Bestellt eine Rechtsanwältin Lampen und gibt sie dabei ihre Büroadresse als Lieferanschrift an und benutzt ihre berufliche E-Mail-Adresse, dann ist bei Anlegung des objektiven Empfängerhorizonts des Verkäufers davon auszugehen, dass es sich um eine Bestellung als Unternehmer und nicht als Verbraucher handelt. |