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OLG Hamburg Urteil vom 09.04.2008 - 5 U 151/07 - Zur-Verfügung-Stellen von Stadtplanausschnitten über das Internet als Verletzung des Verbreitungsrechts

OLG Hamburg v. 09.04.2008: Zur-Verfügung-Stellen von Stadtplanausschnitten über das Internet als Verletzung des Verbreitungsrechts


Das OLG Hamburg (Urteil vom 09.04.2008 - 5 U 151/07) hat entschieden:
Durch das Zur-Verfügung-Stellen einer PDF-Datei mit einem Stadtplanausschnitt über das Internet wird der Stadtplanausschnitt öffentlich zugänglich gemacht; dies verletzt den Inhaber der Rechte an dem Stadtplan in seinem Verbreitungsrecht.




Siehe auch Stadtpläne / Landkarten und Urheberrechtsschutz


Zum Sachverhalt: Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Unterlassung der ungenehmigten Veröffentlichung von Stadtplan-Kartenausschnitten.

Die Klägerin veröffentlicht im Internet unter der URL http://www....de Kartographien diverser Städte, u.a. von Köln. Privatpersonen und Gewerbetreibende können von der Klägerin Rechte erwerben, einen oder mehrere Kartenausschnitte der Klägerin auf ihren Internetpräsenzen zu verwenden. Gewerbetreibende können ihren Kunden auch in Form eines Links einen Zugriff auf das Portal der Klägerin anbieten. Dieses ist für Gewerbetreibende günstiger als der Erwerb einer Lizenz zur Nutzung einer Karte im Rahmen einer eigenen Internetpräsenz.

Die Beklagte ist Betreiberin der Domain www.uni-koeln.de. Sie ist außerdem für die Seiten der einzelnen Fakultäten und damit auch für die Seiten der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät unter www….de verantwortlich.

Unter der URL „ http://www....de/orgasem/HPME/7_KONTAKT/anfahrt/ Anfahrtsbeschreibung-.pdf “ wurden zwei Kartenausschnitte ins Internet gestellt. Sie waren zunächst mit der Homepage der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Beklagten verlinkt. Nachdem dieses der Beklagten Mitte November 2006 aufgefallen ist, wurde der Link gelöscht. Am 1.12.2006 erlangte der Alleinvorstand der Klägerin von der vorgenannten URL und ihrem Inhalt Kenntnis. Mit anwaltlichen Schreiben vom 2.12.2006 ließ die Klägerin die Beklagte abmahnen und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Die Beklagte wies die Ansprüche mit Schreiben vom 22.12.2006 zurück.

Das Landgericht Hamburg erließ auf Antrag der Klägerin unter dem 9.1.2007 gegen die Beklagte eine Verbotsverfügung (LG Hamburg 308 O 16/07), mit der der Beklagten verboten worden ist, die dem Beschluss beigefügten Kartenausschnitte (Verletzungsmuster) künftig ohne ausdrückliche Einwilligung der dortigen Antragsstellerin öffentlich zugänglich zu machen. Die einstweilige Verfügung ist im Widerspruchsverfahren durch Urteil vom 20.6.2007 bestätigt worden. Da die Beklagte auf Verlangen keine Abschlusserklärung abgegeben hat, verfolgt die Klägerin den Unterlassungsanspruch weiter im Hauptsacheverfahren.

Die Klägerin macht geltend, dass die Beklagte für die öffentliche Zugänglichmachung der Verletzungsmuster verantwortlich sei. Sie sei Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an den Kartenausschnitten, die eine geistige Schöpfung im Sinne von § 2 UrhG darstellten.

Das Landgericht Hamburg hat mit dem angegriffenen Urteil vom 20.7.2007 der Beklagten antragsgemäß unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten, die Kartenausschnitte ohne ausdrückliche Einwilligung der Klägerin im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Die Beklagte hat erstinstanzlich bestritten, dass die Klägerin Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an der Kartensubstanz 2006 sei. Es fehle an einer Wiederholungsgefahr. Sie, die Beklagte, habe bereits vor der Abmahnung die Verlinkung entfernt. Sie verfüge über eigenes Kartenmaterial. Es läge auch kein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne von § 19 a UrhG vor, da ein Aufruf der Karten nur bei Direkteingabe der konkreten URL möglich gewesen sei.

Die Beklagte verfolgte mit ihrer Berufung weiter ihren Antrag auf Abweisung der Klage.

