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Landgericht München I Urteil v. 26.01.2006 - 12 O 16098/05 - Prepaid-Verfallsklausel in AGB verstößt gegen das Äquivalenzgebot

LG München v. 26.01.2006: Zur Prepaid-Verfallsklausel in den AGB eines Mobilfunkanbieters


Das Landgericht München (Urteil vom 26.01.2006 - 12 O 16098/05) hat entschieden:

   Die im Rahmen eines sog. Prepaid-Mobilfunkvertrages in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mobilfunkanbieters verwendete Klausel, dass das (Rest)Guthaben verfällt, wenn der Kunde das Handy mehr als 365 Tage nicht mehr aktiv genutzt hat und das Aufladen der Karte nicht binnen eines Monats nach Ablauf der 365 Tage erfolgt, ist mit dem Äquivalenzprinzip unvereinbar und benachteiligt den Kunden unangemessen.




Siehe auch Der Handel mit Telefonkarten - Calling Cards - sonstige Prepaid-Guthaben und AGB


Zum Sachverhalt:


Der Kläger, eine qualifizierte Einrichtung i.S. des § 4 UKlaG, begehrt im Wege der, Verbandsklage die Unterlassung der Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen.

Die Beklagte ist Mobilfunknetzbetreiber. Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind als Anlage K 2 vorgelegt. Die streitgegenständlichen AGB finden sich unter Ziffern 5.4 (Klausel a), 9.3 (Klausel b), und 10 (Klausel c).

U.a. vertreibt die Beklagte unter der Bezeichnung ... ein Prepaid-Produkt. Der Kunde erhält mit Abschluss des Vertrags (genauso wie beim Postpaid-Produkt) eine sog. SIM-Karte, die der Identifizierung des Teilnehmers im Netz dient und der eine Telefonnummer zugeordnet ist. Die SIM-Karte enthält die technischen Voraussetzungen mit denen das Telefonieren erst ermöglicht wird. Beim Prepaid-Produkt zahlt der Kunde keine Grundgebühr sondern ein bestimmtes Guthaben im Voraus, welches er dann abtelefonieren kann. Danach kann er das Guthaben wieder aufladen in beliebiger Höhe insbesondere durch Überweisung oder Erwerb einer » Guthabenkarte. Das Guthaben ist nicht auf der SIM-Karte gespeichert. Die Beklagte hält dafür Server bereit, mit deren Hilfe das Konto geführt und die Abrechnung in Echtzeit vorgenommen wird.

Der Kläger hält die Klausel a) für unwirksam wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unter Berufung auf die Entscheidung BGH NJW 01, 2635 („Telefonkarten"). Die Klausel trage dem Äquivalenzprinzip nicht Rechnung und wider spreche den gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

Klausel b) verstoße gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB ebenso wie Klausel a); außerdem werde eine Kündigung erschwert. Klausel c) verstoße gegen § 309 Nr.5 lit. b) BGB.

Der Kläger stellte folgenden Antrag:

   Der Beklagten wird untersagt, gegenüber Verbrauchern gem. § 13 BGB die nachfolgenden oder inhaltsgleichen Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Prepaid-Mobilfunkdienstleistungen ... zu verwenden oder sich auf diese Klauseln zu berufen:

  a.  Ein Guthaben, dessen Übertragung auf das Guthabenkonto mehr als 365 Tage zurückliegt, verfällt, sofern es nicht durch eine weitere Aufladung, die binnen eines Monats nach Ablauf der 365 Tage erfolgen muss, wieder nutzbar gemacht wird.

  b.  Mit Beendigung des Vertrags verfällt ein etwaiges Restguthaben auf dem Guthabenkonto, es sei denn, ... hat den Vertrag aus nicht vom Kunden zu vertretenden Gründen gekündigt oder der Kunde hat den Vertrag aus von ... zu vertretenden Gründen gekündigt.

  c.  Für die Sperre wird ein Entgelt erhoben, das sich aus der jeweils aktuellen Preisliste ergibt.



