Eine auf Verletzung von Informationspflichten im Internethandel gestützte lauterkeitsrechtliche Abmahnung ist rechtsmissbräuchlich, wenn der Abmahnende augenscheinlich massenhaft Abmahnungen versendet und der Verdacht nahe liegt, er wolle nicht sein Gewerbe vor unlauterem Wettbewerb schützen, sondern von den Abmahnungen selbst profitieren. |
Als Verbraucher können sie ihre Vertragserklärung innerhalb von 2 Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Sache widerrufen. |
den Antragsgegner zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs über die Internethandelsplattform www.XXX.de den Abschluss entgeltlicher Verträge über Computerzubehör oder Computerkomponenten mit Verbrauchern anzubieten und/oder anbieten zu lassen und dabei über die Dauer der Widerrufsfrist mit zwei Wochen zu belehren. |
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. |