Sie war der Auffassung, dass die über die Verlinkung von ihrer Homepage aufrufbare Anfahrtbeschreibung nicht der Öffentlichkeit im Sinne von §§ 19 a, 15 Abs. 2, 3 UrhG zugänglich gemacht worden sei, weil dieses von ihr nicht beabsichtigt gewesen sei. Auch nach Aufhebung der Verlinkung habe keine öffentliche Zugänglichmachung vorgelegen, da die Datei „Anfahrtbeschreibung.pdf“ nicht aktiv für die Öffentlichkeit bereitgestellt und daher nicht bestimmt gewesen sei. Vielmehr handele es sich insoweit um einen reinen Zufallsfund. Es sei nur schwer vorstellbar, dass noch eine andere Person als die Klägerin mit einer bestimmten Konstellation von Suchbegriffen über Suchmaschinen die unverlinkte Anfahrtbeschreibung aufgefunden hätte. Es läge somit nur eine zufällige Öffentlichkeit vor, die für einen Verstoß gegen § 19 a UrhG nicht ausreiche.

Zwar seien die Kacheln bis Mitte November 2006 über einen auf ihrer Website befindlichen Link unstreitig aufrufbar gewesen. Gleichwohl habe die Wiederholungsgefahr im Zeitpunkt der Abmahnung am 2.12.2006 nicht mehr vorgelegen, da zu diesem Zeitpunkt der Link bereits unstreitig von ihr beseitigt gewesen sei. Deswegen - und auch wegen der sonstigen Besonderheiten des Falles - sei hier die Vermutung der Wiederholungsgefahr beseitigt, es sei allenfalls eine Erstbegehungsgefahr gegeben.

Die Klägerin verteidigte das landgerichtliche Urteil. Die Rechtsverletzung bis zur Aufhebung der Verlinkung sei eindeutig. Die Wiederholungsgefahr habe wegen dieses Verstoßes nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden können. Selbst bei Annahme einer Erstbegehungsgefahr wäre diese nicht beseitigt worden, da die Beklagte keine Verpflichtung zur Unterlassung eingegangen sei. Es komme hinzu, dass die Beklagte in der Vergangenheit in dem Zeitraum vom 7.10.2002 bis zum streitgegenständlichen Verstoß in insgesamt 11 Fällen auffällig geworden sei. Wegen einer weiteren Verletzung sei mit Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 30.10.2007 (308 O 646/07) gegen die hiesige Beklagte eine weitere Unterlassungsverfügung ergangen. Die Rechtsverletzung habe darüber hinaus auch nach Aufhebung der Verlinkung fortgedauert, da die Kacheln - unstreitig - durch Direkteingabe der URL http://www....de/orgasem/HPME/7_ KONTAKT/anfahrt/Anfahrtsbeschreibung-.pdf für jeden Internetnutzer, z.B. auch über die Suchmaschinen „alltheweb“ und „yahoo“, wie von ihr durchgeführt, aufrufbar gewesen seien. Alle Inhalte im Internet seien nach Sinn und Zweck des § 19 a UrhG öffentlich gemacht, es sei denn, es seien besondere Schutzmaßnahmen ergriffen worden. Daher liege die Wiederholungsgefahr vor.

Die Berufung blieb erfolglos.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Zu Recht hat das Landgericht mit dem angegriffenen Urteil die Beklagte zur Unterlassung verurteilt. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Unterlassung gemäß §§ 97 Abs. 1, 19 a, 2 Abs. 1 Nr. 7, Abs.2 UrhG zu. Zur Begründung verweist der Senat auf die zutreffende und ausführliche Urteilsbegründung. Der Senat macht sich diese in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen des Landgerichts zu Eigen und merkt im Hinblick auf die Berufungsbegründung lediglich an:

1. Die Klägerin hat substantiiert dargelegt, dass sie die Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte der streitgegenständlichen Stadtplan-Ausschnitte von Köln ist (vgl. Anlage K 1). Die Beklagte greift diese Feststellungen des Landgerichts mit der Berufung auch nicht mehr an.

2. Zutreffend hat das Landgericht weiterhin dargelegt, dass die streitgegenständlichen Stadtkarten bzw -ausschnitte und die ihnen zugrundeliegende Kartographiesubstanz zu den Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 UrhG gehören. Auch dieses ist zwischen den Parteien nicht streitig.

