1. |
Die sog. GEMA-Vermutung bezieht sich auch auf die musikalische Untermalung pornographischer Filme.
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2. |
Jedenfalls für den Zeitraum vom Januar 2000 bis Februar 2001 ist davon auszugehen, dass es sich bei der pornographischen Filmen unterlegten Musik noch nicht ausschließlich um sog. GEMA-freie Produktionen gehandelt hat.
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3. |
Der Nutzer mit Musik unterlegter Filmproduktionen muss durch organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass er auskunftsfähig darüber ist, welcher konkrete Film mit welcher Musikuntermalung zu welchem Zeitpunkt in seinem Betrieb vorgeführt worden ist. Pauschalangaben sind ungeeignet, die GEMA-Vermutung zu widerlegen.
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4. |
Die Verwertungsgesellschaft ist nicht grundsätzlich verpflichtet, sich die erforderlichen Kenntnisse durch Kontrollen vor Ort selbst zu verschaffen bzw. über die gesetzlich vorgesehene Einzelauskunft hinaus ihrerseits umfassend pauschale Auskünfte über allgemeine Umstände zu erteilen, die der Auskunftspflichtige in Bezug auf das von im (möglicherweise) verwertete Repertoire zu erfahren wünscht.
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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 14 904,17 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2002 zu zahlen.
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die Klage abzuweisen.
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die Klägerin zu verurteilen,
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die Widerklage abzuweisen.
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das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 01.06.07 abzuändern, die Klage abzuweisen und die Klägerin auf die Widerklage zu verurteilen.Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil auf der Grundlage der bereits erstinstanzlich gestellten Anträge.
“Wie der Senat inzwischen durch Urteil vom 13.6.1985 ( BGH, NJW 1986, 1247 GEMA-Vermutung II) entschieden hat, erstreckt sich die GEMA-Vermutung - nämlich die Vermutung der Wahrnehmungsbefugnis, der Urheberrechtsschutzfähigkeit und der Rechtsverletzung - nach der Art der verwendeten Musik grundsätzlich auch auf die musikalische Vertonung pornographischer Filme. Davon ist auch das BerGer. zu Recht ausgegangen, wobei es sich darauf gestützt hat, daß der als Zeuge vernommene Geschäftsführer der Produktions- und Vertriebsfirma eingeräumt habe, ein - wenn auch geringer - Teil der vertriebenen Videofilme könne Musik aus dem von der Kl. wahrgenommenen Repertoire enthalten. Der Umstand, daß die Produzenten pornographischer Filme bemüht sind, nur GEMA-freie Musik zu verwenden, reicht entgegen der Annahme des Bekl. nicht aus, der Kl. die Anerkennung der GEMA-Vermutung in den Fällen der musikalischen Untermalung pornographischer Filme generell zu versagen. Der Einwand ist vielmehr erst bei der weiteren Frage zu prüfen, ob die Vermutung als entkräftet angesehen werden kann.”
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“Das BerGer. hat ohne Rechtsverstoß darauf abgestellt, daß es zur Entkräftung der Vermutung konkreter Darlegungen und Beweisantritte für jede einzelne Produktion bedarf (vgl. BGH, NJW 1986, 1247 GEMA-Vermutung II); und zwar ausnahmslos. Der Auffassung der Revision, es reiche zur Entkräftung der Vermutung aus, wenn für die überwiegende Zahl der vorgeführten Filme konkret dargelegt werde, daß keine Musik aus dem von der Kl. vertretenen Bestand verwertet worden sei, kann nicht beigetreten werden. Eine Schadensersatzverpflichtung des Bekl. kommt bereits in Betracht, wenn die Vermutung auch nur bezüglich einzelner, weniger Produktionen nicht entkräftet werden kann, weil hier laut Tarif T-R der Kl. monatliche Pauschalsätze vorgesehen sind, die nach der Größe des Veranstaltungsraumes und der Anzahl der Vorführungstage, nicht dagegen der Anzahl der vorgeführten Tonfilme, berechnet werden. Daher spielt es im Streitfall für die Schadensberechnung keine Rolle, in welchem Umfang in die von der Kl. wahrgenommenen Rechte eingegriffen wird, sofern nur überhaupt eine ungenehmigte öffentliche Musikwiedergabe feststeht. Das BerGer. hat die Schadensberechnung ohne Rechtsverstoß auf der Grundlage der angemessenen Lizenzgebühr vorgenommen. Diese Schadensberechnung führt regelmäßig dazu, daß die Tarifvergütung zugrundezulegen ist, die der Rechtsverletzer bei ordnungsgemäßer Einholung der Erlaubnis der Kl. hätte entrichten müssen (st. Rspr., zul. BGH, LM WahrnG Nr. 6 = GRUR 1983, 565 (566) - Tarifüberprüfung II). Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des BerGer. kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Bekl. die zugunsten der Kl. bestehende Vermutung bezüglich aller Produktionen entkräftet hat.”
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"Wenn es sich bei den Musikuntermalungen auch vielfach nur um nichtssagende Akkorde und unzusammenhängende Melodienfragmente handelt, so führt der Sachverständige, der sämtliche 111 Filmproduktionen der Bekl. untersucht hat, aber auch aus, dass die Vertonungen in beachtlicher Zahl eigenschöpferisch gestaltete Musikstücke enthalten. Dafür sprechen auch die im Gutachten angeführten Musikzitate, die nicht einmal vollständig sind."Schon deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, dass die verwendete Musik grundsätzlich nicht schutzfähig ist. Der Einigungsvorschlag der Schiedsstelle vom 31.07.2006 setzt sich im Übrigen eingehend mit der Frage einer Anwendung der GEMA-Vermutung bei Musik aus Pornofilmen auseinander. Auf diese zutreffenden Ausführungen nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Die Beklagte hat nichts vorgetragen, was eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnte.