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Landgericht München Urteil vom 04.12.2008 - 7 O 330/08 - Zum Urheberrechtsschutz an Stadtplänen und zur Haftung des Admin-C

LG München v. 04.12.2008: Zum Urheberrechtsschutz an Stadtplänen und zur Haftung des Admin-C


Das Landgericht München (Urteil vom 04.12.2008 - 7 O 330/08) hat entschieden:
Der Inhaber einer Domain und der Admin-C haben dafür Sorge zu tragen, dass rechtswidrige Inhalte, wie z.B. das ungenehmigte Veröffentlichen von Online-Stadtplänen, unverzüglich gelöscht werden. Kommen sie einer solche Pflicht nicht nach, liegt darin ein mindestens fahrlässiges Verhalten, das eine Haftung als Täter auslöst. Der Inhaber des Betriebes, der zu der Domain gehört, haftet für die unerlaubten Inhalte als Mittäter, wenn er die Internetseite billigt und im Impressum als Ansprechpartner mit Namen, Mobilfunknummer und Steuernummer eingetragen ist.




Siehe auch Stadtpläne / Landkarten und Urheberrechtsschutz


Zum Sachverhalt: Die Parteien stritten um die Folgen der Verwendung einer Stadtplankachel der Klägerin im Internetauftritt der Münchner Gaststätte … unter www.….de.

Die Klägerin betrieb die Internetadresse www.….de. Der Beklagte zu 1 war Inhaber der Gaststätte „…“ in München. Die Beklagte zu 2 war bis zum 22.4.2008 eingetragene Inhaberin und administrative Ansprechpartnerin der Domain www.….de. Dort war ein Ausschnitt aus dem Stadtplan der Klägerin von München als Wegbeschreibung eingestellt. Nach zwei Fotografien, die die Gaststätte von außen sowie die Beklagten zu 2 im Innenraum einer anderen Gaststätte zeigten, befand sich der Satz „F.… und G.… freuen sich auf Euren Besuch!. Das Impressum der Seite lautete wie folgt: Inhaber: F.… und G.… Anschrift:
… München

Telefon: 089-…
Mobil: 0173 …
USt.-ID: …

Die Mobilfunknummer sowie die Umsatzsteueridentifikationsnummer gehören dem Beklagten zu 1.

Abmahnschreiben der Klägerin an die Beklagten hatten keinen Erfolg.

Die Klägerin trug vor, dass ihr aufgrund der widerrechtlichen und schuldhaften Nutzung der Karten durch die Beklagten neben einem (erledigten) Unterlassungsanspruch auch ein Schadensersatzanspruch in Höhe der üblichen Lizenzgebühr in Höhe von - unstreitigen - € 915,00 sowie Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von - unstreitigen - € 457,40, zusammen € 1 372,40, zustünden. Hilfsweise bestünde auch ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 Abs. 1 BGB. Der Beklagte zu 1 sei als Inhaber der Gaststätte, die Beklagte zu 2 als Inhaberin der Domain verantwortlich.

Die Klageschrift vom 7.1.2008 wurde den Beklagten jeweils am 5.2.2008 zugestellt. Bemühungen der Beklagten zu 2, die streitgegenständliche Domain zu löschen, hatten erst am 22.4.2008 Erfolg. Im Termin vom 18.9.2008 gaben die Beklagten auf Anraten des Gerichts eine Unterlassungserklärung ab, woraufhin die Parteien den Unterlassungsantrag übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

Die Klägerin beantragte sodann noch,
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin € 915 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 4.12.2007 zu zahlen, zuzüglich € 457,40 nicht anrechenbare außergerichtliche rechtsanwaltliche Geschäftsgebühren einschließlich Auslagen.
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt.

Der Beklagte zu 1 trug vor:

Die Klage gegen den Beklagten zu 1 sei unschlüssig, da die Klägerin selbst vortrage, dass Inhaberin der Domain die Beklagte zu 2 sei. Es liege daher auf der Hand, dass der Beklagte zu 1 deshalb keinerlei Einfluss auf deren Inhalt habe.

. Störer sei nicht der als Inhaber der Kneipe Eingetragene, sondern der Inhaber der Website bzw. Domain. Und dies sei nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht der Beklagte zu 1.

