Der Herausgeber eines Adressverzeichnisses haftet unter dem Gesichtspunkt der Verletzung wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten für irreführende Einträge und Anzeigen auch nach einem entsprechenden Hinweis nur dann, wenn die Rechtsverletzung ohne weitere Nachforschungen zweifelsfrei und unschwer zu erkennen ist; daran fehlt es, wenn ein Dritter zwar behauptet, eingetragene Unternehmen seien unter den angegebenen Adressen nicht existent und auch nicht im Handelsregister eingetragen, hierfür jedoch als einzigen Beleg nur seine eigene eidesstattliche Versicherung vorlegt. |