Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mobilfunkanbieters betreffend Prepaid-Mobilfunkdienstleistungen enthaltenen Klauseln, wonach ein Prepaid-Guthaben nach einem Jahr und bei Kündigung des Vertrages verfällt, halten einer AGB-Inhaltskontrolle nicht stand und sind unwirksam. |
5. Guthabenkonto/Preise 5.1 Der Kunde muss, um den L.-Mobilfunkservice zu nutzen, ein Guthaben erwerben und dieses auf das für ihn eingerichtete Guthabenkonto übertragen. 5.2 Die sich aus der jeweils geltenden Preisliste ergebenden Entgelte für die Nutzung des L.-Mobilfunkservices werden von dem Guthabenkonto abgebucht ... 5.4 Auf das Guthabenkonto übertragenes Guthaben kann während eines an den Zeitpunkt der Übertragung anschließenden Zeitraums von 365 Tagen verbraucht werden. Ein Guthaben, dessen Übertragung auf das Guthabenkonto mehr als 365 Tage zurückliegt, verfällt, sofern es nicht durch eine weitere Aufladung, die binnen eines Monats nach Ablauf der 365 Tage erfolgen muss, wieder nutzbar gemacht wird. Im Übrigen gilt Ziff. 9. ... 9. Vertragslaufzeit/Kündigung 9.1 Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Er ist für beide Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats ordentlich kündbar. Nur sofern der Kunde den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich kündigt oder sofern O. den Vertrag innerhalb der ersten zwei Jahre nach der Aktivierung ordentlich kündigt, ermöglicht O. dem Kunden -abweichend von Ziffer 6 - bereits beim Wirksamwerden der Kündigung die Aufhebung der SIM-Sperrung. Der Vertrag endet automatisch, wenn die letzte Übertragung von Guthaben auf das Guthabenkonto mehr als ein Jahr und einen Monat zurückliegt. 9.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für O. insbesondere vor, wenn der Kunde den Mobilfunkservice in betrügerischer Absicht in Anspruch nimmt, gegen seine Pflichten aus den Ziffern 3.5, 4.1 b), c) oder g) verstößt oder wenn ein entsprechender dringender Verdacht besteht. 9.3 Mit Beendigung des Vertrags verfällt ein etwaiges Restguthaben auf dem Guthabenkonto, es sei denn, O. hat den Vertrag aus nicht vom Kunden zu vertretenden Gründen gekündigt oder der Kunde hat den Vertrag aus von O. zu vertretenden Gründen gekündigt. Ein bei Beendigung des Vertrags bestehender negativer Saldo wird dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt. 10 Sperre Außer in den gesetzlich geregelten Fällen behält sich O. vor, die Inanspruchnahme des L.-Mobilfunkservices ganz oder teilweise zu unterbinden (Sperre), wenn der Kunden seinen Pflichten gemäß Ziffer 3.5, 4.1 b), c), f) oder g) nicht nachkommt. Für die Sperre wird ein Entgelt erhoben, das sich aus der jeweils aktuellen Preisliste ergibt. |
Der Beklagten wird untersagt, gegenüber Verbrauchern gemäß § 13 BGB die nachfolgenden oder inhaltsgleichen Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Prepaid-Mobilfunkdienstleistungen („L.“) zu verwenden oder sich auf diese Klauseln zu berufen:
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„Die Prepaid-Produkte wurden eingeführt, um dem Kunden eine bessere Kostenkontrolle zu ermöglichen. Andererseits bergen sie für den Betreiber das nicht unerhebliche Risiko, dass er laufend die Erreichbarkeit der Rufnummer und die Telefoniermöglichkeit aufrechterhalten muss, obwohl der Kunde gar nicht mit dem Telefon telefoniert, also keinen Umsatz generiert. Wenn es das Geschäftsmodell eines Prepaid-Produkts bei Mobilfunkverträgen geben soll, ist es gerade dem Äquivalenzinteresse entsprechend, wenn der Kunde insofern zumindest einen Mindestumsatz tätigen muss (Berufungsbegründung vom 03.04.2006, S. 3). Das Produkt ist rechnerisch darauf angelegt, dass der Kunde auch tatsächlich telefoniert, insoweit sind bei einem Prepaid-Produkt die Gesprächsgebühren teurer als bei einem Postpaid-Produkt. Wird der Handyvertrag nicht zum Telefonieren genutzt, gerät das „Geben und Nehmen“ des Vertrags aus dem Gleichgewicht (Berufungsbegründung vom 03.04.2006, S. 11). Die Beklagte ist bereit ein gewisses Risiko insoweit einzugehen, als der Prepaid-Kunde ohne Mindestumsatz eventuell mehr Kosten verursacht als die Beklagte an diesem Kunden verdient. Die Beklagte will dieses Risiko aber zumindest insoweit minimieren, dass sie ein Minimum an Telefonaktivität verlangt und dazu gehört, dass der Kunde sein Guthaben regelmäßig auflädt, ohne dass er erwarten kann, dass er bei Nichtinanspruchnahme des Gesprächsguthabens dies ausgezahlt erhält. Der Kunde geht demgegenüber das „Risiko“ ein, dass sein Guthaben verfällt, wenn er kein weiteres mehr auflädt. Will er dieses „Risiko“ nicht eingehen, bleibt es ihm unbenommen einen Tarif mit einem Mindestumsatz zu wählen (Schriftsatz vom 08.06.2006, S. 4 f.“ |