Die Beklagte zu 2 sei seit Jahren als Domaininhaberin, als Admin C und als technische Inhaberin der beanstandeten Seite eingetragen. Der Beklagte zu 1 habe null Einfluss auf Inhalt, Gestaltung, Einstellungen und Abschaltung der Domainseite. Es sei auch nicht die Adresse des Beklagten zu 1, sondern diejenige der Beklagten zu 2 angegeben. Deshalb sei weder § 100 Abs. 1 UrhG, noch § 812 Abs. 1 BGB anwendbar. Der Beklagte zu 1 könne nicht Störer sein und habe auch nicht im Wege der Lizenzanalogie eine ungerechtfertigte Bereicherung erhalten. Ohnehin werde niemand die Seite „…“ aufrufen. Auch sei nicht erkennbar, wie der Beklagte zu 1 den behaupteten Schaden und Schadenseintritt hätte verhindern bzw. hätte beseitigen können. Die Beklagte zu 2 sei weder Arbeitnehmerin noch Beauftragte des Beklagten zu 1 gewesen.

Die Beklagte zu 2 trug vor:

Die Beklagte zu 2 habe die Website www.….de nicht ins Internet gestellt; auch nicht den beanstandeten Ausschnitt aus dem Stadtplan oder das Lichtbild. Von der ganzen Angelegenheit habe sie erstmals durch das Schreiben der klägerischen Bevollmächtigten vom 13.12.2007 erfahren. Die Website sei offensichtlich vom Beklagten zu 1, mit dem sie bis September 2006 befreundet gewesen sei, hinter ihrem Rücken ins Netz gestellt worden, wobei er sie gegenüber der DENIC als Domaininhaberin und administrative Ansprechpartnerin angegeben habe. Hiervon habe sie erst durch die Klageschrift vom 7.1.2008 Kenntnis erlangt. Sie habe bis September 2006 im „…“ mitgearbeitet. Sie sei jedoch niemals Mitinhaberin gewesen. Der Pachtvertrag und die Konzession liefen über den Beklagten zu 1. An der Urheberrechtsverletzung durch die Benutzung des Stadtplanausschnitts treffe sie daher kein Verschulden.

Die Beklagte zu 2 sei nicht Vertragspartnerin der DENIC geworden, da sie mit dieser in kein Rechtsverhältnis getreten sei. Sie habe zu keinem Zeitpunkt die als Anlage K 10 vorgelegten DENIC-Domain-Richtlinien und DENIC-Domain-Bedingungen erhalten. Die Begründung eines Vertragsverhältnisses ohne jegliche Kenntnis des angeblichen Vertragspartners sei begrifflich nicht möglich. Die Beklagte sei auch nicht als Störerin verantwortlich, da sie von dem Domaininhalt erst durch das Schreiben der klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 13.12.2007 Kenntnis erlangt habe. Die Beklagte zu 2, die im 66. Lebensjahr stehe, habe keinerlei Erfahrungen mit dem Internet. Sie habe noch nie einen Auftrag zur Erstellung einer Domain u.a. erteilt.

Die Beklagte zu 2 habe im Zeitpunkt des Zugangs der Abmahnschreiben über keinen eigenen Computer oder Internetzugang mehr verfügt und die streitgegenständliche Internetseite erstmals Weihnachten 2007 bei Bekannten zur Kenntnis nehmen können. Bis Februar 2007 habe sie einen alten Computer sowie einen Internatanschluss besessen. Würde die Beklagte zu 2 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben, obwohl sie in keiner Weise tätig geworden sei, wäre sie schutzlos der Inanspruchnahme der Vertragsstrafe ausgesetzt, wenn ein Dritter wiederum online, ohne ihr Wissen und Wollen, eine Urheberrechtsverletzung begehen würde. Aus der von der Klägerin als Anlage K 9 vorgelegten Mitteilung der DENIC ergebe sich nur, dass die Beklagte zu 2 als Domaininhaberin angegeben worden sei, nicht aber, von wem. Die Beklagte zu 2 sei in diesem Verfahren Opfer und nicht Täter.

