1. | Aus der bloßen Tatsache, dass die Eingabe eines geschützten Kennzeichens bei Google zur Anzeige einer Adword- Anzeige eines Konkurrenten führt, kann nicht auf das Vorliegen einer Markenverletzung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG geschlossen werden, wenn nicht dargetan ist, dass der Konkurrent das Kennzeichen selbst oder ein von dessen Schutzbereich umfassendes hochgradig ähnliches Zeichen bei Schaltung der Anzeige als Keyword genutzt hat. |
2. | Die Nutzung rein beschreibender Begriffe als Keywords für Adword-Anzeigen ist nach § 23 Nr. 2 MarkenG privilegiert, auch wenn sie - auf Grund der bei Google vorgesehenen Standardeinstellung "weitgehend passende Keywords"- dazu führt, dass die Anzeige auch bei der Eingabe geschützter Kennzeichen, die aus derartigen beschreibenden Begriffen zusammengesetzt sind, erscheint. |