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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 02.03.2016 - 6 W 9/16 - Streitwert für Unterlassungsklage gegen E-Mail-Werbung

OLG Frankfurt am Main v. 02.03.2016: Streitwert für Unterlassungsklage gegen E-Mail-Werbung


Das OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 02.03.2016 - 6 W 9/16) hat entschieden:

   Der Zuständigkeitsstreitwert für eine gegen die Zusendung unerwünschter E-Mail-Werbung gerichtete, auf §§ 823, 1004 BGB gestützte Unterlassungsklage liegt im Regelfall unter 3.000,00 €; zuständig ist daher das Amtsgericht.




Siehe auch E-Mail-Marketing - Werbe-E-Mails - Spam und Streitwert in Abmahnsachen und Einstweiligen Verfügungen


Gründe:

I.

Der Antragsteller ist ... und hat bei der Stadt ... am ... 9. 2012 ein Gewerbe angemeldet, im Rahmen dessen er Beratungstätigkeiten und Dienstleistungen im Bereich Hausmeistertätigkeiten, Gartenbau, Bürotätigkeiten, Recherche, Software, Telefon, Computer, Technik, juristische Recherchen, Landschaftsbau, Räumungen, Internet und Ladetätigkeiten anbietet.

Er beabsichtigt, die Antragsgegnerin vor dem Landgericht Darmstadt wegen angeblich unerwünschter Werbemails an seine Mailadresse ....de auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen und begehrt dafür Prozesskostenhilfe.

Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen, weil das beabsichtigte Eilverfahren als mutwillig erscheine. Der Antragsteller habe beim Landgericht Darmstadt eine Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle anhängig gemacht, wobei er jeweils von dem auch hier tätigen Verfahrensbevollmächtigten vertreten werde. Das angestrengte Verfahren diene dem ersten Anschein nach nicht dem Interesse des Antragstellers an der begehrten Unterlassung sondern dem Schaffen einer bequemen Einnahmequelle.

Der dagegen form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht durch Beschluss vom 21. Dezember 2015 nicht abgeholfen.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Dabei kann offen bleiben, ob dem Antragsteller mangels wirksamer Einwilligung ein Unterlassungsanspruch wegen der elektronisch übermittelten Werbenachrichten zusteht und ob der Antragsteller daneben von der Antragstellerin Auskunft über den Umfang der über ihn gespeicherten Daten und der weiteren Empfänger verlangen kann. Das Landgericht hat im Ergebnis mit Recht die Prozesskostenhilfe verweigert, weil es für das beabsichtigte Eilverfahren nicht zuständig ist. Wenn bei einem Landgericht Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage beantragt wird, dann muss das Gericht die PKH verweigern, wenn es für den aussichtsreichen Teil der Klage nicht zuständig ist und wenn - wie hier - kein Verweisungsantrag an das örtlich zuständige Amtsgericht gestellt worden ist (vgl. BGH MDR 2004, 1435 [BGH 13.07.2004 - VI ZB 12/04]; Zöller-Geimer, ZPO, 31. Aufl., Rn 23 zu § 114 ZPO).




Der Antragsteller verfolgt einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch gem. §§ 823, 1004 BGB sowie ein Auskunftsverlangen, das er aus § 34 i. v. m. §§ 28, 6 BDSG ableitet, so dass sich die sachliche Zuständigkeit nach den §§ 23, 71 GVG richtet. Die Zuständigkeitsgrenze des § 23 Nr. 1 GVG wird hier nicht überschritten:

1. Der Unterlassungsantrag kann hier nicht mit einem Streitwert von mehr als 3.000 € bewertet werden.

Maßgeblich für die Streitwertfestsetzung ist das objektive Interesse, das der Kläger (Antragsteller) im Einzelfall daran hat, durch die entsprechende Werbung der Beklagten nicht belästigt zu werden (BGH vom 30. 11. 2004, Az.: VI ZR 65/04, juris Tz. 2). Dabei spielt eine Rolle, dass Spam-Mails ein nicht unerhebliches Ärgernis darstellen können, so dass sie nicht als Bagatelle behandelt werden dürfen (OLG Koblenz MDR 2007, 190). Andererseits ist der Aufwand zur Beseitigung der einzelnen E-Mails eher gering. Da sich der Unterlassungsantrag in die Zukunft richtet, kann sich der Streitwert nicht in erster Linie an der Anzahl der bereits empfangenen E-Mails orientieren. Maßgeblich ist vielmehr eine umfassende Betrachtung der Umstände des einzelnen Falls, weswegen sich die von den Land- und Oberlandesgerichten festgelegten Streitwerte in einer erheblichen Bandbreite bewegen (vgl. OLG Düsseldorf MMR 2004, 820 [OLG Düsseldorf 22.09.2004 - I-15 U 41/04]). Der Senat hat erst kürzlich in einer nicht veröffentlichten Entscheidung das entsprechende Unterlassungsinteresse eines Rechtsanwalts mit 1.000 € festgesetzt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 8. Dezember 2015, 6 W 114/15).

Der hiesige Fall liefert keine Anhaltspunkte, die eine Streitwertfestsetzung über den o. g. Betrag von 3.000 € hinaus rechtfertigen könnten. Das gilt auch dann, wenn man berücksichtigt, dass der Antragsteller mit einer gewissen "Hartnäckigkeit" der Antragsgegnerin rechnen muss, weil sie ihm in der Vergangenheit bereits zahlreiche Werbe E-Mails übersandt und trotz entsprechender Zusage diese Praxis nicht beendet hat. Auch der Gesichtspunkt, dass der Antragsteller seine E-Mails über ein Smart-Phone abruft, das er auch privat nutzt, rechtfertigt es nicht, den Streitwert über den o. g. Betrag hinaus heraufzusetzen. Der bereits vom Landgericht hervorgehobene bescheidene Umfang des Gewerbes des Antragstellers wirkt eher streitwertmindernd denn -erhöhend.



Die Streitwertfestsetzung orientiert sich nicht an einem etwaigen volkswirtschaftlichen Gesamtschaden unerlaubter E-Mail-Werbung oder an sonstigen generalpräventiven Erwägungen (BGH vom 30. 11. 2004, Az.: VI ZR 65/04, juris Tz. 2). Das hat sich auch nicht durch die Novellierung der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) geändert. Der neu eingefügte Art. 13 Abs. 6 sowie der neu eingefügte Art. 15a dieser Richtlinie (wörtlich zitiert im Schriftsatz des Antragstellers vom 5. 2. 2016 (Bl. 77 f. d. A.) verpflichten die Mitgliedstaaten dazu, effektive Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung gegen unerbetene elektronische Nachrichten zu schaffen und wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen dagegen vorzusehen. Die in der Zivilprozessordnung vorgesehenen Instrumente des einstweiligen Rechtsschutzes und deren Vollziehung durch Verhängung entsprechender Ordnungsgelder kommen den Zielen der Richtlinie nach, so dass eine Erhöhung der Streitwerte unter generalpräventiven Gesichtspunkten nicht notwendig ist.

2. Die Auskunftsbegehren des Antragstellers können nicht mit einem höheren Streitwert als 500 € angesetzt werden. Der Freistellungsanspruch wirkt nicht streitwerterhöhend (§ 4 ZPO). In der Summe wird die Zuständigkeitsgrenze des Landgerichts bei weitem nicht erreicht. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (Zöller-Geimer, ZPO, aaO., Rn 39 zu § 127 ZPO).

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