Zöller-Heßler, a.a.O., § 522 Rdnr. 41)."
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