Im Termin vom 18.9.2008 trug die Beklagte zu 2 ergänzend vor, dass sie mittlerweile herausgefunden habe, dass für die streitgegenständliche Domain tatsächlich Abbuchungen von ihrem Girokonto erfolgt seien. Sie habe diese Abbuchungen jedoch nicht der Domain, sondern Tätigkeiten ihres Sohnes zugeordnet. Ihr sei nicht bekannt gewesen, dass es sich bei dem Zahlungsempfänger um einen Internetdienst gehandelt habe. Bei dem im Internetauftritt verwendeten Foto handele es sich um eine Aufnahme von ihr in ihrem früheren Lokal. Dieses Foto habe sie seinerzeit dem Beklagten zu 1 gegeben. Es sei bei diesem zeitweilig auf dem Nachtkästchen gestanden. Für ihr früheres Lokal am Thomas-Wimmer-Ring habe es einen Internetauftritt gegeben. Inhalt dieses Auftritts sei nur ein Foto von ihr zusammen mit einer Bedienung gewesen. Ein Stadtplan oder dergleichen sei dort nicht eingestellt gewesen. Das Lokal „…“ sei im September 2004 übernommen worden. Die streitgegenständliche Homepage habe sie, wie bereits schriftsätzlich vorgetragen, erst im Dezember 2007 zur Kenntnis genommen.

Die Klage war erfolgreich.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Klage ist begründet. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 18.9.2008 haften beide Beklagten für den Inhalt der streitgegenständlichen Internetseite als (Mit)Täter.

A.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch gem. § 97 Abs. 2 Sätze 1 und 3 UrhG zu.

I. Auf der Internetseite www.….de wurde unstreitig ein Teil des Stadtplans von München öffentlich zugänglich gemacht, wodurch unstreitig rechtswidrig in die ausschließlich der Klägerin zustehenden urheberrechtlichen Nutzungsrechte (§ 19a UrhG) eingegriffen wurde. Im Fall des Verschuldens haftet der Täter demnach gem. § 97 Abs. 2 UrhG auf Schadensersatz. Dieser umfasst neben Zinsen auch die Abmahnkosten, die vorliegend unstreitig in Höhe von € 457,40 angefallen sind. Ferner schuldet der Täter gem. § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG auch eine angemessene Lizenzgebühr, die vorliegend unstreitig € 915,00 beträgt.

II. Der Beklagte zu 1 ist (Mit-)Täter der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung, denn er hat als Inhaber des … jedenfalls fahrlässig daran mitgewirkt, dass die Stadtplankachel auf der Internetseite www.….de öffentlich zugänglich gemacht worden und öffentlich zugänglich geblieben ist.

In Abkehr von seinem bisherigen schriftsätzlichen Vortrag hat der Beklagte zu 1 im Termin eingeräumt, dass die bisher für die Gaststätte der Beklagten zu 2 am Thomas-Wimmer-Ring verwendete Homepage von dem Gast … für seine neue Gaststätte … angepasst wurde. Diesem Vortrag hat auch die Beklagte zu 2 im Termin nicht widersprochen. Hierbei wurde auch die streitgegenständliche Stadtplankachel online gestellt. Im Impressum finden sich neben einem Foto der Beklagten zu 2 die Namen beider Beklagten, die die Gäste begrüßen sowie die Mobilfunknummer und die Umsatzsteueridentifikationsnummer des Beklagten zu 1. Dies alles geschah mit Billigung des Beklagten zu 1, wenn er auch dem Gast … keinen offiziellen Auftrag erteilt haben will, zumal der Beklagte zu 1 einräumte, dass er wohl das Foto der Beklagten zu 2 dem Gast … übergeben hat und dass er die fertige Internetseite inklusive Stadtplan in seinem Büro angeschaut und gebilligt hat.

Dass es dem Beklagten zu 1 nach seinen Angaben damals nicht bewusst war, dass die Verwendung der Stadtplankachel widerrechtlich erfolgte, ist ohne Bedeutung. Dem Beklagten zu 1 ist jedenfalls ein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen. Fahrlässig handelt nach § 276 Abs. 2 BGB, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet. Im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrechts sind insoweit sehr strenge Anforderungen zu stellen. Wer ein geschütztes Werk verwenden möchte, hat sich vorher über seine Berechtigung zu vergewissern (vgl. Schricker/Wild, UrhG, 3. Aufl., § 97 Rdn. 52 m.w.N.). Dies hat der Beklagte zu 1 nicht getan. Er hat hierzu keinerlei Bemühungen vorgetragen. Solche sind auch sonst nicht ersichtlich.

