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OLG Jena Urteil vom 23.04.2008 - 2 U 929/07 - Zum Streitwert als Kriterium für eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung

OLG Jena v. 23.04.2008: Zum Streitwert als Kriterium für eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung


Das Thüringer OLG in Jena (Urteil vom 23.04.2008 - 2 U 929/07) hat entschieden:
Allein die Anzahl der vorgenommenen Abmahnungen genügt noch nicht für die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens. Bei einer Gesamtbetrachtung ist das Indiz der Geltendmachung von Abmahngebühren aus einem überhöhten Streitwert für die Annahme von Rechtsmissbräuchlichkeit nicht ausreichend, weil es für sich allein noch nicht deutlich genug zum Ausdruck bringt, dass sachfremde Ziele bei der Abmahnung überwiegen.




Siehe auch Abmahnkosten - Streitwert - Beauftragung eines Rechtsanwalts und Stichwörter zum Thema Abmahnung


Zum Sachverhalt: Die Parteien sind Wettbewerber im Bereich des Handels mit Motorradzubehör. Die Verfügungsklägerin machte einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch wegen der ihrer Auffassung nach unrichtigen Widerrufsbelehrung bei Verkaufsangeboten über den ebay-Onlineshop der Verfügungsbeklagten geltend.

Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung nach mündlicher Verhandlung durch Urteil vom 15.10.2007 erlassen.

Hiergegen richtete sich die Berufung der Verfügungsbeklagten. Sie vertrat die Auffassung, die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen durch die Verfügungsklägerin sei rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG.

Die Berufung blieb erfolglos.

Aus den Entscheidungsgründen:

"... Das Rechtsmittel wendet sich allein gegen die Feststellung des Landgerichts, dass die Klage zulässig und nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG sei. Angriffe gegen die materiell-rechtliche Beurteilung könnten auch keinen Erfolg haben, da die Brandmarkung der Widerrufsbelehrung der Verfügungsbeklagten als wettbewerbswidrig im Sinne von §§ 3, 4 Nr. 11 UWG der Rechtsprechung des Senats entspricht (vgl. Senat WRP 2007, 1008). Die Geltendmachung des wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs durch die Verfügungsklägerin ist aber nach dem bisherigen Parteivortrag auch nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG, der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung daher zulässig.

§ 8 Abs. 4 UWG stellt eine dem Systemschutz des deutschen Wettbewerbsrechts dienende Begrenzung der Befugnisse der Gläubiger wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche dar (BGH GRUR 2002, 357 - Missbräuchliche Mehrfachabmahnung). Von einem Missbrauch ist auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs die Verfolgung sachfremder Ziele ist. Dies muss nicht das alleinige Ziel sein, ausreichend ist, dass die sachfremden Ziele überwiegen (BGH GRUR 2006, 243 - MEGA SALE). Das Vorliegen eines Missbrauchs ist jeweils im Einzelfall unter Abwägung der gesamten Umstände des Falles von Amts wegen zu beurteilen. Maßgeblich in die Beurteilung einfließen kann das Verhalten des Gläubigers bei der Verfolgung des konkreten, aber auch anderer Wettbewerbsverstöße (GRUR 2000, 1089 - Missbräuchliche Mehrfachverfolgung).

Die Rechtsprechung hat, abgesehen von hier nicht einschlägigen Fällen abgestimmten Vorgehens konzernmäßig verbundener Unternehmen (GRUR 2000, 1089 - Missbräuchliche Mehrfachverfolgung; BGH GRUR 2002, 357 - Missbräuchliche Mehrfachabmahnung), zahlreiche Indizien entwickelt, bei deren Vorliegen Rechtsmissbräuchlichkeit angenommen werden kann. Zu nennen sind ein systematisches, massenhaftes Vorgehen oder eine enge personelle Verflechtung zwischen dem Abmahnenden und dem beauftragten Rechtsanwalt (vgl. OLG Naumburg WM 2008, 326). In Betracht kommen auch Fallgestaltungen, bei denen die Schädigungsabsicht des Gläubigers deshalb überwiegt, weil er die Prozessführung durch willkürliche Ausnutzung des fliegenden Gerichtsstandes nach §§ 14 Abs. 2 UWG, 35 ZPO in besonders kostenverursachender Weise gestaltet (KG WRP 2008, 511) oder bei denen der Wettbewerber die Wettbewerbsverstöße durch den Prozessbevollmächtigten recherchieren lässt (OLG Hamburg Urteil vom 30.05.2007, Az. 5 U 184/06, zit. bei juris). Rechtsmissbrauch kann auch vorliegen, wenn die Geltendmachung von wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen mangels eigenem wirtschaftlichem Interesse allein im Gebühreninteresse erfolgt (vgl. BGH GRUR 2001, 260 - Vielfachabmahner; OLG Stuttgart OLGR 2003, 77; OLG Köln GRUR 1993, 571). Hierbei kann auch das systematische Einfordern überhöhter Abmahnpauschalen bei geringem Prozessrisiko ein bedeutsames Indiz sein (Hefermehl/Köhler/Bornkamm § 8 UWG Rn. 4.12 m.w.N.; Harte/Henning/Bergmann § 8 UWG Rn. 315; Piper/Ohly § 8 UWG Rn. 185).

