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OLG Hamburg Urteil vom 24.07.2003 - 3 U 154/01 - Kein Domainverzicht des redlichen Denic-Kunden

OLG Hamburg v. 24.07.2003: Kein Domainverzicht des redlichen Denic-Kunden


Das OLG Hamburg (Urteil vom 24.07.2003 - 3 U 154/01) hat entschieden:

   Wer bei DENIC für sich einen Gattungsbegriff als Internetanschrift hat registrieren lassen, ist nicht gehalten, darauf zu Gunsten eines anderen mit einem größeren Interesse daran zu verzichten, wenn er beim Erwerb nicht in unlauterer Absicht gehandelt hat.




Siehe auch Die Denic und Domainrecht


Zum Sachverhalt:


Die Klägerin verlegt Fachzeitschriften, darunter in monatlicher Erscheinungsweise die Zeitschrift "Schuhmarkt - Trends & Mode", die sie seit mehr als 100 Jahren herausgibt, und vierzehntägig die Zeitschrift "Schuhmarkt News".

Die Beklagte betreibt eine "Internet-Agentur". Sie hat bei der zuständigen DENIC mehrere Tausend Domain-Namen für sich registrieren lassen, die vorwiegend Gattungsbegriffe, Namen und Marken zum Teil mit einem Zusatz enthalten, darunter auch "schuhmarkt.de". Im September 2000 wurde man über diese Internetanschrift zur Leitseite "www.p-n.com" weitergeleitet, auf der mitgeteilt wurde, dass die Domain noch nicht aktiv sei und mehr als 2000 Domains "nur für E-Mail-Adressen, Subdomains und Werbung zur Verfügung", nicht aber zum Verkauf stünden.




Die Klägerin, die der Beklagten Verletzung von Titelschutzrechten und unlautere Rufausbeutung und Behinderung anlastet, hat beantragt,

   der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Internet-Domain "schuhmarkt.de" zu benutzen und/oder benutzen zu lassen sowie reserviert zu halten und/oder reserviert halten zu lassen.

Die Beklagte hat vorgebracht, ihr sei zum Zeitpunkt der Registrierung die Zeitschrift der Klägerin unbekannt gewesen. Sie unterhalte unter der streitgegenständlichen Anschrift eine Werbeplattform und einen Markt für Unternehmen der Schuhbranche.

Das Landgericht antragsgemäß nach § 1 UWG verurteilt. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, die auch Erfolg hatte.


Aus den Entscheidungsgründen:


"... 2. Ein "Schlechthin-Verbot" des Domain-Namens ohne Rücksicht darauf, was sich hinter der unter dieser Anschrift erreichbaren Leitseite verbirgt, ist im Regelfall nicht möglich. Das hat der Senat bereits mehrfach entschieden (Urteil vom 29.03.2001, 3 U 256/00 - Pizza-Connection; Urteil vom 02.05.2002, 3 U 216/01 - Siehan.de; GRUR-RR 2001, 126, 129 - Intershop). Die Leitseite ist lediglich ein Mittel, die dahinter stehenden Waren bzw. Dienstleistungen anzubieten, nicht aber selbst Ware oder Dienstleistung. Ohne Kenntnis dessen, wofür die Internetanschrift steht, lassen sich weder Feststellungen zu einer Verwechslungsgefahr noch zur Unlauterkeit eines Verhaltens treffen. Ein solches Verbot würde auch Handlungen erfassen, die möglicherweise nicht rechtswidrig sind oder für die keine Begehungsgefahr besteht.

Demnach kommt nur ein Verbot in Betracht, dass sich auf Handlungen beschränkt, die die Beklagte begangen hat oder zu denen sie sich berechtigt sieht. So könnte im Hinblick auf den Vortrag in der Berufungsschrift das Verbot sachgerecht eingeschränkt werden,

   im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Internet-Domain "schuhmarkt.de" für die Bereitstellung einer E-Commerce-Handelsplattform und Präsentationsplattform für den Schuhwarenhandel zu benutzen und/oder benutzen zu lassen sowie registriert zu halten und/oder registriert halten zu lassen.

Es besteht aber kein Anlass, nach § 139 ZPO darauf hinzuwirken, dass die Klägerin einen solchen Antrag stellt, denn er wäre auch in dieser Beschränkung unbegründet.



3. Auf §§ 5 Abs. 3, 15 Abs. 2 MarkenG lässt sich ein Verbot nicht stützen, weil es an der erforderlichen Verwechslungsgefahr fehlt. Das hat bereits das Landgericht - wenngleich obiter - dargelegt. Diese Ausführungen macht sich der Senat ergänzend zu Eigen.

