Wer bei DENIC für sich einen Gattungsbegriff als Internetanschrift hat registrieren lassen, ist nicht gehalten, darauf zu Gunsten eines anderen mit einem größeren Interesse daran zu verzichten, wenn er beim Erwerb nicht in unlauterer Absicht gehandelt hat. |
der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Internet-Domain "schuhmarkt.de" zu benutzen und/oder benutzen zu lassen sowie reserviert zu halten und/oder reserviert halten zu lassen. |
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Internet-Domain "schuhmarkt.de" für die Bereitstellung einer E-Commerce-Handelsplattform und Präsentationsplattform für den Schuhwarenhandel zu benutzen und/oder benutzen zu lassen sowie registriert zu halten und/oder registriert halten zu lassen. |