Die Inanspruchnahme eines reinen Host-Providers setzt die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist. Entscheidend sind mithin die Umstände des Einzelfalles, wobei die betroffenen Rechtsgüter, der zu betreibende Aufwand und der zu erwartende Erfolg in die vorzunehmende Abwägung eingestellt werden müssen. Es ist zu fragen, inwieweit es dem als Störer in Anspruch Genommenen technisch und wirtschaftlich möglich und zumutbar ist, die Gefahren von Rechtsgutverletzungen zu vermeiden, welche Vorteile der Diensteanbieter aus seinen Diensten zieht, welche berechtigten Sicherheitserwartungen der betroffene Verkehrskreis hegen darf, inwieweit Risiken vorhersehbar sind und welche Rechtsgutverletzungen drohen. Wenn menschliche Kontrolle und eine Registrierungspflicht nicht ausreichen, um Rechtsverletzungen zu verhindern, muss der Unternehmer das Geschäftsmodell einstellen. |
Ein Nutzer wählt aus seinem eigenen Dateibestand auf dem Computer die Datei aus, welche auf dem Speicherplatz im Internet abgelegt werden soll. Anschließend kann er durch einen einzigen Klick auf der Seite "www.r....com" dafür sorgen, dass die ausgewählte Datei hochgeladen wird. Sie wird dann auf Servern, auf denen die Klägerin ihrerseits Speicherplatz angemietet hat, abgespeichert. Unmittelbar im Anschluss an diesen Upload übermittelt die Klägerin dem Nutzer einen Download-Link, mit dem dieser die abgelegte Datei jederzeit über seinen Browser aufrufen kann. Ihr selbst ist der Inhalt der hochgeladenen Dateien nicht bekannt. Der Nutzer hat die Möglichkeit, die hochgeladene Datei dritten Personen zugänglich zu machen, indem er den empfangenen Download-Link an diese weitergibt. Ohne Kenntnis dieses Links ist das Abrufen der entsprechenden Datei zumindest deutlich erschwert. Ein Erraten der Adresse für eine bestimmte Datei ohne Kenntnis des Download-Links ist praktisch nicht möglich. Der Dienst der Klägerin enthält zudem kein Inhaltsverzeichnis über bereits hochgeladene Dateien; auch eine Suchfunktion, mit der man beispielsweise über Schlagwörter nach bestimmten Dateien suchen könnte, ist auf der Seite nicht vorhanden. Das Hochladen von Dateien auf der streitgegenständlichen Internetseite ist stets kostenfrei. Eine Registrierung in irgendeiner Form ist ebenfalls nicht erforderlich. Es genügt ausschließlich die Auswahl der entsprechenden Datei und ein Klick auf eine bestimmte Schaltfläche unter der Adresse www.....com Wird eine Datei durch Eingabe des Download-Links zum Herunterladen angefordert, hat der Nutzer zwei verschiedene Möglichkeiten. Zum einen gibt es eine kostenfreie Variante, die keinerlei Registrierung erfordert. Diese weist jedoch mehrere Einschränkungen auf. So ist der Zugriff eines Nutzers auf eine bestimmte Datenmenge pro Stunde begrenzt und zwischen zwei Downloads müssen Wartezeiten eingehalten werden. Zudem kann immer nur eine Datei zur selben Zeit heruntergeladen werden und der Vorgang des Herunterladens ist zeitlich sehr langwierig. Der Nutzer hat zum anderen die Möglichkeit, ein Premium-Konto einzurichten. Hierbei entstehen Kosten von bis zu 6,99 € monatlich; dafür entfallen jedoch auch die vorbeschriebenen Einschränkungen. Bezüglich des Downloads einer einzelnen Datei gibt es keinerlei Begrenzung, so dass sie von beliebig vielen Nutzern abgerufen werden kann. |
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