Nach dem Erhalt der Abmahnung hat der Beklagte zu 1 vorsätzlich gehandelt, denn er hat den beanstandeten Kartenausschnitt nicht entfernt unter Hinweis darauf, dass die Beklagte zu 2 Inhaberin der Domain sei. Dieses Verhalten und die dahingehende Argumentation ist angesichts der Tatsache, dass der Beklagte zu 1 die „Umstellung“ der Homepage der Beklagten zu 2 für das Lokal „…“ veranlasst hat und es ihm folglich auch möglich war, den Gast, Herrn …, zu veranlassen, den beanstandeten Kartenausschnitt wieder zu entfernen, nicht nachvollziehbar.

III. Auch die Beklagte zu 2 ist (Mit-)Täterin der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung, denn es spricht sehr viel dafür, dass die Beklagte zu 2 von Anfang an daran mitgewirkt hat, dass die Stadtplankachel auf dieser Internetseite öffentlich zugänglich gemacht worden ist. Jedenfalls ist die Beklagte zu 2 aber als Inhaberin der Domain www.….de bzw. des Providervertrages, der diese Domain umfasste, seit dem von ihr eingeräumten Zeitpunkt der Kenntnisnahme vom Domaininhalt in den Weihnachtstagen des Jahres 2007 dafür mitverantwortlich, dass die Stadtplankachel auf dieser Internetseite bis zur Löschung am 22.4.2008 öffentlich zugänglich geblieben ist:

Die Beklagte zu 2 hat der Schilderung des Beklagten zu 1 im Termin nur insoweit widersprochen, als sie in Abrede gestellt hat, dass sie von der neuen Gestaltung der Internetseite vor Weihnachten 2007 erfahren habe. Ferner hat sie sich dahingehend eingelassen, dass sie geglaubt habe, dass die regelmäßigen Abbuchungen von ihrem Girokonto Aktivitäten ihres Sohnes zuzurechnen seien.

Insoweit spricht viel dafür, dass die Beklagte zu 2 entgegen ihren Angaben von Anfang an über die „Umgestaltung“ ihrer Domain informiert war und den streitgegenständlichen Internetauftritt im Anschluss an dessen Umgestaltung durch den Gast … zur Kenntnis genommen und daher mitzuverantworten hat:

1. Wie die Beklagte zu 2 im Termin nunmehr eingeräumt hat (vgl. Prot.S. 3 = Bl. 67), unterhielt sie für ihr früheres Lokal am Thomas-Wimmer-Ring in München eine Internetseite und hatte zu diesem Zweck mit der 1&1 Internet AG einen Vertrag, genannt „1&1 Web-Hosting-Paket“ abgeschlossen.

Ihr bisheriger schriftsätzlicher Vortrag, dass sie keinerlei Erfahrungen mit dem Internet habe und dass sie noch nie einen Auftrag zur Erstellung einer Domain u.a. erteilt habe (vgl. Schriftsatz vom 11.3.2008 = Bl. 30/33), erscheint im Lichte der aus der Verhandlung gewonnen Erkenntnisse als unzutreffend, zumindest aber als irreführend. Ebenso verhält es sich mit ihrem Vortrag im Schriftsatz vom 18.2.2008 (Bl. 17/20), dass die Website offensichtlich vom Beklagten zu 1 hinter ihrem Rücken ins Netz gestellt worden sei, wobei er sie gegenüber der DENIC als Domaininhaberin und administrative Ansprechpartnerin angegeben habe, sowie mit ihrem Vortrag im Schriftsatz vom 11.3.2008 = Bl. 30/33, dass sie nicht Vertragspartnerin der DENIC geworden sei, da sie mit dieser in kein Rechtsverhältnis getreten sei und sie zu keinem Zeitpunkt die als Anlage K 10 vorgelegten DENIC-Domain-Richtlinien und DENIC-Domain-Bedingungen erhalten habe. Dies trifft auch auf ihren Vortrag im Schriftsatz vom 5.5.2008 = Bl. 44/50 zu, dass aus der von der Klägerin als Anlage K 9 vorgelegten Mitteilung der DENIC sich nur ergebe, dass die Beklagte zu 2 als Domaininhaberin angegeben worden sei, nicht aber von wem und dass sie daher in diesem Verfahren Opfer und nicht Täter sei.

