Der unterbliebene Hinweis auf die Möglichkeit gerichtlicher Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB lässt eine Preisanpassungsklausel jedenfalls dann als irreführend erscheinen, wenn zugleich die Möglichkeit der Kündigung dargestellt und drucktechnisch hervorgehoben wird. |