Ein Drogistenverband kann weder unter dem Gesichtspunkt der individuellen Behinderung seiner Tätigkeit bzw. der seiner Mitglieder noch wegen der Gefahr der Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise vom Inhaber der Domain "drogerie.de" die Unterlassung von deren Nutzung oder deren Löschung verlangen. Ein Unterlassungsanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus §§ 826, 226, 1004 BGB steht dem Verband selbst dann nicht zu, wenn der Domain-Inhaber eine Vielzahl von Domains besitzt, die aus beschreibenden Begriffen gebildet wurden, ohne entsprechende Internet-Portale zu unterhalten.
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die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1. an ihrem Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken, unter der Domain drogerie.de ohne unterscheidungskräftigen Zusatz im Internet aufzutreten und/oder diese Domain selbst oder durch Dritte zu gebrauchen/gebrauchen zu lassen, gegenüber der D. e.G. einen Verzicht auf die Domain drogerie.de zu erklären. |
die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung gesetzlicher Ordnungsmittel im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken zu unterlassen, unter der Domain drogerie.de im Internet aufzutreten und/oder diese Domain selbst oder durch Dritte zu gebrauchen /gebrauchen zu lassen, wenn der/die Anbieter der unter der Domain bereitgestellten Informationen nicht selbst Drogist(en) ist/sind, oder die unter der Domain bereitgestellten Informationen nicht vor ihrer Verbreitung inhaltlich durch einen Drogisten geprüft werden. |