2. Auch die Einlassung der Beklagten zu 2 im Termin vom 18.9.2008 dahingehend, dass ihr nicht bekannt gewesen sei, dass es sich bei dem Empfänger der Abbuchungen von ihrem Girokonto um einen Internetdienst gehandelt habe (vgl. Prot.S. 2 = Bl. 66), ist unglaubhaft. Der Name des Internetproviders für die streitgegenständliche Homepage lautet „1&1 Internet AG“ (vgl. das Schreiben gem. Anlage zum Protokoll vom 18.9.2008). Es ist demnach ausgeschlossen, dass die Beklagte zu 2 zwar die Tatsache der Abbuchung zur Kenntnis genommen, hat, nicht aber, dass der Zahlungsempfänger, der im Kontoauszug regelmäßig mit seinem vollen Namen, „1&1 Internet AG“, genannt wird, einen Internetdienst betreibt.

3. Es ist daher auch nicht glaubhaft, dass die Beklagte zu 2 die Abbuchungen der 1&1 Internet AG von ihrem Girokonto, die nach Aufgabe des alten Lokals erfolgten, nicht näher definierten Aktivitäten ihres Sohnes (vgl. Prot.S. 2 = Bl. 66) zugeordnet haben will.

4. Daher erscheint auch die weitere Einlassung der Beklagten zu 2, dass sie vom Inhalt der streitgegenständlichen Homepage erstmals durch das Abmahnschreiben erfahren haben will, als unglaubhaft. Denn sehr viel mehr spricht dafür, dass der Beklagte zu 1 die Wahrheit gesagt hat, als er sich, im Termin dahingehend eingelassen, hat, dass die Homepage der Beklagten zu 2 für deren alte Gaststätte am Thomas-Wimmer-Ring durch den Gast … mit Billigung und Unterstützung durch beide Beklagte überarbeitet worden sei und dass er anschließend mit der Beklagten zu 2 das fertige Werk in seinem Büro betrachtet habe (vgl. Prot.S. 3 = Bl. 67).

Insoweit konnte der Gast … die Homepage der Beklagten zu 2 für die Gaststätte am Thomas-Wimmer-Ring nur dann umgestalten, wenn ihm hierfür die Zugangsdaten vom Inhaber dieser Domain, also der Beklagten zu 2, zur Verfügung gestellt wurden.

Dies kann aber vorliegend dahinstehen. Auch eine Einvernahme des Zeugen … zu der Behauptung der Beklagten zu 2, dass die Homepage so, wie sie hier Gegenstand des Verfahrens sei, von dem genannten Zeugen im Auftrag des Beklagten zu 1 erstellt worden sei und dass der genannte Zeuge im Auftrag des Beklagten zu 1 den streitgegenständlichen Ausschnitt aus dem Stadtplan München in die Homepage eingestellt habe, war nicht veranlasst, da dieser Vortrag auch bei Wahrunterstellung nicht geeignet ist, eine Mitverantwortlichkeit der Beklagten zu 2 entfallen zu lassen.

Denn als Inhaberin der Domain www.….de bzw. des Providervertrages, der diese Domain umfasste, hätte die Beklagte zu 2 spätestens nach dem von ihr eingeräumten Zeitpunkt der ersten Kenntnisnahme vom Domaininhalt in den Weihnachtstagen des Jahres 2007 dafür sorgen müssen, dass die Stadtplankachel auf dieser Internetseite unverzüglich gelöscht wird. Da die Beklagte zu 2 aufgrund des von ihr selbst abgeschlossenen Providervertrages rechtmäßige Inhaberin der Domain war, ist nicht erklärlich, warum dies erst zum 22.4.2008 möglich gewesen sein soll. Soweit die Beklagte zu 2 diesen Umstand vergessen und die diesbezüglichen Unterlagen verlegt haben sollte, fällt ihr zumindest Fahrlässigkeit zur Last.

Beide Beklagten haften als Gesamtschuldner gem. §§ 421, 830 Abs. 1 BGB, da die Klägerin den Schadensersatz nur einmal, von jedem der beiden Beklagten aber in voller Höhe, fordern kann. ..."



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