Dabei kommt es nicht darauf an, dass die von der Beklagten ins Auge gefasste Bereitstellung einer E-Commerce-Handelsplattform und Präsentationsplattform für den Schuhwarenhandel kein "Werk" ist, denn ein Werktitelschutz besteht auch im Hinblick auf eine mittelbare Verwechslungsgefahr (Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 1998, § 15, Rdnr. 82). Voraussetzung ist dann aber eine über die normale Werktitelfunktion hinausgehende Kennzeichnungskraft, was nur bei sehr bekannten Titeln in Betracht kommt (BGH WRP 1999, 186, 188 - Wheels Magazine; weitere Nachweise: Teplitzky, Die markenrechtliche Verwechslungsgefahr in der Rechtsprechung des BGH und des EuGH, WRP 2003, 415 ff., 422, Fn. 122).

Der Gattungsbegriff "Schuhmarkt" hat für eine Zeitschrift, die über den nationalen und internationalen Schuhhandelsmarkt berichtet, bestenfalls normale Kennzeichnungskraft. Angesichts des beschränkten Interessentenkreises und der damit verbundenen geringen Verbreitung des geschützten Titels wird die Zeitschrift dem allgemeinen Verkehr, soweit er sich am Internet beteiligt, kaum bekannt sein; er kann jedenfalls nicht annehmen, es mit der Klägerin zu tun zu haben, wenn er unter der Internetanschrift "schuhmarkt.de" auf eine E-Commerce-Handelsplattform und Präsentationsplattform für den Schuhwarenhandel stößt. Selbst bekannte Zeitschriften verbreiten im Internet unter ihrem Titel ihre spezifischen Inhalte und dienen nicht als Forum für bestimmte Zwecke. Der Verkehr wird deshalb nicht glauben, Zeitschrift und Plattform stammten aus demselben oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (vgl. auch EuGH Rs. C 39/97, Slg. 1998, I 5507, GRUR 1998, 922, 924 - Canon).

Deshalb kann die Klägerin nicht das Verhalten von Internetnutzern, die einen bestimmten Suchbegriff eingeben, zu ihren Gunsten ins Feld führen, wie es auch bedeutungslos ist, dass die Klägerin eine traditionsreiche Zeitschrift und das Zentralorgan der Branche verlegt. Der durchschnittlich verständige, informierte und aufmerksame Verbraucher, dessen Vorstellungen die neuere Rechtsprechung zum Leitbild nimmt, weiß selbst dann, wenn er das Organ der Branche kennt, dass sich die Zeitschrift an einen sehr beschränkten Empfängerkreis und nicht an den allgemeinen Verkehr wendet. Auch er kann und wird nicht davon ausgehen, unter dem Domainnamen "schuhmarkt.de" notwendig auf die Klägerin oder das von ihr verlegte Organ zu stoßen. Er wird es bestenfalls für möglich halten und versuchsweise, um sich den Umweg über eine Suchmaschine zu ersparen, diese Anschrift eingeben, aber weder überrascht noch enttäuscht sein, wenn sich statt der erhofften Leitseite der Klägerin eine Präsentationsplattform für den Schuhwarenhandel öffnet. Zu Verwechslungen kann es bei dieser Sachlage nicht kommen.




4. § 1 UWG ist - da Schuhmarkt einen Gattungsbegriff darstellt - keine geeignete Anspruchsgrundlage für das Verbot (Köhler/Piper, UWG, 3. Auflage, § 1, Rdnr. 430), auch wenn davon auszugehen ist, dass die Parteien Wettbewerber sind, weil beide dem Verkehr Werbemöglichkeiten bieten.

Das Landgericht hat bei seiner Wertung, dass sich die Beklagte unlauter verhalte, die Positionen der Parteien gegeneinander abgewogen und angesichts des Interesses der Klägerin, in ihren Möglichkeiten nicht eingeschränkt zu werden, kein gleichwertiges Interesse der Beklagten am Besitz der Internet-Domain "schuhmarkt.de" erkennen können, weshalb es unlauter sei, daran festzuhalten. Diese Entscheidung ist ergangen, bevor sich der Bundesgerichtshof zur Eintragung einer Gattungsbezeichnung als Internet-Domain geäußert hatte (Urteil vom 17.05.2001, GRUR 2001, 1061 ff. -Mitwohnzentrale.de). Danach stellt die Registrierung und Nutzung eines Gattungsbegriffs als Internet-Domain grundsätzlich noch keine unzulässige Behinderung der Entfaltungsmöglichkeiten von Wettbewerbern dar, denn es liegt im Wesen jeder Wettbewerbshandlung, den Spielraum von Mitbewerbern einzuschränken. Die Grenze ist erst dann überschritten, wenn ein Mitbewerber gezielt in seiner Entfaltung im Internet gehindert wird, um ihn zu verdrängen, oder wenn er seine Leistung im elektronischen Geschäftsverkehr durch eigene Anstrengung nicht mehr angemessen zur Geltung bringen kann.