3. Soweit die Beklagte mit der Berufung die Auffassung vertritt, dass eine Rechtsverletzung nicht gegeben sei, kann der Senat ihr nicht folgen.

a. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte bis Mitte November 2006 den Nutzern des Internets über einen auf ihrer Website www….de befindlichen Link den Zugriff auf eine die streitgegenständlichen Stadtplanausschnitte enthaltene pdf-Datei ermöglicht hat. Hierdurch hat sie gegen die ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte der Klägerin nach § 19 a UrhG verstoßen, da sie die Stadtplanausschnitte öffentlich zugänglich gemacht hat. Die Beklagte kann diesbezüglich nicht damit gehört werden, dass die Einstellung der Karten seitens der Beklagten unbeabsichtigt erfolgt sei und es somit an der erforderlichen Finalität zum Abruf gemangelt habe. Die Beklagte übersieht, dass die von ihr zum Zwecke der Aktualisierung der Instituts-Webseiten eingesetzte studentische Hilfskraft die Stadtplanausschnitte aus dem Kartenbestand der Klägerin entnommen und zielgerichtet als pdf-Datei über einen Link mit der Website der Beklagten verknüpft hat, um unstreitig eine Anfahrtskizze zum Institut des „Seminars für allgemeine Betriebswirtschaftslehre, Unternehmensentwicklung und Organisation“ (technische Abkürzung: „orgasem“) für Teilnehmer von Workshops verfügbar zu machen. Die Beklagte ist für das Handeln der in ihrem Auftrag tätigen Hilfsperson verantwortlich, selbst wenn diese in einer „kreativen“ Weise ihren Auftrag erfüllt haben sollte.

b. Der hierin liegende objektiv rechtswidrige Verstoß gegen die ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte der Klägerin an den Stadtplankarten begründete im Sinne einer tatsächlichen Vermutung die für den Unterlassungsanspruch materiellrechtlich erforderliche Wiederholungsgefahr. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beklagte sich nach ihrem eigenen Vorbringen üblicherweise für Anfahrtsbeschreibungen auf eigenes Kartenmaterial stützt, die beauftragte studentische Hilfskraft aber „aus technischen Gründen“ nicht in der Lage gewesen ist, hierauf zurückzugreifen. Unabhängig davon, dass es zu der Verletzungshandlung trotz der Tatsache kommen konnte, dass die Beklagte über eigenes Kartenmaterial von Köln verfügt, entfällt die Wiederholungsgefahr regelmäßig allein durch die Abgabe einer ernsthaften, unbefristeten, vorbehaltlosen und insbesondere ausreichend strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl., § 97 Rn. 42; Schricker/Wild, Urheberrecht, 3. Aufl., § 97 Rn. 42 f.). Eine solche ist, wie von der Klägerin mit Abmahnschreiben vom 2.12.2006 (Anlage K 5) nachgesucht, unstreitig durch die Beklagte nicht abgegeben worden. Die Abgabe einer solchen Unterlassungserklärung wird vielmehr deutlich mit Schreiben vom 22.12.2006 (Anlage K 6) verweigert, wenn die Beklagte sich mit dem Schreiben auf eine fehlende Verantwortlichkeit beruft.

c. Darüber hinaus ist die Wiederholungsgefahr entgegen der Ansicht der Beklagten im vorliegenden Fall nicht etwa deshalb entfallen, weil die Beklagte unstreitig selbständig vor der Abmahnung durch die Klägerin den auf ihrer Website enthaltenen Link beseitigt hat und die noch im Hintergrund auf ihrem Rechner ungeschützt abgelegte pdf-Datei somit nicht mehr für die Öffentlichkeit bestimmt gewesen sei. Die Beklagte übersieht hierbei die Besonderheit, dass ursprünglich die Datei „Anfahrtbeschreibung.pdf“ über ihre Website öffentlich zugänglich gewesen ist und hierzu auch eine entsprechende Bestimmung vorgelegen hat. Allein die – von der Beklagten nach Entfernung des Links offenbar angenommene- Beendigung eines rechtsverletzenden Verhaltens lässt die Wiederholungsgefahr nicht entfallen. Vielmehr ist aus der Sicht des Verletzten hierfür erforderlich, dass der in seinen urheberrechtlichen Besitzständen bereits Verletzte gegen das zukünftige Verhalten des Verletzers und der Gefahr einer erneuten Urheberrechtsverletzung durch das über diesen hängende „Damoklesschwert“ eines Vertragsstrafeversprechens abgesichert wird.