Die Beklagte beantragte Klageabweisung. Sie behauptet, der Verfall des Guthabens gem. Klausel a) sei notwendig.




Die Aufrechterhaltung eines SIM-Guthabenkontos über die Laufzeit von 365 Tagen hinaus bei Kunden, die das Handy nicht .aktiv nutzen, sei mit nicht unerheblichen Kosten verbunden. Dies seien anteilige Kosten für das Netzwerksystem, Speicherkosten, Lizenz- und Entwicklungskosten sowie anteilige Personalkosten für die IT-technische Betreuung der Netzwerke. Zu den Kosten im einzelnen wird auf S.6-9 des Schriftsatzes der beklagten Partei vom 8.11.05 (Bl.33/36) Bezug genommen.

Die von Kunden nicht genutzten Prepaid-Konten würden die Ihnen zugeordneten Telefonnummern und entsprechende Speicherkapazität blockieren.

Es sei nicht möglich, die SIM-Karte am Ende der 365 Tage zzgl. einmonatiger Kulanzzeit zu deaktivieren, wenn das Guthaben nicht gelöscht sei.

Dem Kunden, werde der drohende Verfall des Guthabens gem. Klauseln a) durch eine SMS an drei aufeinander folgenden. - Tagen, einen Brief und eine erneute SMS an drei aufeinander folgenden Tagen mitgeteilt.

Würde die Beklagte zur Verwaltung und Auskehrung der Restguthaben verpflichtet sein, würden weitere Kosten anfallen. Außerdem würde ein Mehrwertsteuerproblem bestehen.

Die Gebühr gem. Klausel c) werde derzeit nicht erhoben. Es handle sich nicht um einen pauschalierten Schaden sondern um eine Tarifgebühr.

Die Klage war erfolgreich.





Aus den Entscheidungsgründen:


"... Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet. Der gem. §§ 3, 4 UKlaG aktivlegitimierte Kläger besitzt einen Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung und Berufung auf die streitgegenständlichen Klauseln aus § 1 UKlaG.

1) Klausel a) ist unwirksam, da sie gegen. §. 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB verstößt. Sie ist unvereinbar mit dem Äquivalenzprinzip und benachteiligt den Kunden unangemessen.

a) Die Klausel unterliegt gem. § 307 Abs. 3 der Inhaltskontrolle.

Die angegriffne Klausel beinhaltet den Verfall des Restguthabens bei Beendigung des Vertrags.

Da das Gesetz den Vertragspartnern grundsätzlich freistellt, Leistung und Gegenleistung im Vertrag frei zu bestimmen, unterliegen bloße Abreden über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistung (so genannte Leistungsbeschreibungen) der gesetzlichen Inhaltskontrolle ebenso wenig wie Vereinbarungen über das von dem anderen Teil zu erbringende Entgelt. Dabei fallen unter den Begriff der Leistungsbeschreibung solche Bestimmungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung festlegen. (BGH, Urteil vom 12.6.01, Az. XI ZR 274/00 = NJW 01, 2635).

Die Beklagte macht umfangreiche Ausführungen zur Rentabilität des Prepaid-Produkts und deren Abhängigkeit von der in der Klausel festgelegten Vorgehensweise. Die angegriffene Klausel beinhaltet aber nicht die Festlegung des Leistungsinhalts sondern gestaltet diesen aus. Die von der Beklagten zu erbringende Leistung besteht, wie die Beklagte selbst ausführt, in der Zurverfügungstellung des Netzes und eine dadurch für den gewährleistete Erreichbarkeit und Möglichkeit des aktiven Anrufens. Das Produkt der Beklagten wird dabei als ein zeitlich, unbegrenztes angeboten und nicht als einheitlich befristetes. Damit steht im Einklang, dass die Beklagte den Begriff des „Guthabens" verwendet, der nach dem allgemeinen Sprachgebrauch beinhaltet, dass der Betrag dem Inhaber des Guthabens ohne zeitliche Bindung zusteht - anders als etwa ein Entgelt.

