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Auch wenn ein technischer Administrator zumindest einen Beitrag zu Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit eines Blogs leistet und die Verbreitung von verletzenden Äußerungen damit fördert, setzt seine Haftung als Störer die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Der Umfang der Prüfpflichten bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls. Wird eine Rechtsverletzung bekannt, so muss der jeweilige Störer den ihm bekannt gewordenen Beitrag nicht nur löschen oder sperren, sondern auch nachfolgend ihm technisch mögliche, zumutbare Maßnahmen ergreifen, um Vorsorge dafür zu treffen, dass es nicht zu weiteren Rechtsverletzungen kommt.
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