Unabhängig von diesen Erwägungen weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass selbst bei Annahme nur einer Erstbegehungsgefahr auch diese von der Beklagten nicht beseitigt worden ist. Denn insoweit wäre es angesichts der tatsächlich bereits erfolgten Rechtsverletzung erforderlich gewesen, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin eine ernsthafte Erklärung des Inhalts abgibt, zukünftig die Rechte der Klägerin zu wahren und Urheberrechtsverstöße zu unterlassen. Eine solche Erklärung kann dem Schreiben der Beklagten vom 22.12.2006 (Anlage B 1) aber nicht entnommen werden.

d. Bei der Frage, ob die Wiederholungsgefahr durch die Beklagte beseitigt worden ist, muss weiter berücksichtigt werden, dass auch nach Entfernung des Links durch die Beklagte Mitte November 2006 die streitgegenständlichen Stadtkartenausschnitte mittels der direkten Eingabe der URL der Beklagten „http://www....de/orgasem/HP_ME/7_ KONTAKT/anfahrt/Anfahrtsbeschreibung.pdf“ noch aufrufbar gewesen und dem Internetnutzer zur Verfügung standen. Auch diejenigen Internetnutzer, die keine Kenntnis von dieser URL hatten, konnten unstreitig – wie die Klägerin- über die Suchmaschinen „alltheweb“ und „yahoo“ auf die obige pdf-Datei unter den eher nicht entlegenen Suchbegriffen „K.“, „Kontakt“ und „Anfahrt“ zugreifen, da die auf dem Universitätsserver befindliche Datei nicht gegen den Zugriff von Suchmaschinen geschützt war. Insoweit wird auf die Anlage Ast 8 des zwischen den Parteien rechtshängigen Verfügungsverfahrens 5 U 124/07 verwiesen.

Bei der zwischen den Parteien streitigen Frage des Wegfalls der Wiederholungsgefahr braucht der Senat nach den vorstehenden Ausführungen nicht abschließend zu entscheiden, ob nach Aufhebung der Verlinkung auf der Website der Beklagten eine aktive Bereitstellung der pdf.Datei nicht mehr vorliegt und –so die Rechtsauffassung der Beklagten- tatbestandlich keine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne der §§ 19 a, 15 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 UrhG mehr gegeben ist. Gegen diese Rechtsauffassung und für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 a UrhG könnte sprechen, dass die Beklagte ursprünglich über einen Mitarbeiter auf ihrer Internetseite die Kartenausschnitte über einen Link einem unbegrenzten Personenkreis zur Verfügung gestellt hat und dieser jederzeit darauf zugreifen konnten. Der Umstand, dass die Beklagte bzw. einer ihrer Mitarbeiter anschließend zwar den Link, nicht aber die ansonsten nicht gegen Zugriffe geschützte Datei selbst entfernt hat und diese somit durch Eingabe der URL der Beklagten wieder geladen werden konnte, führt nicht dazu, einen Verstoß gegen die Nutzungsrechte der Klägerin aus § 19 a UrhG zu verneinen. Denn § 19 a UrhG setzt lediglich voraus, dass Dritten der Zugriff auf das betreffende geschützte Werk eröffnet wird. Maßgebliche Handlung ist somit das Zugänglichmachen des Werkes. Dieses ist aber bereits im November 2006 geschehen, als die Beklagte über ihren Mitarbeiter die Stadtplanausschnitte als pdf-Datei in ihre Website integrierte. Der Tatbestand des § 19 a UrhG setzt dagegen nicht voraus, dass die zunächst vorhandene Zweckbestimmung des Werknutzers beständig und aktuell vorliegt. Vielmehr liegt eine öffentliche Zugänglichmachung auch dann (noch) vor, wenn der Verletzer kein Interesse an der Zugänglichmachung mehr hat, es aber versäumt, das Werk vollständig aus seinem Internetauftritt zu beseitigen. Dem dürfte der Fall gleichstehen, dass der Werknutzer nur unzulänglich den Zugang beseitigt und das Werk weiterhin z.B. durch Direkteingabe der betreffenden URL oder durch Eingabe nahe liegender Suchbegriffe über Suchmaschinen Dritten jederzeit zur Verfügung steht. Entscheidend ist in Fällen wie dem Vorliegenden somit, dass das urheberrechtlich geschützte Werk faktisch der Öffentlichkeit weiter zugänglich ist (vgl. bereits Senat, Beschluss vom 23. 11.2006, 5 W 168/06).

e. Selbst wenn die Beklagte, wie sie unsubstantiiert andeutet, zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt die Stadtkarten aus ihrem System entfernt haben sollte, entfällt auch hierdurch nicht die Wiederholungsgefahr. Denn allein hierdurch wird die Befürchtung des Verletzten, dass es erneut zu Verletzungshandlungen kommen kann, nicht beseitigt. ..."



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