b) Gesetzlichen Regelungen i. S. von. § 307 Abs.2 Nr. 1 BGB sind nicht nur gesetzlich normierte Regelungen sondern auch die von der Rechtsprechung und Lehre herausgebildeten Rechtsgrundsätze (Palandt, 65. Aufl., Rz. 26 zu § 307). Hierzu gehört auch das Äquivalenzprinzip (BGH NJW 85, 3013).

c) Die Klausel ist unwirksam, weil sie gegen das Äquivalenzprinzips verstößt und den Kunden unangemessen benachteiligt.

Die Einzahlung des Guthabens stellt eine Vorleistung des Kunden dar und ist mit einem Gutschein vergleichbar. Bei Berechtigungskarten und Gutscheinen, die dem jeweiligen Inhaber die Möglichkeit verschaffen, eine bestimmte Ware oder Leistung zu verlangen, kann zwar nicht jede zeitliche Begrenzung der Gültigkeitsdauer als nicht hinnehmbare Verletzung des Äquivalenzprinzips und unangemessene Benachteiligung des Kunden angesehen werden. Solche Ausschlussfristen sind, obwohl im Gesetz in aller Regel nicht vorgesehen, in weiten Bereichen üblich und werden unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der beiderseits Beteiligten häufig als nicht unangemessen anzusehen sein (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 21. März 1991 - III ZR 94/89, NJW 1991, 1745; BGH NJW 01, 2635). Es ist eine Abwägung der beiderseitigen Interessen vorzunehmen. Im vorliegenden Fall ist der Verfall des Guthabens unter den . in der Klausel angegebenen Voraussetzungen als unvereinbare Abweichung vom Äquivalenzprinzip anzusehen, weil die von der Beklagten ins Feld geführten Interessen nicht so schwer wiegen, dass der Verfall des Guthabens gerechtfertigt wäre.




aa) Zu Lasten der Beklagten fällt ins Gewicht, dass das Guthaben, welches eingezahlt werden und daher auch verfallen kann, der Höhe nach nicht begrenzt ist. Zwar hat die Beklagte vorgetragen, dass in aller Regel nur kleinere Beträge verfallen, der Verfall größerer Beträge ist jedoch nicht auszuschließen, zumal eine Obergrenze für die Einzahlung nicht angegeben wird. Es können daher z.B. Beträge in der Größenordnung von 100,- € eingezahlt aber nicht abtelefoniert werden. Für die Abwägung ist auf solche Fälle abzustellen.

bb) Soweit die Beklagte sich darauf beruft, es würden erhebliche Kosten bei einer Aufrechterhaltung der Verträge inaktiver Kunden entstehen, betrifft dies im wesentlichen die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Verträge beendet werden dürfen, was in Klausel 9.1 geregelt ist. Diese Klausel wurde aber vom Kläger gar nicht angegriffen.

Einen substantiierten Sachvortrag zu der Behauptung, die Verträge könnten nicht beendet werden, wenn die Guthaben nicht gelöscht werden würden, hat die beklagte Partei auch nach Hinweis des Gerichts nicht gebracht. Tatsächlich ist diese Behauptung nicht nachvollziehbar, weil die Feststellung und Verwaltung der Guthaben kein technischer sondern ein buchhalterischer Vorgang ist, dessen Abhängigkeit von der Aufrechterhaltung der Möglichkeit der Nutzung des Netzes nicht einleuchtet.