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Eine gezielte Verdrängung der Klägerin scheidet aus, denn sie hat nicht hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, dass der Beklagten ihre Zeitschrift zum Zeitpunkt der Registrierung bekannt gewesen wäre. Das sonstige Verhalten der Beklagten kann nicht als Indiz dafür dienen, dass sie den Begriff zu unlauteren Zwecken gewählt hat. Über die Wahl von Marken oder unterscheidungskräftigen Kennzeichen ist hier nicht zu befinden. Selbst wenn das unlauter sein sollte, bedeutet es nicht, dass sich die Beklagte auch dann unlauter verhält, wenn sie eine Gattungsbezeichnung wählt. Die Beklagte betreibt eine Internet-Agentur, sie muss die Möglichkeit haben, die Voraussetzungen für eine geschäftliche Tätigkeit zu schaffen, und dazu gehört, Internetanschriften vorzuhalten, falls eine entsprechende Nachfrage entsteht. Dass sie damit Wettbewerbern und anderen Interessenten zuvorkommt, denen an einer solchen Anschrift ebenfalls gelegen ist, liegt in der Natur der Sache und stellt keine unlautere Behinderung dar.

Die Klägerin ist auf die streitgegenständliche Domain auch nicht angewiesen, um sich im elektronischen Geschäftsverkehr angemessen zur Geltung zu bringen. Sie kann eine Internetanschrift wählen, die den Titel ihrer Zeitschrift mit einem Zusatz enthält. Da der vollständige Titel "Schuhmarkt - Trends & Mode" lautet, bietet sich beispielsweise der Zusatz "tm" oder ähnlich an, der sogar über den Gattungsbegriff hinaus zu einer Individualisierung beitragen könnte.



5. Sollte neben § 1 UWG überhaupt eine nach §§ 826, 1004 BGB zum Unterlassen verpflichtende sittenwidrige vorsätzliche Behinderung in Betracht kommen, wenn jemand eine Internet-Domain mit dem Ziel hat registrieren lassen oder aufrecht erhält, einen Dritten in der berechtigten Wahrnehmung seiner Interessen zu behindern oder sich durch die Veräußerung zu bereichern (OLG Frankfurt GRUR-RR 2003. 18, 19 - drogerie.de), so kann das Ergebnis kein anderes sein. Wenn die Beklagte den Titel der Klägerin nicht kannte, kann sie nicht das Ziel gehabt haben, die Klägerin durch die Registrierung zu behindern.

Die Beklagte hat demnach die Anschrift rechtmäßig erworben. Die generelle Möglichkeit, dass es Dritte geben mag, die an einer bestimmten generischen Internetanschrift besonders interessiert sind, kann keine Sittenwidrigkeit begründen. Mit der Eintragung hat die Beklagte lediglich eine Chance wahrgenommen, die jeder andere auch hatte, denn für die Registrierung bei der zuständigen DENIC gelten bei Gattungsbegriffen keine Sonderregelungen, allein maßgebend ist das Prioritätsprinzip (BGH CR 2003, 355, 357 - presserecht.de). Selbst wenn die Beklagte die Absicht gehabt haben sollte, diese Chance durch eine spätere Veräußerung der Domain "zu Geld" zu machen, wäre das noch nicht anstößig, denn damit hätte sie lediglich eine vorhandene Möglichkeit genutzt, durch schnelles Handeln die Voraussetzungen für einen Erwerb zu schaffen. Wenn die Beklagte später erfährt, dass es in der Tat einen solchen Interessenten gibt, dem am Erwerb der Domain gelegen ist, kann dieser Umstand allein ihr Festhalten an der Domain nicht sittenwidrig machen. Das gilt jedenfalls dann, wenn dieses Interesse nicht auf Kennzeichnungs- und Namensrechten beruht und deshalb vorrangig sein könnte (OLG Frankfurt, a.a.O., S. 19).

Der von der Klägerin in den Vordergrund gerückte Umstand, dass die Beklagte Tausende von Domain-Namen "gehamstert" habe, kann auch in diesem Zusammenhang an dieser Bewertung nichts ändern, selbst wenn er Rückschlüsse auf die Absichten der Beklagten zulassen sollte. Ob sich die Beklagte in den Grenzen des Zulässigen hält, ist eine Frage des Einzelfalls. Dass sie in anderen Fällen diese Grenzen nicht eingehalten haben mag und dort bei dieser Bewertung auch ihre Absichten berücksichtigt werden mussten, erlaubt keine zwingenden Rückschlüsse für den vorliegenden Rechtstreit. ..."

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