Die vorliegende Unterlassungsklage ist nicht rechtsmissbräuchlich erhoben worden, jedenfalls hat die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Verfügungsbeklagte die grundsätzlich für die Klagebefugnis der Verfügungsbeklagten und gegen die Missbräuchlichkeit des klageweisen Vorgehens bestehende Vermutung (vgl. Teplitzky Kap. 13, Rn. 54; OLG Köln GRUR 1993, 571) nicht durch ausreichenden Tatsachenvortrag erschüttern können.

a) Die Auswahl des Gerichtsstandes Erfurt durch die Verfügungsklägerin ist kein Indiz für ein rechtsmissbräuchliches vorgehen. Zwar hat die Verfügungsbeklagte auch schon am Gerichtsort Mühlhausen geklagt. Jedoch ist es nicht sachwidrig, wenn es möglich ist, am Gerichtsort des eigenen Geschäftssitzes (bei der Verfügungsklägerin ist dies das im Landgerichtsbezirk Erfurt gelegene Sömmerda) zu wählen. Klagen beim ebenfalls in Thüringen gelegenen, „benachbarten“ Landgericht Mühlhausen haben keine wesentlich höheren Reisekosten zur Folge. Eine Schädigung des Schuldners durch die Auswahl des Gerichtsstandes ist deshalb nicht ersichtlich.

b) Der unstreitige Umstand, dass die Verfügungsklägerin 18 Abmahnungen ausgesprochen hat, ist ebenfalls kein ausreichendes Indiz dafür, dass sachfremde Ziele überwiegende Triebfeder der Abmahntätigkeit der Verfügungsklägerin sind. Allein die Anzahl der vorgenommenen Abmahnungen genügt noch nicht für diese Annahme, denn 18 Abmahnungen legen ein massenhaftes Vorgehen nicht nahe. In für rechtsmissbräuchlich gehaltenen Fällen lag die Zahl der Abmahnungen weit höher (vgl. KG aaO: über 200, KG GRUR 2004: 150). Allein die Anzahl der Abmahnungen kann daher, solange sie in der hier gegebene Größenordnung vorgenommen werden, noch kein taugliches Indiz sein (vgl. OLG Frankfurt GRUR-RR 2007, 56; OLG München WRP 2007, 349). Gerade wenn im Internet eine Vielzahl von Mitbewerbern auftreten, ist eine vielfache Abmahnung von gehäuft auftretendem wettbewerbswidrigen Verhalten nicht von vorneherein rechtsmissbräuchlich (OLG Naumburg WM 2008, 326).

Die Verfügungsklägerin hat nach dem Vortrag der Verfügungsbeklagten ihre Abmahntätigkeit außerdem bereits begonnen, als die Entscheidung des Senats zur Frage der Wettbewerbswidrigkeit von Widerrufsbelehrungen mit der Zweiwochenfrist (WRP 2007, 1008) noch nicht ergangen bzw. noch nicht bekannt sein konnte. Allein der Umstand, dass die Verfügungsklägerin nach Verkündung der Entscheidungen des Senats ihre Abmahntätigkeit fortgesetzt und leicht verstärkt hat, rechtfertigt nicht die Annahme, sie habe ohne jegliches Kostenrisiko (erst recht auch wegen der Ausfallhaftung) vorgehen wollen.

Der behauptete Umfang der Abmahntätigkeit steht auch in keinem unvernünftigen Verhältnis zur wirtschaftlichen Tätigkeit der Verfügungsklägerin. Unwidersprochen wurde von der Verfügungsklägerin vorgetragen, dass sie einen Jahresumsatz im „siebenstelligen Bereich“ erziele. Demgegenüber hat die Abmahntätigkeit in 18 Fällen keine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung. Schließlich erfolgten die Abmahnungen auch im Hauptgeschäftsumfeld der Verfügungsklägerin. Abmahnungen wurden nur gegenüber unmittelbaren Konkurrenten im Bereich des Handels mit Motorradzubehör ausgesprochen.