cc) Die Beklagte hat weiter ihren Aufwand bei der Verwaltung der Guthaben ins Feld geführt. Die Guthaben müssten registriert und auf Verlangen ausgezahlt werden bis zum Ablauf der Verjährungsfrist. Der dadurch anfallende Verwaltungsaufwand erscheint allerdings nicht unzumutbar hoch insbesondere im Verhältnis zu der von der Beklagten behaupteten derzeitigen Handhabung einer mehrmaligen Versendung einer SMS und eines Briefes, den sich die Beklagte dann ersparen könnte. Im übrigen muss die Beklagte die Guthaben nur buchhalterisch führen und nicht die Kunden anschreiben oder sonst wie benachrichtigen. Es ist Sache des Vertragspartners der Beklagten, sein Geld zu verlangen.

dd) Weiter führt die Beklagte an, sie sei nicht in der Lage nachzuprüfen, wer Einzahler eines Guthabens sei, da Prepaid-Handys oftmals nicht von den Erwerbern sondern von Dritten, die der Beklagten nicht bekannt seien, genutzt werden würden. Dieser Einwand ist nicht schlüssig. Das Problem stellt sich genauso beim laufenden Vertrag. Eine Vertragsauslegung ergibt, dass berechtigt derjenige ist, der Inhaber des Handys ist. So wie der Inhaber des Handys das Guthaben verbrauchen kann, ist er auch berechtigt, das Geld zurückzuverlangen.

Soweit die Beklagte darauf verweist, dass nicht bekannt sei, ob der Kunde die Mehrwertsteuer beim Finanzamt geltend mache oder nicht, ist es nicht Aufgabe der Beklagten, dies zu überprüfen. Diese hat das Guthaben in der jeweiligen Höhe auszubezahlen, der Kunde hat den Betrag an das Finanzamt zurückzuerstatten. Einen Grund, weshalb dieser besser bei der Beklagten verbleiben solle, ist nicht ersichtlich.

ff) Im Rahmen der Abwägung überwiegen daher die Belange der Beklagten gegenüber der auf dem Äquivalenzprinzip beruhenden Rückzahlungsverpflichtung nicht. Sie wiegen nicht so schwer, dass sie in Abweichung vom Grundsatz den Verfall des Guthabens unter den in Ziffer 9.2 genannten Voraussetzungen rechtfertigen würden.



2) Die Klausel b) ist ebenfalls unwirksam wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1, Abs.2 Nr. 1 BGB. Sie verstößt gegen das Äquivalenzprinzip und erschwert überdies die Kündigung, so dass der Kunde unangemessen benachteiligt wird.

Zur Unvereinbarkeit mit dem Äquivalenzprinzip wird auf die Ausführungen unter 1) Bezug genommen.

Die Klausel betrifft jeden Fall der Kündigung, auch den der ordentlichen. Ein Kunde, der kündigen möchte, kann sich daran gehindert sehen, wenn noch ein Guthaben vorhanden ist, insbesondere wenn es eine nicht unerhebliche Höhe aufweist.

Bei Abwägung der beiderseitigen Interessen überwiegt das Interesse der Beklagten an einer Löschung des Guthabens nicht.

3) Auch die Klausel c) ist unwirksam. Sie verstößt gegen § 309 Nr. 5 lit. b) BGB.

Es ist von der kundenfeindlichsten Auslegung der Klausel auszugehen (Palandt, 65.Aufl., Rz. 19 zu § 305c).

Die Klausel kann als pauschalierter Schadensersatzanspruch verstanden werden, weil der Satz, der vor der angegriffenen Klausel in Ziffer 10 der AGB steht, eine Sperre für den Fall festlegt, dass der Kunde seinen Pflichten nicht nachkommt. Dieser Zusammenhang mit der Pflichtverletzung erweckt den Eindruck, das „Entgelt" sei eine Kompensation für den Aufwand, der der Beklagten aufgrund der Pflichtverletzung entsteht, also ein Schadensersatz. Dies gilt umso mehr, als die Sperre keine vom Kunden gewünschte Leistung ist sondern eine Zwangsmaßnahme.

Bei kundenfeindlichster Auslegung ist die Klausel nach § 309 Nr.5 lit. b) unwirksam. ..."

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