c) Auch ist nicht ausreichend vorgetragen, dass die Abmahntätigkeit allein der Gewinnerzielung des die Verfügungsklägerin vertretenden Rechtsanwalts dient. Die von der Verfügungsbeklagten vorgetragenen Aktenzeichen der Abmahnverfahren weisen aus, dass der Verfügungsklägeranwalt im Zeitraum von April bis August 2007 von knapp 100 Mandaten 18 Abmahnverfahren betrieben hat. Ausreichender Tatsachenvortrag zum Beleg für die Verfolgung sachfremder Ziele ist dies nicht. Eine sachwidrige geschäftliche Kooperation zwischen der Verfügungsklägerin und ihrem Prozessbevollmächtigten wird von der Verfügungsbeklagten nicht mit ausreichenden Tatsachen untermauert behauptet.

d) Es verbleibt das Indiz, dass durch die Verfügungsklägerin Rechtsanwaltsgebühren aus einem der Abmahnung zugrunde gelegten, wesentlich überhöhten Streitwert geltend gemacht werden. Den vorgerichtlich geltend gemachten Abmahnkosten wird ein Streitwert von € 50.000,00 zugrunde gelegt, während der Senat den Streitwert in solchen Verfahren (vgl. Senat WRP 2007, 1008), regelmäßig mit € 5.000,00 festgesetzt hat. Um Abmahnungen, die jeweils in Bezug auf den Einzelfall stark modifiziert sind, handelt es sich bei den vom Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin vorgenommenen Abmahnungen bei Vergleich der vorgelegten Abmahnschreiben, die nur geringfügige Abweichungen beinhalten, nicht.

Allerdings ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass ein Rechtsanwalt bei einer (wie vorliegend) umfangreich und gründlich erarbeiteten Abmahnung sich bei der im Wettbewerbsrecht schwierig vorzunehmenden Streitwertbemessung auch daran orientiert, noch vertretbar hohe Gebühren zu erzielen. Dies muss gerade auch dann gelten, wenn er zur Streitwertreduzierung bereit ist. Das Ausmaß der vom Senat und anderen Oberlandesgerichten vorgenommenen Herabsetzung des Streitwerts in vergleichbaren Fällen war nicht unbedingt vorhersehbar (vgl. OLG Frankfurt aaO.). Auch landgerichtliche Entscheidungen (nicht nur die Ausgangsentscheidung) weisen einen Streitwert für das Verfügungsverfahren von immerhin € 15.000,00 aus.

e) Rechtsmissbräuchliches Verhalten ergibt sich im Ergebnis auch nicht aufgrund des Umstandes, dass der Prozessbevollmächtigte der Verfügungsklägerin von der Geltendmachung überhöhter Abmahnkosten auch dann nicht Abstand genommen hat, als ihm die Streitwertfestsetzung des Senats (bzw. anderer Oberlandesgerichte (vgl. z.B. OLG Naumburg, Urteil vom 13.07.2007, WM 2008, 328: € 4.000,00 und OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.04.2007, Az. 20 W 13/07: € 900,00) bekannt wurde. Die Streitwertpraxis des Senats war dem Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin seit dem 08.06.2007 bekannt. Danach hat er - nach der Aufstellung der Verfügungsbeklagten - noch 14 Abmahnungen vorgenommen, von denen zumindest die an die Verfügungsbeklagte und an zwei andere Schuldner gerichteten auch noch den überhöhten Streitwert von € 50.000,00 zugrunde legten.

Bei einer Gesamtbetrachtung ist dieses Indiz der Geltendmachung von Abmahngebühren aus einem überhöhten Streitwert aber für die Annahme von Rechtsmissbräuchlichkeit nicht ausreichend, weil es für sich allein noch nicht deutlich genug zum Ausdruck bringt, dass sachfremde Ziele bei der Abmahnung überwiegen. Denn die Verfügungsklägerin hat im Schriftsatz vom 26.09.2007 sowie in der Berufungserwiderung konkrete Ausführungen zu ihrem eigenen Kostenrisiko und zu ihrem konkreten Vorgehen gegenüber wettbewerbswidrig handelnden Konkurrenten vorgetragen (zunächst erfolglose Abmahnung ohne Rechtsanwalt, Empfehlung an Schuldner, einen Anwalt einzuschalten, erst dann gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen, Bereitschaft zu Streitwertreduzierungen). Im Lichte dieses unwidersprochen gebliebenen Vortrags insbesondere zur belegten Bereitschaft des Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin zu Streitwertreduzierungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass durch die Abmahnungen und Klagen überwiegend sachfremde Ziele verfolgt werden bzw. die Abgemahnten alleine sachwidrig behindert bzw. geschädigt werden sollten. Für das zukünftige Abmahnverhalten der Verfügungsklägerin mag etwas anderes gelten (vgl. BGH WRP 1993, 240 - Fortsetzungszusammenhang). ..."



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